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Selon la jurisprudenÎ et la doctrine, l'art. 2 al. 1 LOST comprend, à titre d'organes de sécurité, notamment le serviÎ de sécurité et la poliÎ des transports des entreprises de transport.
“Anwendbare Strafbestimmungen Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr.”
RéférenÎ : LOST art. 2 ch. 9 Le serviÎ de sécurité ainsi que la poliÎ de transport des entreprises de transport public sont considérés comme des organes de sécurité au sens de la LOST et relèvent donc du champ d'application de la loi.
“Anwendbare Strafbestimmung Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST) und sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, S. 168). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (lit. a und b).”
“E.________ und G.________ (PEN 21 98) Objektiver Tatbestand Hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Januar 2021 (PEN 21 98) hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass E.________ und G.________ dem Sicherheitsdienst der BLS AG angehören und demnach zweifelsfrei im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BGST ein Sicherheitsorgan darstellen. Demzufolge fallen sie unter den Geltungsbereich des BGST (vgl. Straub et al., a.a.O., S. 169; pag. 04, PEN 21 98; S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung PEN 21 98, pag. 200 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die beiden Angehörigen des Sicherheitsdienstes am 5. Januar 2021 vorschriftsgemäss als solche zu erkennen gaben (Art. 9 Abs. 2 VST). Dies, zumal der Beschuldigte selbst ausführte, dass die Vorgenannten in schwarzer Vollmontur und nicht in blau, wie die gewöhnliche Polizei, gekleidet gewesen seien und sich diese mit Personalnummern ausgewiesen hätten (pag. 113 Z. 36 ff.). Die Maskenpflicht stellt – gestützt auf das voranstehend Ausgeführte – gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST eine rechtmässige bzw. verfassungskonforme Benützungsvorschrift des öffentlichen Verkehrs dar, welche durch die Sicherheitsorgane des Sicherheitsdiensts durchgesetzt werden kann. Indem die diensthabenden Angehörigen des Sicherheitsdienstes bzw.”
“Anwendbare Strafbestimmung Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, S. 168). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Bst. a und b). Seit dem 6. Juli 2020 gilt im öffentlichen Verkehr grundsätzlich eine Maskenpflicht (Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage).”
L'art. 2 al. 1 LOST prévoit deux catégories d'organes de sécurité : le serviÎ de sécurité et la poliÎ des transports.
“Anwendbare Strafbestimmungen Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr.”
Selon la jurisprudenÎ, les organes de sécurité assurent la protection des voyageurs, du personnel, des marchandises, des infrastructures et des véhicules (art. 2 al. 1 LOST). Sur la base de l'art. 4 al. 1 LOST, ils peuvent notamment interroger des personnes, procéder à des contrôles d'identité, ainsi qu'interpeller, contrôler et éloigner les personnes qui enfreignent des prescriptions. La disposition pénale de l'art. 9 al. 1 LOST est conçue comme une norme pénale en blanc ; le comportement puni résulte des ordonnances concrètes édictées par les personnes manifestement investies de tâches de sécurité, qui doivent être prises dans le cadre des compétences prévues à l'art. 4 LOST.
“Anwendbare Strafbestimmung Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST) und sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, S. 168). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (lit. a und b). Wird der vorliegend einschlägige Art. 4 Abs. 1 lit. b mit Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST gelesen, so ergibt sich daraus, dass der Sicherheitsdienst Personen, die gegen die Transport- und Benützungsvorschriften verstossen, unter anderem anhalten und kontrollieren kann.”
“Anwendbare Strafbestimmungen Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr.”
Les employés des entreprises de transport (par ex. les contrôleurs de train) n'appartiennent pas automatiquement au serviÎ de sécurité ; ils peuvent toutefois être considérés comme organe de sécurité au sens de l'art. 2 al. 2 LOST s'ils sont, pour des tiers, reconnaissables comme chargés de tâches de sécurité (par ex. en raison de leur fonction, de leur uniforme ou d'une inscription nominative) et entrent ainsi dans le champ d'application de la LOST.
“Zugbegleiter D.________ (PEN 21 60) Auch hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Oktober 2020 stützt sich die Anklage wegen Missachtung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr auf Art. 9 Abs. 1 BGST. Da D.________ Zugbegleiter ist und nicht – im Gegensatz zur voranstehenden Konstellation – per se dem Sicherheitsdienst angehört, ist zu prüfen, ob er dennoch als eine erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betraute Person bzw. als Sicherheitsorgan zu gelten hat und damit in den Geltungsbereich des BGST fällt (Art. 2 Abs. 2 BGST, Art. 9 Abs. 2 VST). Lediglich bei einer entsprechenden Qualifikation wäre D.________ berechtigt gewesen gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf Art. 3a Abs. 1 der Covid-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Art. 9 Abs. 1 BGST die Maskenpflicht durchzusetzen. D.________ führte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage, in welcher Funktion er unterwegs gewesen sei, aus, dass er Chef Kundenbegleitung sei. Er habe die Ticketkontrolle am besagten Abend vorgenommen (pag. 120 Z. 2 ff.). Zu seinem Arbeitsauftrag würden auch Sicherheitsaufgaben gehören. Darunter würden fahrdienstliche Angelegenheiten fallen, so bspw. das Reagieren bei Störungen oder das Intervenieren bei Streitigkeiten zwischen Passagieren (pag. 120 Z. 5 ff.). Er habe zudem ein Namensschild getragen, auf welchem «Chef Kundenbegleitung SBB» vermerkt gewesen sei (pag. 120 Z. 10 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass Zugbegleiter D.________ als Sicherheitsorgan im Sinne des BGST zu qualifizieren und er durch seine Uniform und seine Beschriftung «Chef Kundenbegleitung» für den Beschuldigten «erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betraut» gewesen sei (S.”
Citation : LOST art. 2 ch. 5 L'art. 2 al. 2 LOST distingue deux catégories d'organes de sécurité : le serviÎ de sécurité et la poliÎ des transports. Conformément à l'ordonnanÎ se rapportant à l'art. 2 (art. 9 al. 2 OOST), le personnel du serviÎ de sécurité chargé de missions de protection doit être identifiable lorsqu'il exerÎ ses fonctions et ne doit pas être confondu avì les collaboratrices et collaborateurs de la poliÎ des transports ou des autorités de poliÎ.
“Anwendbare Strafbestimmungen Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane.”
Les employés d'entreprises privées de sécurité, agissant sur mandat d'une entreprise de transports publics, peuvent être considérés comme organes de sécurité au sens de l'art. 2 LOST. Ces agents de sécurité mandatés sont habilités à constater et à faire respecter les prescriptions relatives au transport et à l'utilisation, dans la mesure où les tâches correspondantes leur ont été confiées.
“Der Beschuldigte macht in seiner Berufungserklärung geltend, es sei in der Verordnung nicht festgehalten worden, wer berechtigt sei, ein Attest betreffend Dispensierung von der Maskentragpflicht einzufordern (Urk. 23 S. 1). Das Sicherheitspersonal der D._____ AG ist in den Zügen der SBB im Auftrag der SBB AG, Transportpolizei, tätig. Die D._____ AG ist daher als private Organisati- on, welcher gemäss Art. 5 Abs. 3 BGST (Bundesgesetz über die Sicherheits- organe der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, SR 745.2) Sicher- heitsaufgaben übertragen wurden, tätig. Die im Auftrag der SBB tätigen Mitarbei- ter der D._____ AG gehören daher zu den Sicherheitsorganen im Sinne von Art. 2 BGST. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Be- nützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Entsprechend waren die beiden Mitarbeiter des Sicherheitspersonals befugt, Verstösse gegen die Benützungsvor- schriften (wie die Maskentragpflicht) festzustellen und die geltenden Vorschriften durchzusetzen, wobei es am Beschuldigten gelegen wäre, ein entsprechendes At- - 7 - test vorzuzeigen, wenn er sich auf eine medizinische Dispensation von der Mas- kentragpflicht hätte berufen wollen.”
Pour être qualifié d'organe de sécurité au sens de l'art. 2 al. 2 LOST, il faut, selon la jurisprudenÎ citée, une formation particulière pour l'exerciÎ de tâches de sécurité. Le seul fait que le personnel d'exploitation ou de conduite agisse de manière courante (p. ex. intervenir lors de perturbations du trafic ou de disputes entre passagers) n'implique pas pour autant qu'il soit automatiquement considéré comme organe de sécurité. À défaut de preuve d'une formation spéciale dépassant ces activités ordinaires, il n'est pas approprié de le classer comme organe de sécurité.
“4/33) wurde weiter ausgeführt, dass das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauftragte Personal gestützt auf die vorgenannte Verordnung Personen ohne Maske dazu auffordern kann, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Weitergehende Kompetenzen hätten die Sicherheitsorgane gemäss Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR 745.2), d.h. der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Diese hätten u.a. die Aufgabe, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST). Sie könnten Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST). Wer Anordnungen dieser Personen zuwiderhandelt, werde mit Busse bestraft. Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse sei Sache der Kantone (Art. 9 BGST sowie Art. 84 Abs. 1 EpG). Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz nicht anschliessen, wonach D.________ als Sicherheitsorgan i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BGST zu qualifizieren sei. Dies deshalb, da gemäss vorgenannter Botschaft zur Erfüllung der Doppelfunktion als Kontroll- und Sicherheitsorgan erforderlich ist, dass das Betriebs- oder Fahrpersonal hinsichtlich der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben besonders ausgebildet ist. Das Eingreifen bei Fahrstörungen oder bei Auseinandersetzungen zwischen Passagieren fällt in den gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Zugbegleiters und gründet nicht auf einer speziellen Ausbildung im Sicherheitsbereich (vgl. https://company.sbb.ch/de/jobs-karriere/beweg-die-schweiz-mituns/bahnberufe/ berufsbild-kundenbegleiterin.html, wonach Zugbegleiter aktuell und persönlich informieren, den Reisekomfort sicherstellen, Fahrausweise kontrollieren, aktiv und kompetent in Störungsfällen unterstützen und Sicherheitsstandards umsetzen). Dass D.________ darüber hinausgehende Sicherheitsaufgaben wahrnimmt und er hierfür eine besondere Ausbildung absolviert hätte, ist weder den Akten noch seinen Aussagen zu entnehmen. Würde man vorliegend eine Doppelfunktion bejahen, so würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass jede/r Zugbegleiter/in als Sicherheitsorgan zu gelten hätte und einem solchen/einer solchen die entsprechenden Kompetenzen gemäss BGST zukommen würden, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann.”
“4/33) wurde weiter ausgeführt, dass das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauftragte Personal gestützt auf die vorgenannte Verordnung Personen ohne Maske dazu auffordern kann, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Weitergehende Kompetenzen hätten die Sicherheitsorgane gemäss Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR 745.2), d.h. der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Diese hätten u.a. die Aufgabe, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST). Sie könnten Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST). Wer Anordnungen dieser Personen zuwiderhandelt, werde mit Busse bestraft. Die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse sei Sache der Kantone (Art. 9 BGST sowie Art. 84 Abs. 1 EpG). Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz nicht anschliessen, wonach D.________ als Sicherheitsorgan i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BGST zu qualifizieren sei. Dies deshalb, da gemäss vorgenannter Botschaft zur Erfüllung der Doppelfunktion als Kontroll- und Sicherheitsorgan erforderlich ist, dass das Betriebs- oder Fahrpersonal hinsichtlich der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben besonders ausgebildet ist. Das Eingreifen bei Fahrstörungen oder bei Auseinandersetzungen zwischen Passagieren fällt in den gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Zugbegleiters und gründet nicht auf einer speziellen Ausbildung im Sicherheitsbereich (vgl. https://company.sbb.ch/de/jobs-karriere/beweg-die-schweiz-mituns/bahnberufe/ berufsbild-kundenbegleiterin.html, wonach Zugbegleiter aktuell und persönlich informieren, den Reisekomfort sicherstellen, Fahrausweise kontrollieren, aktiv und kompetent in Störungsfällen unterstützen und Sicherheitsstandards umsetzen). Dass D.________ darüber hinausgehende Sicherheitsaufgaben wahrnimmt und er hierfür eine besondere Ausbildung absolviert hätte, ist weder den Akten noch seinen Aussagen zu entnehmen. Würde man vorliegend eine Doppelfunktion bejahen, so würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass jede/r Zugbegleiter/in als Sicherheitsorgan zu gelten hätte und einem solchen/einer solchen die entsprechenden Kompetenzen gemäss BGST zukommen würden, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann.”
Selon la pratique d'interprétation et conformément à l'art. 9 al. 2 OOST, le personnel du serviÎ de sécurité doit être identifiable lorsqu'il exerÎ des missions de protection et aménagé de manière à éviter toute confusion avì la poliÎ des transports ou les autorités policières. Cette identifiabilité est pertinente pour l'exécution des ordonnances en vertu de l'art. 9 al. 1 LOST.
“Anwendbare Strafbestimmungen Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane.”
Selon l'art. 2 al. 1 LOST, les organes de sécurité — notamment le serviÎ de sécurité et la poliÎ des transports — ont pour but la protection des voyageurs, des employés, des marchandises transportées, de l'infrastructure et des véhicules, ainsi que la garantie du bon fonctionnement de l'exploitation. Ils veillent en outre au respect des prescriptions en matière de transport et d'utilisation.
“Anwendbare Strafbestimmungen Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr.”
“Anwendbare Strafbestimmungen Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGST gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen, den Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Die Sicherheitsorgane sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGST). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sorgt das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann. Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr.”
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