1 commentary
Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Trinkwasser nach der TBDV sind massgeblich dafür, wann ein unterirdisches Gewässer als für die Wassergewinnung geeignet gilt. Erforderlichenfalls können diese Anforderungen auch nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren erfüllt werden. Auf dieser Grundlage richten sich nutzungsorientierte Schutzmassnahmen im Grundwasserschutz aus.
“Gemäss Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 GSchV ist ein unterirdisches Gewässer nutzbar beziehungsweise für die Wassergewinnung geeignet, wenn das Wasser im natürlichen oder angereicherten Zustand in einer Menge vorhanden ist, dass eine Nutzung in Betracht fallen kann, ohne dabei den Bedarf zu berücksichtigen (lit. a), und es die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser einhält, nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren (lit. b). Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Trinkwasser ergeben sich aus der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen vom 16. Dezember 2016 (TBDV; SR 817.022.11; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a TBDV). Die Grundlage für nutzungsorientierte Massnahmen zum Schutz des Grundwassers in den jeweiligen Schutzzonen ist in Art. 31 und Art. 32 sowie Anhang 4 Ziff. 22 GSchV zu finden (vgl. auch BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 57 ff.).”
“Gemäss Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 GSchV ist ein unterirdisches Gewässer nutzbar beziehungsweise für die Wassergewinnung geeignet, wenn das Wasser im natürlichen oder angereicherten Zustand in einer Menge vorhanden ist, dass eine Nutzung in Betracht fallen kann, ohne dabei den Bedarf zu berücksichtigen (lit. a), und es die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser einhält, nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren (lit. b). Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Trinkwasser ergeben sich aus der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen vom 16. Dezember 2016 (TBDV; SR 817.022.11; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a TBDV). Die Grundlage für nutzungsorientierte Massnahmen zum Schutz des Grundwassers in den jeweiligen Schutzzonen ist in Art. 31 und Art. 32 sowie Anhang 4 Ziff. 22 GSchV zu finden (vgl. auch BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 57 ff.).”
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