6 commentaries
Les systèmes de surveillance et de contrôle ne sont pas en principe exclus. Ce qui importe, ce sont les motifs ou la finalité poursuivie et la proportionnalité de la mesure. Le Tribunal fédéral cite comme «autres motifs» légitimes notamment la protection des personnes et des biens ainsi que la prévention des abus; en conséquence, la surveillance peut être admissible, par exemple, sur des emplacements stratégiques ou sensibles (p. ex. caisses) ou l'utilisation de systèmes GPS dans les véhicules de service, dans la mesure où elle est proportionnée. Une limitation fondée sur l'art. 26 al. 1 OLT 3 n'entre, selon la jurisprudence citée, en ligne de compte que si la mesure est propre à porter atteinte à la santé ou au bien‑être des travailleurs; dans la décision examinée, le Tribunal fédéral a nié, dans les circonstances données, l'existence d'une atteinte illicite à la personnalité.
“Wie das Bundesgericht weiter betonte, komme es dabei weniger auf die Art der Überwachung oder deren Wirkung an, als vielmehr auf die Gründe, die zur Einrichtung geführt haben, oder die Ziele, die damit verfolgt werden. Legitime «andere Gründe» könnten insbesondere im Schutz von Personen und Sachen bestehen. Solange Überwachungssysteme in Bezug auf den beabsichtigten Zweck verhältnismässig sind, dürften sie grundsätzlich an strategischen oder sensiblen Standorten des Unternehmens, beispielsweise bei Kassen, stehen (E. 4.1 f.). Im konkreten Fall sah das Bundesgericht im Einsatz eines GPS-Systems, das in den Dienstfahrzeugen der Arbeitnehmer im Aussendienst eingebaut war, ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Vorbeugung von Missbräuchen und zur Überprüfung, ob die Mitarbeiter die ihnen obliegenden Kundenbesuche korrekt ausführen (E. 5.5). Im Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009 ging es – wie vorliegend – um einen Fall, in welchem der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gestützt auf die Auswertung einer Kameraüberwachung, die im Kassenraum ohne Wissen der Mitarbeiter installiert worden war, wegen Diebstahls angezeigt hatte. Das Bundesgericht verneinte einen Verstoss gegen Art. 26 Abs. 1 ArGV 3. Die Bestimmung sei mit Blick auf deren Entstehungsgeschichte sowie die gemäss Art. 6 Abs. 4 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) beschränkte Verordnungskompetenz des Bundesrats einschränkend auszulegen. Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürften nur dann nicht eingesetzt werden, soweit sie geeignet sind, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (E. 3.6.1). Das sei bei einer Videoüberwachung im Kassenraum nicht der Fall, da nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse erfasst wird, an welcher sich die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig aufhalten (E. 3.6.3). Unter den gegebenen Umständen verneinte das Bundesgericht auch das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, Art. 328 / 328b OR oder Art. 12 DSG (E. 3.7). Ein ähnlicher Fall lag auch dem Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10.”
“Wie das Bundesgericht weiter betonte, komme es dabei weniger auf die Art der Überwachung oder deren Wirkung an, als vielmehr auf die Gründe, die zur Einrichtung geführt haben, oder die Ziele, die damit verfolgt werden. Legitime «andere Gründe» könnten insbesondere im Schutz von Personen und Sachen bestehen. Solange Überwachungssysteme in Bezug auf den beabsichtigten Zweck verhältnismässig sind, dürften sie grundsätzlich an strategischen oder sensiblen Standorten des Unternehmens, beispielsweise bei Kassen, stehen (E. 4.1 f.). Im konkreten Fall sah das Bundesgericht im Einsatz eines GPS-Systems, das in den Dienstfahrzeugen der Arbeitnehmer im Aussendienst eingebaut war, ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Vorbeugung von Missbräuchen und zur Überprüfung, ob die Mitarbeiter die ihnen obliegenden Kundenbesuche korrekt ausführen (E. 5.5). Im Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009 ging es – wie vorliegend – um einen Fall, in welchem der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gestützt auf die Auswertung einer Kameraüberwachung, die im Kassenraum ohne Wissen der Mitarbeiter installiert worden war, wegen Diebstahls angezeigt hatte. Das Bundesgericht verneinte einen Verstoss gegen Art. 26 Abs. 1 ArGV 3. Die Bestimmung sei mit Blick auf deren Entstehungsgeschichte sowie die gemäss Art. 6 Abs. 4 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) beschränkte Verordnungskompetenz des Bundesrats einschränkend auszulegen. Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürften nur dann nicht eingesetzt werden, soweit sie geeignet sind, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (E. 3.6.1). Das sei bei einer Videoüberwachung im Kassenraum nicht der Fall, da nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse erfasst wird, an welcher sich die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig aufhalten (E. 3.6.3). Unter den gegebenen Umständen verneinte das Bundesgericht auch das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, Art. 328 / 328b OR oder Art. 12 DSG (E. 3.7). Ein ähnlicher Fall lag auch dem Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10.”
La vidéosurveillance au poste de caisse peut être admissible si elle vise principalement la caisse ou le contenu de la caisse afin de protéger contre le vol ou le détournement de fonds, et constitue ainsi un «autre motif» au sens de l'art. 26 al. 2 OLT 3. Une telle surveillance n'est admissible que dans la mesure où elle est nécessaire et qu'elle n'affecte pas la santé ni la liberté de mouvement des salariés.
“Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürften nur dann nicht eingesetzt werden, soweit sie geeignet sind, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (E. 3.6.1). Das sei bei einer Videoüberwachung im Kassenraum nicht der Fall, da nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse erfasst wird, an welcher sich die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig aufhalten (E. 3.6.3). Unter den gegebenen Umständen verneinte das Bundesgericht auch das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, Art. 328 / 328b OR oder Art. 12 DSG (E. 3.7). Ein ähnlicher Fall lag auch dem Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 zugrunde. Es ging ebenfalls um Videoaufnahmen der Kasse. Der Darstellung der dortigen Beschwerdeführerin zufolge wurden diese bei einem Privatdetektiv in Auftrag gegeben und der betroffene Tankwart/Kassierer nur kurzfristig gefilmt, wobei nur die Hände und die Kassengeräte im Bild waren. Sofern dies zutrifft, so das Bundesgericht, habe die Videoaufnahme nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 das Verhalten der Arbeitnehmer als solches überwacht, sondern sei die Kasse zum Schutz von Diebstählen und Veruntreuungen überwacht worden. Darin liege ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, denn «[w]enn auch die Gewährleistung der Sicherheit, der Arbeitsorganisation oder der Qualität der Arbeit einen solchen Grund darstellen […], dann gilt das erst recht und umso mehr für das Anliegen, unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu vermeiden oder zumindest aufdecken zu können […].» Die Videoaufnahmen seien damit als zulässig zu qualifizieren, wenn sie erforderlich sind und die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen (E. 6.5). Die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten berühre den Schutzbereich des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB; Art. 328 und Art. 328b OR; Art. 12 f. DSG), was aber durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein könne. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung laufe auf eine analoge Prüfung hinaus wie diejenige, ob eine Überwachung nach Art.”
“Wie das Bundesgericht weiter betonte, komme es dabei weniger auf die Art der Überwachung oder deren Wirkung an, als vielmehr auf die Gründe, die zur Einrichtung geführt haben, oder die Ziele, die damit verfolgt werden. Legitime «andere Gründe» könnten insbesondere im Schutz von Personen und Sachen bestehen. Solange Überwachungssysteme in Bezug auf den beabsichtigten Zweck verhältnismässig sind, dürften sie grundsätzlich an strategischen oder sensiblen Standorten des Unternehmens, beispielsweise bei Kassen, stehen (E. 4.1 f.). Im konkreten Fall sah das Bundesgericht im Einsatz eines GPS-Systems, das in den Dienstfahrzeugen der Arbeitnehmer im Aussendienst eingebaut war, ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Vorbeugung von Missbräuchen und zur Überprüfung, ob die Mitarbeiter die ihnen obliegenden Kundenbesuche korrekt ausführen (E. 5.5). Im Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009 ging es – wie vorliegend – um einen Fall, in welchem der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gestützt auf die Auswertung einer Kameraüberwachung, die im Kassenraum ohne Wissen der Mitarbeiter installiert worden war, wegen Diebstahls angezeigt hatte. Das Bundesgericht verneinte einen Verstoss gegen Art. 26 Abs. 1 ArGV 3. Die Bestimmung sei mit Blick auf deren Entstehungsgeschichte sowie die gemäss Art. 6 Abs. 4 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) beschränkte Verordnungskompetenz des Bundesrats einschränkend auszulegen. Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürften nur dann nicht eingesetzt werden, soweit sie geeignet sind, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (E. 3.6.1). Das sei bei einer Videoüberwachung im Kassenraum nicht der Fall, da nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse erfasst wird, an welcher sich die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig aufhalten (E. 3.6.3). Unter den gegebenen Umständen verneinte das Bundesgericht auch das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, Art. 328 / 328b OR oder Art. 12 DSG (E. 3.7). Ein ähnlicher Fall lag auch dem Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10.”
En cas de soupçon sérieux de vol professionnel, une surveillance vidéo non annoncée au préalable sur le lieu de travail peut être justifiée en vertu de l'art. 26 OLT 3. Dans ce cas, selon la jurisprudence citée, les intérêts privés (p. ex. protection du climat d'entreprise et des collaborateurs) et publics (infraction poursuivie d'office) l'emportent sur les atteintes aux droits de la personnalité et à la protection des données. Une notification préalable aurait compromis le but de la surveillance. Dans ces circonstances, les enregistrements peuvent être exploitables; les autorités de poursuite pénale auraient en outre éventuellement pu se procurer cet élément de preuve de manière licite.
“Es ging bereits um etliche tausend Franken, was keine Bagatelle mehr darstellt. Da es sich beim gewerbsmässigen Diebstahl um ein Offizialdelikt handelt (Art. 139 Ziff. 2 StGB), besteht auch ein öffentliches Interesse an seiner Aufklärung. Vermögensdelikte innerhalb einer Unternehmung stören ferner das Arbeitsklima, führen zu gegenseitigem Misstrauen und setzen alle Mitarbeitenden einem Generalverdacht aus, den es – auch durch eine Videoüberwachung – auszuräumen gilt. Die (ehrlichen) Mitarbeitenden hatten somit ebenfalls ein Interesse daran, dass der Täter identifiziert wird. Eine vorgängige Mitteilung der Überwachung an die Arbeitnehmer hätte deren Zweck von vornherein vereitelt und kann in einer solchen Situation nicht verlangt werden. Die persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Einschränkungen sind demnach durch überwiegende private und öffentliche Interessen gerechtfertigt. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die vorliegende Videoüberwachung im Büro der C.________ AG unter den gegebenen Umständen weder gegen Art. 26 ArGV 3 noch gegen die einschlägigen Bestimmungen des Persönlichkeits- und Datenschutzes verstösst. Die Videoaufnahmen in den Akten und die daraus folgenden Screenshots sowie Fragen und Antworten sind damit verwertbar. Ergänzend sei festgehalten, dass selbst wenn die Videoüberwachung unrechtmässig gewesen wäre, dies die Aufnahmen nicht unverwertbar machen würde. Beim vorliegenden gewerbsmässigen Diebstahl handelte es sich (abstrakt) um ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 139 StGB, das (konkret) die Schwelle zu einer blossen Bagatelle klar überschritt (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO; ferner zur Tatschwere einlässlich E. 14 hiernach), weshalb von einer schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen ist. Die Strafverfolgungsbehörden hätten das Beweismittel zudem auch rechtmässig erlangen können. Bei der Installation der Videokamera Mitte März 2017 bestand bereits der dringende Verdacht, dass jemand aus dem Betrieb immer wieder Gelder entwendete. Hätte die C.________ AG bereits damals Anzeige erstattet, wären die Strafverfolgungsbehörden im fraglichen Zeitpunkt wegen dringenden Tatverdachts bezüglich einer Katalogtat nach Art.”
Référence : OLT 3 art. 26 ch. 3 Une surveillance vidéo au sens de l'art. 26 al. 2 OLT 3 peut être admissible si elle est nécessaire, ciblée sur le lieu ou le but à protéger et limitée dans le temps. Dans les décisions citées, la surveillance n'a été activée notamment qu'en dehors des heures de bureau ou en cas de soupçon concret, l'exploitation des images était limitée aux cas suspects et les enregistrements étaient effacés après sept jours.
“Die Aufnahmen stellten keine Tatsachen aus dem Geheimbereich oder aus einem nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Privatbereich der dargestellten Person dar. Zudem wurden sie jeweils nach sieben Tagen gelöscht. Die Kamera schaltete sich mit einem Bewegungssensor ein und war nur ausserhalb der Bürozeiten aktiviert. Insofern stellte sich bei jedem Auslösen die Frage, ob die eindringende Person nicht das Persönlichkeits-, Haus- oder Eigentumsrecht der C.________ AG verletzt, hatten die Mitarbeiter (oder andere Personen) ausserhalb der Arbeitszeiten doch keinen Grund, sich im Büro und erst recht nicht beim Geldversteck aufzuhalten. Die Auswertung erfolgte somit nur auf konkreten Verdacht hin. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in den rund neun Monaten vor der Installation der Überwachungskameras zu insgesamt 22 Diebstählen gekommen war, ging es der C.________ AG einzig darum, unbefugte Geldentnahmen aufdecken und dadurch künftig vermeiden zu können. Es standen damit «andere Gründe» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 im Vordergrund. Eine Videoüberwachung des Geldaufbewahrungsortes ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um unbefugte Geldentnahmen aufzudecken und dadurch künftig zu vermeiden. Zu dieser Massnahme wurde denn auch erst gegriffen, nachdem etliche Geldentnahmen (22 an der Zahl) festgestellt worden waren und sich nicht anders erklären liessen. Organisatorische oder buchhalterische / systembedingte Fehler fanden sich nicht, weshalb die C.________ AG zur Videoüberwachung übergehen musste. Sie war zudem offensichtlich bemüht darum, das Arbeitsklima nicht zu belasten und keinen ihrer Mitarbeiter zu Unrecht zu verdächtigen. Der Beschuldigte ist nach wie vor bei ihr angestellt und sie zieht ernsthaft in Erwägung, ihn auch nach einer Verurteilung weiter bei sich zu beschäftigen. Es war insofern auch Ausdruck ihrer Absicht, die Mitarbeiter zu schonen, dass sie diese nicht sofort der Strafverfolgung aussetzte. Zudem hätte eine Mitteilung der Videoüberwachung an die Mitarbeiter deren Zweck zum Vornherein vereitelt.”
“Das sei bei einer Videoüberwachung im Kassenraum nicht der Fall, da nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse erfasst wird, an welcher sich die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig aufhalten (E. 3.6.3). Unter den gegebenen Umständen verneinte das Bundesgericht auch das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, Art. 328 / 328b OR oder Art. 12 DSG (E. 3.7). Ein ähnlicher Fall lag auch dem Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 zugrunde. Es ging ebenfalls um Videoaufnahmen der Kasse. Der Darstellung der dortigen Beschwerdeführerin zufolge wurden diese bei einem Privatdetektiv in Auftrag gegeben und der betroffene Tankwart/Kassierer nur kurzfristig gefilmt, wobei nur die Hände und die Kassengeräte im Bild waren. Sofern dies zutrifft, so das Bundesgericht, habe die Videoaufnahme nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 das Verhalten der Arbeitnehmer als solches überwacht, sondern sei die Kasse zum Schutz von Diebstählen und Veruntreuungen überwacht worden. Darin liege ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, denn «[w]enn auch die Gewährleistung der Sicherheit, der Arbeitsorganisation oder der Qualität der Arbeit einen solchen Grund darstellen […], dann gilt das erst recht und umso mehr für das Anliegen, unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu vermeiden oder zumindest aufdecken zu können […].» Die Videoaufnahmen seien damit als zulässig zu qualifizieren, wenn sie erforderlich sind und die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen (E. 6.5). Die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten berühre den Schutzbereich des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB; Art. 328 und Art. 328b OR; Art. 12 f. DSG), was aber durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein könne. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung laufe auf eine analoge Prüfung hinaus wie diejenige, ob eine Überwachung nach Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 zulässig ist (E. 6.6). Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die nur während einer begrenzten Zeit und auf konkreten Verdacht hin erfolgte Videoüberwachung als verhältnismässig bzw.”
“Die Aufnahmen stellten keine Tatsachen aus dem Geheimbereich oder aus einem nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Privatbereich der dargestellten Person dar. Zudem wurden sie jeweils nach sieben Tagen gelöscht. Die Kamera schaltete sich mit einem Bewegungssensor ein und war nur ausserhalb der Bürozeiten aktiviert. Insofern stellte sich bei jedem Auslösen die Frage, ob die eindringende Person nicht das Persönlichkeits-, Haus- oder Eigentumsrecht der C.________ AG verletzt, hatten die Mitarbeiter (oder andere Personen) ausserhalb der Arbeitszeiten doch keinen Grund, sich im Büro und erst recht nicht beim Geldversteck aufzuhalten. Die Auswertung erfolgte somit nur auf konkreten Verdacht hin. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in den rund neun Monaten vor der Installation der Überwachungskameras zu insgesamt 22 Diebstählen gekommen war, ging es der C.________ AG einzig darum, unbefugte Geldentnahmen aufdecken und dadurch künftig vermeiden zu können. Es standen damit «andere Gründe» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 im Vordergrund. Eine Videoüberwachung des Geldaufbewahrungsortes ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um unbefugte Geldentnahmen aufzudecken und dadurch künftig zu vermeiden. Zu dieser Massnahme wurde denn auch erst gegriffen, nachdem etliche Geldentnahmen (22 an der Zahl) festgestellt worden waren und sich nicht anders erklären liessen. Organisatorische oder buchhalterische / systembedingte Fehler fanden sich nicht, weshalb die C.________ AG zur Videoüberwachung übergehen musste. Sie war zudem offensichtlich bemüht darum, das Arbeitsklima nicht zu belasten und keinen ihrer Mitarbeiter zu Unrecht zu verdächtigen. Der Beschuldigte ist nach wie vor bei ihr angestellt und sie zieht ernsthaft in Erwägung, ihn auch nach einer Verurteilung weiter bei sich zu beschäftigen. Es war insofern auch Ausdruck ihrer Absicht, die Mitarbeiter zu schonen, dass sie diese nicht sofort der Strafverfolgung aussetzte. Zudem hätte eine Mitteilung der Videoüberwachung an die Mitarbeiter deren Zweck zum Vornherein vereitelt.”
La vidéosurveillance du secteur de la caisse peut constituer un « autre motif » au sens de l'art. 26 al. 2 OLT 3 lorsque l'enregistrement vise principalement la caisse ou le lieu de conservation des fonds et n'a pas pour but d'observer, sur une longue période, le comportement des travailleurs à leur poste. Il est déterminant que les travailleurs ne se trouvent à l'endroit filmé que de manière sporadique et pour de courtes durées, sans que leur santé ni leur liberté de mouvement n'en soit affectée.
“Das sei bei einer Videoüberwachung im Kassenraum nicht der Fall, da nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse erfasst wird, an welcher sich die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig aufhalten (E. 3.6.3). Unter den gegebenen Umständen verneinte das Bundesgericht auch das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, Art. 328 / 328b OR oder Art. 12 DSG (E. 3.7). Ein ähnlicher Fall lag auch dem Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 zugrunde. Es ging ebenfalls um Videoaufnahmen der Kasse. Der Darstellung der dortigen Beschwerdeführerin zufolge wurden diese bei einem Privatdetektiv in Auftrag gegeben und der betroffene Tankwart/Kassierer nur kurzfristig gefilmt, wobei nur die Hände und die Kassengeräte im Bild waren. Sofern dies zutrifft, so das Bundesgericht, habe die Videoaufnahme nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 das Verhalten der Arbeitnehmer als solches überwacht, sondern sei die Kasse zum Schutz von Diebstählen und Veruntreuungen überwacht worden. Darin liege ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, denn «[w]enn auch die Gewährleistung der Sicherheit, der Arbeitsorganisation oder der Qualität der Arbeit einen solchen Grund darstellen […], dann gilt das erst recht und umso mehr für das Anliegen, unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu vermeiden oder zumindest aufdecken zu können […].» Die Videoaufnahmen seien damit als zulässig zu qualifizieren, wenn sie erforderlich sind und die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen (E. 6.5). Die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten berühre den Schutzbereich des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB; Art. 328 und Art. 328b OR; Art. 12 f. DSG), was aber durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein könne. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung laufe auf eine analoge Prüfung hinaus wie diejenige, ob eine Überwachung nach Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 zulässig ist (E. 6.6). Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die nur während einer begrenzten Zeit und auf konkreten Verdacht hin erfolgte Videoüberwachung als verhältnismässig bzw.”
“1 ArGV 3 das Verhalten der Arbeitnehmer als solches überwacht, sondern sei die Kasse zum Schutz von Diebstählen und Veruntreuungen überwacht worden. Darin liege ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, denn «[w]enn auch die Gewährleistung der Sicherheit, der Arbeitsorganisation oder der Qualität der Arbeit einen solchen Grund darstellen […], dann gilt das erst recht und umso mehr für das Anliegen, unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu vermeiden oder zumindest aufdecken zu können […].» Die Videoaufnahmen seien damit als zulässig zu qualifizieren, wenn sie erforderlich sind und die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen (E. 6.5). Die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten berühre den Schutzbereich des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB; Art. 328 und Art. 328b OR; Art. 12 f. DSG), was aber durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein könne. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung laufe auf eine analoge Prüfung hinaus wie diejenige, ob eine Überwachung nach Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 zulässig ist (E. 6.6). Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die nur während einer begrenzten Zeit und auf konkreten Verdacht hin erfolgte Videoüberwachung als verhältnismässig bzw. gerechtfertigt (E. 6.7). Insbesondere wiege der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht schwer und habe demgegenüber der Arbeitgeber ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass Vermögensdelikte zu seinem Nachteil vermieden oder – wenn erfolgt – aufgedeckt werden können, woran auch ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe (E. 6.7.3).”
Citation : OLT 3 art. 26 ch. 1 La surveillance vidéo dissimulée du lieu de conservation des fonds peut, selon la jurisprudence, être admissible sous des conditions strictes : elle doit être limitée à un soupçon concret, circonscrite dans le temps et proportionnée. Dans la mise en balance, l'intérêt de l'employeur à la découverte et à la prévention des infractions patrimoniales revêt un poids considérable ; l'atteinte portée aux droits de la personnalité peut, en revanche, être considérée comme peu grave.
“Die Aufnahmen stellten keine Tatsachen aus dem Geheimbereich oder aus einem nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Privatbereich der dargestellten Person dar. Zudem wurden sie jeweils nach sieben Tagen gelöscht. Die Kamera schaltete sich mit einem Bewegungssensor ein und war nur ausserhalb der Bürozeiten aktiviert. Insofern stellte sich bei jedem Auslösen die Frage, ob die eindringende Person nicht das Persönlichkeits-, Haus- oder Eigentumsrecht der C.________ AG verletzt, hatten die Mitarbeiter (oder andere Personen) ausserhalb der Arbeitszeiten doch keinen Grund, sich im Büro und erst recht nicht beim Geldversteck aufzuhalten. Die Auswertung erfolgte somit nur auf konkreten Verdacht hin. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in den rund neun Monaten vor der Installation der Überwachungskameras zu insgesamt 22 Diebstählen gekommen war, ging es der C.________ AG einzig darum, unbefugte Geldentnahmen aufdecken und dadurch künftig vermeiden zu können. Es standen damit «andere Gründe» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 im Vordergrund. Eine Videoüberwachung des Geldaufbewahrungsortes ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um unbefugte Geldentnahmen aufzudecken und dadurch künftig zu vermeiden. Zu dieser Massnahme wurde denn auch erst gegriffen, nachdem etliche Geldentnahmen (22 an der Zahl) festgestellt worden waren und sich nicht anders erklären liessen. Organisatorische oder buchhalterische / systembedingte Fehler fanden sich nicht, weshalb die C.________ AG zur Videoüberwachung übergehen musste. Sie war zudem offensichtlich bemüht darum, das Arbeitsklima nicht zu belasten und keinen ihrer Mitarbeiter zu Unrecht zu verdächtigen. Der Beschuldigte ist nach wie vor bei ihr angestellt und sie zieht ernsthaft in Erwägung, ihn auch nach einer Verurteilung weiter bei sich zu beschäftigen. Es war insofern auch Ausdruck ihrer Absicht, die Mitarbeiter zu schonen, dass sie diese nicht sofort der Strafverfolgung aussetzte. Zudem hätte eine Mitteilung der Videoüberwachung an die Mitarbeiter deren Zweck zum Vornherein vereitelt.”
“1 ArGV 3 das Verhalten der Arbeitnehmer als solches überwacht, sondern sei die Kasse zum Schutz von Diebstählen und Veruntreuungen überwacht worden. Darin liege ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, denn «[w]enn auch die Gewährleistung der Sicherheit, der Arbeitsorganisation oder der Qualität der Arbeit einen solchen Grund darstellen […], dann gilt das erst recht und umso mehr für das Anliegen, unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu vermeiden oder zumindest aufdecken zu können […].» Die Videoaufnahmen seien damit als zulässig zu qualifizieren, wenn sie erforderlich sind und die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen (E. 6.5). Die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten berühre den Schutzbereich des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB; Art. 328 und Art. 328b OR; Art. 12 f. DSG), was aber durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein könne. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung laufe auf eine analoge Prüfung hinaus wie diejenige, ob eine Überwachung nach Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 zulässig ist (E. 6.6). Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die nur während einer begrenzten Zeit und auf konkreten Verdacht hin erfolgte Videoüberwachung als verhältnismässig bzw. gerechtfertigt (E. 6.7). Insbesondere wiege der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht schwer und habe demgegenüber der Arbeitgeber ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass Vermögensdelikte zu seinem Nachteil vermieden oder – wenn erfolgt – aufgedeckt werden können, woran auch ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe (E. 6.7.3). 6.3 Subsumtion Im vorliegenden Fall wurden die Überwachungskameras im Büro der C.________ AG in F.________ wegen Verdachts auf Diebstahl versteckt installiert. Bei den Kassenabrechnungen konnten über einen Zeitraum von mehreren Monaten immer wieder Differenzen festgestellt werden. Die Verantwortlichen dachten zuerst an einen Fehler im Buchhaltungssystem, da keinerlei Spuren auf einen Diebstahl oder Einbruchdiebstahl hinwiesen. Das Behältnis mit dem Bargeld befand sich immer unverändert im Geldversteck der Firma.”
“1 ArGV 3 das Verhalten der Arbeitnehmer als solches überwacht, sondern sei die Kasse zum Schutz von Diebstählen und Veruntreuungen überwacht worden. Darin liege ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, denn «[w]enn auch die Gewährleistung der Sicherheit, der Arbeitsorganisation oder der Qualität der Arbeit einen solchen Grund darstellen […], dann gilt das erst recht und umso mehr für das Anliegen, unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu vermeiden oder zumindest aufdecken zu können […].» Die Videoaufnahmen seien damit als zulässig zu qualifizieren, wenn sie erforderlich sind und die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen (E. 6.5). Die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten berühre den Schutzbereich des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB; Art. 328 und Art. 328b OR; Art. 12 f. DSG), was aber durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein könne. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung laufe auf eine analoge Prüfung hinaus wie diejenige, ob eine Überwachung nach Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 zulässig ist (E. 6.6). Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die nur während einer begrenzten Zeit und auf konkreten Verdacht hin erfolgte Videoüberwachung als verhältnismässig bzw. gerechtfertigt (E. 6.7). Insbesondere wiege der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht schwer und habe demgegenüber der Arbeitgeber ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass Vermögensdelikte zu seinem Nachteil vermieden oder – wenn erfolgt – aufgedeckt werden können, woran auch ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe (E. 6.7.3).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.