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Bestehen einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (z. B. FZA/Koordinierungsregeln mit EU‑Staaten), kommt eine Rückvergütung nach Art. 1 Abs. 1 RV‑AHV nicht in Betracht.
“Der in Polen wohnhafte Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und somit eines EU-Mitgliedstaates. Zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten gelten das FZA und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA (vgl. oben E. 4.2). Da somit einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen und diese auch keine Beitragsrückerstattung vorsehen (für eine abschliessende Liste der Länder, mit denen Abkommen bestehen, aufgrund derer ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen eine Rückvergütung möglich ist, vgl. https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/les-versements-uniques/remboursement-des-cotisations.html, abgerufen am 29. Februar 2024), ist eine Rückvergütung der vom Beschwerdeführer entrichteten AHV-Beiträge gemäss Gesetz nicht möglich (vgl. Art 18 Abs. 3 AHVG e contrario). Im Übrigen ist vorliegend auch die weitere materielle Voraussetzung der Mindestbeitragszeit von einem vollen Jahr (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV) nicht erfüllt, womit eine Rückvergütung auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist.”
Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden grundsätzlich nicht ausgerichtet, vorbehaltlich Art. 26 Abs. 2 ATSG (vgl. Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).
“Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge - ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG - voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch ihr Ehegatte und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).”
“Im vorliegenden Fall besteht mit dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Republik Nordmazedonien eine zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV e contrario mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4 hiervor); damit ist eine Rückvergütung der bezahlten Beiträge von vornherein ausgeschlossen (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer C-331/2020 vom 8. Juli 2020). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 1 Abs. 1 RV-AHV für die Rückforderung von Beiträgen eine Mindestbeitragsdauer von einem Jahr vorsieht, die - wie bereits ausgeführt - vorliegend nicht erreicht wurde. Schliesslich ist im Sozialversicherungsabkommen ebenfalls keine Rückvergütung vorgesehen, womit die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung seiner geleisteten AHV/IV-Beiträge zu Recht abgewiesen hat.”
Besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat, schliesst dies eine Rückvergütung der AHV-Beiträge nach Art. 1 Abs. 1 RV-AHV (in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 AHVG) aus, soweit das Abkommen eine Rückvergütung nicht vorsieht.
“Der in Polen wohnhafte Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und somit eines EU-Mitgliedstaates. Zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten gelten das FZA und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA (vgl. oben E. 4.2). Da somit einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen und diese auch keine Beitragsrückerstattung vorsehen (für eine abschliessende Liste der Länder, mit denen Abkommen bestehen, aufgrund derer ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen eine Rückvergütung möglich ist, vgl. https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/les-versements-uniques/remboursement-des-cotisations.html, abgerufen am 29. Februar 2024), ist eine Rückvergütung der vom Beschwerdeführer entrichteten AHV-Beiträge gemäss Gesetz nicht möglich (vgl. Art 18 Abs. 3 AHVG e contrario). Im Übrigen ist vorliegend auch die weitere materielle Voraussetzung der Mindestbeitragszeit von einem vollen Jahr (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV) nicht erfüllt, womit eine Rückvergütung auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist.”
“Da eine Rückvergütung von AHV-Beiträgen - unter anderem - voraussetzt, dass keine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Heimatland des Gesuchstellers besteht, ein solches Abkommen mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers (Serbien) aber vorliegt, ist eine Rückvergütung der AHV-Beiträge ausgeschlossen (Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV e contrario). Aufgrund dessen ohne Bedeutung bleibt, dass der Beschwerdeführer auch die für eine Rückvergütung geforderte Beitragsdauer von gesamthaft mindestens einem Jahr nicht erfüllt (Art. 1 Abs. 1 RV-AHV).”
“Im vorliegenden Fall besteht mit dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Republik Nordmazedonien eine zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV e contrario mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4 hiervor); damit ist eine Rückvergütung der bezahlten Beiträge von vornherein ausgeschlossen (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer C-331/2020 vom 8. Juli 2020). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 1 Abs. 1 RV-AHV für die Rückforderung von Beiträgen eine Mindestbeitragsdauer von einem Jahr vorsieht, die - wie bereits ausgeführt - vorliegend nicht erreicht wurde. Schliesslich ist im Sozialversicherungsabkommen ebenfalls keine Rückvergütung vorgesehen, womit die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung seiner geleisteten AHV/IV-Beiträge zu Recht abgewiesen hat.”
Die Rückvergütung der entrichteten Beiträge kann erst geltend gemacht werden, wenn die versicherte Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selbst als auch ihr Ehegatte sowie ihre noch nicht 25‑jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge; Zinsen werden grundsätzlich nicht gewährt (vorbehaltlich Art. 26 Abs. 2 ATSG).
“Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge - ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG - voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch ihr Ehegatte und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).”
“Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge - ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG - voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch ihr Ehegatte und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).”
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