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La liste des infirmités congénitales a été actualisée dans le cadre de la réforme de l'AI (WEIV). Dans la liste en vigueur depuis le 1er janvier 2022 selon l'art. 1 OIC-DFI, la ch. 279 (maladie cœliaque) n'y figure plus.
“Auf die Einforderung von Zahlungsbelegen für Diätnahrungsmittel konnte verzichtet werden (Beilage 2 des Anhangs 2 des KSME, Stand 1. Juli 2021). Mit der jüngsten, auf den 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) ist die Liste der Geburtsgebrechen aktualisiert bzw. an den medizinischen Fortschritt angepasst worden (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], BBL 2017 2535, S. 2555 f.). Gemäss nArt. 14ter Abs. 1 lit. b IVG bestimmt weiterhin der Bundesrat die Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 gewährt werden. Der Bundesrat hat von der in nArt. 14ter Abs. 4 IVG festgeschriebenen Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht und in nArt. 3bis IVV die Erstellung der Liste mit den Geburtsgebrechen dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) übertragen. In der seit dem 1. Januar 2022 gültigen Liste der Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden (Art. 1 GgV-EDI, SR 831.232.211), ist die Ziffer 279 bzw. die Zöliakie nicht mehr aufgeführt. Laut dem Hintergrunddokument "Medizinische Behandlung von Kindern: Aktualisierung der Geburtsgebrechenliste" vom 3. November 2021 (act. G 1.6, IV 2022/76 und IV 2022/77) ist die Liste der Geburtsgebrechen, die seit 1985 nicht mehr revidiert worden ist, mit der WEIV auf den neuesten Stand gebracht worden. Die alte Liste habe in gewissen Gebieten nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprochen. Sie habe nicht nur heute obsolete Begriffe, sondern auch Leiden enthalten, die keine Geburtsgebrechen im Sinne der IV seien, weil sie heute einfach respektive mit geringem Aufwand zu behandeln seien. Die Behandlung solcher Leiden werde künftig von der Krankenversicherung statt von der IV übernommen. Mit der WEIV seien die Kriterien zur Definition der Geburtsgebrechen im IVG verankert worden. Der neue Art. 13 Abs. 2 IVG laute: "Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die fachärztlich diagnostiziert sind (lit.”
“Auf die Einforderung von Zahlungsbelegen für Diätnahrungsmittel konnte verzichtet werden (Beilage 2 des Anhangs 2 des KSME, Stand 1. Juli 2021). Mit der jüngsten, auf den 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) ist die Liste der Geburtsgebrechen aktualisiert bzw. an den medizinischen Fortschritt angepasst worden (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], BBL 2017 2535, S. 2555 f.). Gemäss nArt. 14ter Abs. 1 lit. b IVG bestimmt weiterhin der Bundesrat die Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 gewährt werden. Der Bundesrat hat von der in nArt. 14ter Abs. 4 IVG festgeschriebenen Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht und in nArt. 3bis IVV die Erstellung der Liste mit den Geburtsgebrechen dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) übertragen. In der seit dem 1. Januar 2022 gültigen Liste der Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden (Art. 1 GgV-EDI, SR 831.232.211), ist die Ziffer 279 bzw. die Zöliakie nicht mehr aufgeführt. Laut dem Hintergrunddokument "Medizinische Behandlung von Kindern: Aktualisierung der Geburtsgebrechenliste" vom 3. November 2021 (act. G 1.6, IV 2022/76 und IV 2022/77) ist die Liste der Geburtsgebrechen, die seit 1985 nicht mehr revidiert worden ist, mit der WEIV auf den neuesten Stand gebracht worden. Die alte Liste habe in gewissen Gebieten nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprochen. Sie habe nicht nur heute obsolete Begriffe, sondern auch Leiden enthalten, die keine Geburtsgebrechen im Sinne der IV seien, weil sie heute einfach respektive mit geringem Aufwand zu behandeln seien. Die Behandlung solcher Leiden werde künftig von der Krankenversicherung statt von der IV übernommen. Mit der WEIV seien die Kriterien zur Definition der Geburtsgebrechen im IVG verankert worden. Der neue Art. 13 Abs. 2 IVG laute: "Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die fachärztlich diagnostiziert sind (lit.”
“Im Bereich der medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen wurde die bisherige GgV (vgl. E. 2.1.1 vorne) durch die GgV-EDI ersetzt. Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Das EDI kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). Die Geburtsgebrechen sind im Anhang der GgV-EDI aufgeführt (Art. 1 GgV-EDI). Die Zöliakie figuriert nicht mehr auf der seit 1. Januar 2022 gültigen Liste der Geburtsgebrechen.”
RéférenÎ : OIC-DFI art. 1 ch. 1 Sont considérées comme infirmités congénitales les maladies présentes à la naissanÎ. Le Département fédéral de l'intérieur (DFI) établit, conformément à l'art. 3bis al. 1 RAI, la liste des infirmités congénitales pour lesquelles des mesures médicales sont accordées conformément à l'art. 13 LAI; cette liste figure en annexe de l'OIC-DFI.
“Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Diese Geburtsgebrechen sind im Anhang der GgV-EDI aufgeführt (Art. 1 GgV-EDI).”
“Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Diese Geburtsgebrechen sind im Anhang der Verordnung vom 3. November 2021 des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211) aufgeführt (Art. 1 GgV-EDI).”
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