16 commentaries
Die vom Bundesrat erlassene Verordnung (KVAV) definiert die in Art. 17 KVAG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe («kumulierte Kosten», «deutlich höhere Prämieneinnahmen», «massgebender Versichertenbestand»). Nach Botschaft und zitierter Rechtsprechung lässt sich Art. 17 KVAG hingegen kein Bezug auf die Bundesbeiträge zur Prämienverbilligung bzw. auf die Berechnung von Kantonsanteilen entnehmen; der Prämienkorrekturmechanismus soll diese Bundesbeiträge bzw. Kantonsanteile nicht beeinflussen.
“Art. 17 KVAG gibt den Krankenversicherern seit 1. Januar 2016 die Möglichkeit, im Folgejahr einen Prämienausgleich vorzunehmen, wenn in einem Kanton die Prämieneinnahmen deutlich über den kumulierten Kosten lagen (vgl. oben E. 4.2.2). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 17 Abs. 4 KVAG die Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV, SR 832.121) erlassen, in welcher insbesondere die in Art. 17 KVAG unbestimmten Rechtsbegriffe «kumulierte Kosten», «deutlich höhere Prämieneinnahmen» und «massgebender Versichertenbestand» definiert werden. Allerdings ist Art. 17 KVAG kein Hinweis auf einen Zusammenhang mit dem Bundesbeitrag an die IPV und insbesondere mit der Berechnung des Kantonsanteils zu entnehmen. Dies entspricht sodann auch den Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 15. Februar 2012, wonach die Kantone und Gemeinden durch die Vorlage nicht tangiert würden. Dies gelte auch für den Prämienkorrekturmechanismus gemäss dieser Vorlage, der - anders als mit der Botschaft vom 15. Februar 2012 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien; BBl 2012 1923) vorgesehen - keine Korrekturen der Differenzen zwischen dem Prämien- und Kostenvolumen eines Kantons beziehungsweise einer Region über die Bundesbeiträge zur Prämienverbilligung an die Kantone vorsehe.”
“Art. 17 KVAG gibt den Krankenversicherern seit 1. Januar 2016 die Möglichkeit, im Folgejahr einen Prämienausgleich vorzunehmen, wenn in einem Kanton die Prämieneinnahmen deutlich über den kumulierten Kosten lagen (vgl. oben E. 4.2.2). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 17 Abs. 4 KVAG die Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV, SR 832.121) erlassen, in welcher insbesondere die in Art. 17 KVAG unbestimmten Rechtsbegriffe «kumulierte Kosten», «deutlich höhere Prämieneinnahmen» und «massgebender Versichertenbestand» definiert werden. Allerdings ist Art. 17 KVAG kein Hinweis auf einen Zusammenhang mit dem Bundesbeitrag an die IPV und insbesondere mit der Berechnung des Kantonsanteils zu entnehmen. Dies entspricht sodann auch den Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 15. Februar 2012, wonach die Kantone und Gemeinden durch die Vorlage nicht tangiert würden. Dies gelte auch für den Prämienkorrekturmechanismus gemäss dieser Vorlage, der - anders als mit der Botschaft vom 15. Februar 2012 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien; BBl 2012 1923) vorgesehen - keine Korrekturen der Differenzen zwischen dem Prämien- und Kostenvolumen eines Kantons beziehungsweise einer Region über die Bundesbeiträge zur Prämienverbilligung an die Kantone vorsehe.”
Art. 17 KVAG enthält nach den massgeblichen Quellen keinen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dem Prämienausgleich und dem Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung. Entsprechend stellt die Botschaft fest, dass Kantone und Gemeinden durch die Vorlage nicht tangiert würden; der Prämienausgleich sieht demnach keine Anpassung der Bundesbeiträge an die Kantonsanteile vor.
“Art. 17 KVAG gibt den Krankenversicherern seit 1. Januar 2016 die Möglichkeit, im Folgejahr einen Prämienausgleich vorzunehmen, wenn in einem Kanton die Prämieneinnahmen deutlich über den kumulierten Kosten lagen (vgl. oben E. 4.2.2). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 17 Abs. 4 KVAG die Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV, SR 832.121) erlassen, in welcher insbesondere die in Art. 17 KVAG unbestimmten Rechtsbegriffe «kumulierte Kosten», «deutlich höhere Prämieneinnahmen» und «massgebender Versichertenbestand» definiert werden. Allerdings ist Art. 17 KVAG kein Hinweis auf einen Zusammenhang mit dem Bundesbeitrag an die IPV und insbesondere mit der Berechnung des Kantonsanteils zu entnehmen. Dies entspricht sodann auch den Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 15. Februar 2012, wonach die Kantone und Gemeinden durch die Vorlage nicht tangiert würden. Dies gelte auch für den Prämienkorrekturmechanismus gemäss dieser Vorlage, der - anders als mit der Botschaft vom 15. Februar 2012 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien; BBl 2012 1923) vorgesehen - keine Korrekturen der Differenzen zwischen dem Prämien- und Kostenvolumen eines Kantons beziehungsweise einer Region über die Bundesbeiträge zur Prämienverbilligung an die Kantone vorsehe. Deshalb habe die Vorlage auf die Kantone und Gemeinden keine direkten finanziellen Auswirkungen (vgl. BBl 2012 1941, 1995). Dennoch wurde die VPVK im Rahmen des Erlasses der KVAV um Art.”
“Art. 17 KVAG gibt den Krankenversicherern seit 1. Januar 2016 die Möglichkeit, im Folgejahr einen Prämienausgleich vorzunehmen, wenn in einem Kanton die Prämieneinnahmen deutlich über den kumulierten Kosten lagen (vgl. oben E. 4.2.2). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 17 Abs. 4 KVAG die Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV, SR 832.121) erlassen, in welcher insbesondere die in Art. 17 KVAG unbestimmten Rechtsbegriffe «kumulierte Kosten», «deutlich höhere Prämieneinnahmen» und «massgebender Versichertenbestand» definiert werden. Allerdings ist Art. 17 KVAG kein Hinweis auf einen Zusammenhang mit dem Bundesbeitrag an die IPV und insbesondere mit der Berechnung des Kantonsanteils zu entnehmen. Dies entspricht sodann auch den Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 15. Februar 2012, wonach die Kantone und Gemeinden durch die Vorlage nicht tangiert würden. Dies gelte auch für den Prämienkorrekturmechanismus gemäss dieser Vorlage, der - anders als mit der Botschaft vom 15. Februar 2012 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien; BBl 2012 1923) vorgesehen - keine Korrekturen der Differenzen zwischen dem Prämien- und Kostenvolumen eines Kantons beziehungsweise einer Region über die Bundesbeiträge zur Prämienverbilligung an die Kantone vorsehe.”
“Art. 17 KVAG gibt den Krankenversicherern seit 1. Januar 2016 die Möglichkeit, im Folgejahr einen Prämienausgleich vorzunehmen, wenn in einem Kanton die Prämieneinnahmen deutlich über den kumulierten Kosten lagen (vgl. oben E. 4.2.2). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 17 Abs. 4 KVAG die Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV, SR 832.121) erlassen, in welcher insbesondere die in Art. 17 KVAG unbestimmten Rechtsbegriffe «kumulierte Kosten», «deutlich höhere Prämieneinnahmen» und «massgebender Versichertenbestand» definiert werden. Allerdings ist Art. 17 KVAG kein Hinweis auf einen Zusammenhang mit dem Bundesbeitrag an die IPV und insbesondere mit der Berechnung des Kantonsanteils zu entnehmen. Dies entspricht sodann auch den Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 15. Februar 2012, wonach die Kantone und Gemeinden durch die Vorlage nicht tangiert würden. Dies gelte auch für den Prämienkorrekturmechanismus gemäss dieser Vorlage, der - anders als mit der Botschaft vom 15. Februar 2012 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien; BBl 2012 1923) vorgesehen - keine Korrekturen der Differenzen zwischen dem Prämien- und Kostenvolumen eines Kantons beziehungsweise einer Region über die Bundesbeiträge zur Prämienverbilligung an die Kantone vorsehe.”
Bei einem nach Art. 17 KVAG im Folgejahr (x+1) vorgenommenen Prämienausgleich für das Jahr x wird dieser Ausgleich bei der im Jahr x+1 berechneten Festsetzung des Kantonsanteils am Bundesbeitrag für das Jahr x+2 berücksichtigt bzw. in Abzug gebracht.
“65 KVG - über einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung verfügen. Die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung hat jedenfalls so zu erfolgen, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Der Bund beteiligt sich seinerseits an den Kosten für die Prämienverbilligung mit dem sogenannten Bundesbeitrag gemäss Art. 66 KVG. Dieser Beitrag des Bundes wird im Jahr x-1 für das Jahr x anhand der Bruttokosten der OKP - berechnet aufgrund der in der VPVK definierten Masszahlen unter Berücksichtigung der Jahre x-4, x-3 und x-2 (vgl. dazu Art. 2 Abs. 9 VPVK) - festgesetzt, auf die Kantone verteilt und schliesslich im Jahr x in drei Tranchen an die Kantone ausbezahlt (vgl. dazu im Detail oben E. 4.3 und 4.4). Im Jahr x gewähren die Kantone ihrerseits den Versicherten allfällige ihnen zustehende Prämienverbilligungen, finanziert durch die vom Kanton bereit gestellten Mittel sowie dem Bundesbeitrag. In der Folge kann ein Krankenversicherer im Folgejahr x+1 gestützt auf Art. 17 KVAG bei der Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Prämienausgleich stellen, wenn die Prämieneinnahmen dieses Versicherers in einem Kanton im Jahr x deutlich über den kumulierten Kosten in diesem Kanton lagen. Die Rückerstattung der Krankenversicherer an die Versicherten erfolgt sodann gemäss Art. 18 KVAG und Art. 33 KVAV im Jahr x+1 direkt an die Versicherten (vgl. auch oben E. 4.2). Es kann also der Fall eintreten, dass Versicherte, die für das Jahr x vom Kanton eine Prämienverbilligung erhalten haben, im Jahr x+1 von einer Prämienrückerstattung für das Jahr x profitieren. Gleichzeitig wird gestützt auf Art. 3 Abs. 4bis VPVK der im Jahr x+1 für das Jahr x durch den Krankenversicherer vorgenommene Prämienausgleich bei der im Jahr x+1 erfolgenden Berechnung des Kantonsanteils am Bundesbeitrag an die IPV für das Jahr x+2 berücksichtigt beziehungsweise in Abzug gebracht (vgl. oben E. 4.4).”
Der Antrag ist bis Ende Juni des Folgejahres einzureichen; die Höhe des Ausgleichs ist im Genehmigungsantrag klar auszuweisen und zu begründen.
“Für den Fall, dass die Prämieneinnahmen eines Versicherers in einem Kanton in einem Jahr deutlich über den kumulierten Kosten in diesem Kanton lagen, so kann der Versicherer im betreffenden Kanton im Folgejahr einen Prämienausgleich machen. Die Höhe des entsprechenden Ausgleichs ist durch den Versicherer im Genehmigungsantrag klar auszuweisen und zu begründen. Der Antrag ist bis Ende Juni des Folgejahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen (Art. 17 Abs. 1 KVAG). Der Prämienausgleich soll das Gleichgewicht zwischen Prämien und Kosten wiederherstellen (Art. 17 Abs. 2 KVAG). Der Bundesrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Prämienausgleich und hört dazu die Versicherer an (Art. 17 Abs. 4 KVAG).”
“Für den Fall, dass die Prämieneinnahmen eines Versicherers in einem Kanton in einem Jahr deutlich über den kumulierten Kosten in diesem Kanton lagen, so kann der Versicherer im betreffenden Kanton im Folgejahr einen Prämienausgleich machen. Die Höhe des entsprechenden Ausgleichs ist durch den Versicherer im Genehmigungsantrag klar auszuweisen und zu begründen. Der Antrag ist bis Ende Juni des Folgejahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen (Art. 17 Abs. 1 KVAG). Der Prämienausgleich soll das Gleichgewicht zwischen Prämien und Kosten wiederherstellen (Art. 17 Abs. 2 KVAG). Der Bundesrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Prämienausgleich und hört dazu die Versicherer an (Art. 17 Abs. 4 KVAG).”
Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt Art. 3 Abs. 4bis VPVK eine Ausführungsbestimmung zum Prämienausgleich im Sinn von Art. 17 Abs. 4 KVAG dar. Das Gericht führt weiter aus, dass der Prämienausgleich die Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beeinflusst und daher bei der Berechnung des Bundesbeitrags gemäss Art. 66 KVG zu berücksichtigen ist.
“Duplikweise führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass der Prämienausgleich in den Art. 17 und 18 KVAG verankert sei. Gemäss Art. 17 Abs. 4 KVAG erlasse der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Prämienausgleich. Art. 3 Abs. 4bis VPVK stelle eine Ausführungsbestimmung zum Prämienausgleich dar. Somit verfüge Art. 3 Abs. 4bis VPVK über eine gesetzliche Delegationsnorm. Im Übrigen sei diese Verordnungsbestimmung durch den Anhang Ziffer 5 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015 in die VPVK eingefügt worden und seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Ein Prämienausgleich beeinflusse wie bereits erläutert die Höhe der Bruttokosten der OKP. Somit bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen Art. 66 KVG, Art. 17 KVAG und Art. 3 Abs. 4bis VPVK, weshalb diese Ausführungsbestimmung zum Prämienausgleich bei der Berechnung des Bundesbeitrags zur IPV gemäss Art. 66 KVG zu berücksichtigen sei (BVGer-act. 10 Ziff. III.B Rz. 20 ff.).”
Art. 17 KVAG begründet keinen Anspruch auf eine Anpassung der Kantonsanteile am Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung. Aus Art. 17 selbst lässt sich kein Zusammenhang mit der Berechnung der Kantonsanteile ableiten; die einschlägigen Ausführungen bestätigen, dass ein allfälliger Prämienausgleich nicht zur Verringerung der Bruttokosten gemäss Art. 66 KVG führt, sondern bei der Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone zu berücksichtigen ist.
“Art. 17 KVAG gibt den Krankenversicherern seit 1. Januar 2016 die Möglichkeit, im Folgejahr einen Prämienausgleich vorzunehmen, wenn in einem Kanton die Prämieneinnahmen deutlich über den kumulierten Kosten lagen (vgl. oben E. 4.2.2). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 17 Abs. 4 KVAG die Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV, SR 832.121) erlassen, in welcher insbesondere die in Art. 17 KVAG unbestimmten Rechtsbegriffe «kumulierte Kosten», «deutlich höhere Prämieneinnahmen» und «massgebender Versichertenbestand» definiert werden. Allerdings ist Art. 17 KVAG kein Hinweis auf einen Zusammenhang mit dem Bundesbeitrag an die IPV und insbesondere mit der Berechnung des Kantonsanteils zu entnehmen. Dies entspricht sodann auch den Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 15. Februar 2012, wonach die Kantone und Gemeinden durch die Vorlage nicht tangiert würden. Dies gelte auch für den Prämienkorrekturmechanismus gemäss dieser Vorlage, der - anders als mit der Botschaft vom 15. Februar 2012 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien; BBl 2012 1923) vorgesehen - keine Korrekturen der Differenzen zwischen dem Prämien- und Kostenvolumen eines Kantons beziehungsweise einer Region über die Bundesbeiträge zur Prämienverbilligung an die Kantone vorsehe.”
“Dieser Schluss wird im Kommentar zur Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) bestätigt, indem festgehalten wird, dass die Ausgleichsbeträge nicht in der Schätzung der Bruttokosten, sondern vielmehr bei der Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone berücksichtigt werden sollen (vgl. bereits oben E. 5.5.2). Entsprechend dient Art. 3 Abs. 4bis VPVK - entgegen der Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 5.3.2) - nicht der Berechnung beziehungsweise der Verringerung der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG. Der Abzug von Art. 3 Abs. 4bis VPVK wird ebenso wenig - weder als gesetzesvollziehende noch als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung - durch Art. 66 Abs. 3 KVG gedeckt: Der Gesetzgeber hat nämlich die Berechnung des Kantonsanteils am Bundesbeitrag an die IPV bereits im Gesetz abschliessend dahingehend geregelt, dass die Anteile nach der Wohnbevölkerung der Kantone sowie der Anzahl der Versicherten gemäss Art. 65a Bst. a KVG festgesetzt werde. Die Berücksichtigung eines allfälligen Prämienausgleichs gemäss Art. 17 KVAG ist in Art. 66 Abs. 3 KVG damit nicht vorgesehen. Ein vom Gericht zu berücksichtigender Spielraum des Bundesrates ist aufgrund des Wortlautes von Art. 66 Abs. 3 KVG nicht auszumachen, da vorliegend entsprechende Hinweise, wie beispielsweise durch die Verwendung der Worte «insbesondere» oder «unter anderem», fehlen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass sich der Verordnungsgeber zunächst - vor In-Kraft-Treten von Art. 3 Abs. 4bis VPVK am 1. Januar 2016 - auch an diesen Vorgaben orientiert hatte, als er diesbezügliche Ausführungsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1-4 VPKV erliess. Erst mit Erlass des KVAG sowie der KVAV im Jahr 2016 wurde der vorliegend umstrittene Art. 3 Abs. 4bis VPVK eingefügt, ohne dass gleichzeitig eine Anpassung von Art. 66 KVG erfolgte.”
Der Prämienausgleich nach Art. 17 KVAG wirkt ex post: Er wird erst im Folgejahr angewendet, wenn in einem Kanton die tatsächlichen Prämieneinnahmen deutlich über den kumulierten Kosten lagen. Er ist kantonalbezogen und gehört nicht zur Schätzung der Bruttokosten der OKP.
“Prozent vom nach Art. 3 Abs. 4 VPVK berechneten Kantonsanteil weder als gesetzesvollziehende noch als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung durch Art. 66 Abs. 2 KVG abgedeckt wird: Der allenfalls nachträglich vorzunehmende Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG ist nämlich in keiner der vom Bundesrat in Art. 2 VPVK festgelegten Masszahlen zur Berechnung der Bruttokosten der OKP enthalten, da insbesondere die Durchschnittsprämie (P) aufgrund der genehmigten Prämien der Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Kantonen und Prämienregionen berechnet wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 VPVK) und das Prämiensoll (PS) der Summe der Prämien gemäss den genehmigten Prämientarifen für den Versichertenbestand entspricht (Art. 2 Abs. 6 VPVK). Ein allfälliger Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG erfolgt jedoch erst im Nachhinein, falls die Einnahmen aus den gemäss Art. 16 Abs. 1 KVAG genehmigten Prämien deutlich über den kumulierten Kosten im betreffenden Kanton lagen. In systematischer Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass Art. 3 VPVK, dessen Abs. 4bis vorliegend umstritten ist, den Titel «Aufteilung auf die Kantone» trägt, woraus zu schliessen ist, dass Art. 3 Abs. 4bis VPVK nicht der Berechnung der Bruttokosten der OKP dient. Dieser Schluss wird im Kommentar zur Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) bestätigt, indem festgehalten wird, dass die Ausgleichsbeträge nicht in der Schätzung der Bruttokosten, sondern vielmehr bei der Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone berücksichtigt werden sollen (vgl.”
Hinweis: Nach der Rechtsprechung kann die Anwendung der mittleren Prämie dazu führen, dass bei einem Ausgleich nach Art. 17 KVAG in bestimmten Fällen kein zusätzlicher Abzug vorgenommen wird.
Art. 3 Abs. 4bis VPVK wird als Ausführungsbestimmung des Prämienausgleichs nach Art. 17 Abs. 4 KVAG angesehen und beruht damit auf einer gesetzlichen Delegation. Soweit ein Prämienausgleich die Höhe der Bruttokosten der OKP beeinflusst, ist diese Ausführungsbestimmung bei der Berechnung des Bundesbeitrags zur individuellen Prämienverbilligung (Art. 66 KVG) zu berücksichtigen.
“Duplikweise führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass der Prämienausgleich in den Art. 17 und 18 KVAG verankert sei. Gemäss Art. 17 Abs. 4 KVAG erlasse der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Prämienausgleich. Art. 3 Abs. 4bis VPVK stelle eine Ausführungsbestimmung zum Prämienausgleich dar. Somit verfüge Art. 3 Abs. 4bis VPVK über eine gesetzliche Delegationsnorm. Im Übrigen sei diese Verordnungsbestimmung durch den Anhang Ziffer 5 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015 in die VPVK eingefügt worden und seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Ein Prämienausgleich beeinflusse wie bereits erläutert die Höhe der Bruttokosten der OKP. Somit bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen Art. 66 KVG, Art. 17 KVAG und Art. 3 Abs. 4bis VPVK, weshalb diese Ausführungsbestimmung zum Prämienausgleich bei der Berechnung des Bundesbeitrags zur IPV gemäss Art. 66 KVG zu berücksichtigen sei (BVGer-act. 10 Ziff. III.B Rz. 20 ff.).”
“Duplikweise führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass der Prämienausgleich in den Art. 17 und 18 KVAG verankert sei. Gemäss Art. 17 Abs. 4 KVAG erlasse der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Prämienausgleich. Art. 3 Abs. 4bis VPVK stelle eine Ausführungsbestimmung zum Prämienausgleich dar. Somit verfüge Art. 3 Abs. 4bis VPVK über eine gesetzliche Delegationsnorm. Im Übrigen sei diese Verordnungsbestimmung durch den Anhang Ziffer 5 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015 in die VPVK eingefügt worden und seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Ein Prämienausgleich beeinflusse wie bereits erläutert die Höhe der Bruttokosten der OKP. Somit bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen Art. 66 KVG, Art. 17 KVAG und Art. 3 Abs. 4bis VPVK, weshalb diese Ausführungsbestimmung zum Prämienausgleich bei der Berechnung des Bundesbeitrags zur IPV gemäss Art. 66 KVG zu berücksichtigen sei (BVGer-act. 10 Ziff. III.B Rz. 20 ff.).”
Art. 17 KVAG betrifft den von den Krankenversicherern ausgestalteten Prämienausgleich. Aus der Entscheidungsbegründung und der Botschaft ergibt sich kein Zusammenhang zwischen Art. 17 und dem Bundesbeitrag an die IPV bzw. der Berechnung des Kantonsanteils; soweit ersichtlich werden Kantone und Gemeinden durch diese Bestimmung nicht tangiert.
“Art. 17 KVAG gibt den Krankenversicherern seit 1. Januar 2016 die Möglichkeit, im Folgejahr einen Prämienausgleich vorzunehmen, wenn in einem Kanton die Prämieneinnahmen deutlich über den kumulierten Kosten lagen (vgl. oben E. 4.2.2). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 17 Abs. 4 KVAG die Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV, SR 832.121) erlassen, in welcher insbesondere die in Art. 17 KVAG unbestimmten Rechtsbegriffe «kumulierte Kosten», «deutlich höhere Prämieneinnahmen» und «massgebender Versichertenbestand» definiert werden. Allerdings ist Art. 17 KVAG kein Hinweis auf einen Zusammenhang mit dem Bundesbeitrag an die IPV und insbesondere mit der Berechnung des Kantonsanteils zu entnehmen. Dies entspricht sodann auch den Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 15. Februar 2012, wonach die Kantone und Gemeinden durch die Vorlage nicht tangiert würden.”
Strittig ist, ob und in welchem Umfang ein Prämienausgleich nach Art. 17 KVAG Auswirkungen auf den Bundesbeitrag gemäss Art. 66 KVG hat. Die Parteien sind hierzu uneinig; in den Quellen wird zudem auf unterschiedlich verlaufende zeitliche Abläufe der beiden Verfahren hingewiesen.
“Zusammenfassend sind sich die Parteien nicht einig, ob ein allfälliger Prämienausgleich der Krankenversicherer gemäss Art. 17 KVAG Auswirkungen auf den Bundesbeitrag an die IPV zugunsten der Kantone gemäss Art. 66 KVG haben darf. Hierzu ist zunächst einleitend darzustellen, wie die beiden Verfahren in zeitlicher Hinsicht ablaufen: Die Kantone sind gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG verpflichtet, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren, wobei die Kantone - im Rahmen von Art. 65 KVG - über einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung verfügen. Die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung hat jedenfalls so zu erfolgen, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Der Bund beteiligt sich seinerseits an den Kosten für die Prämienverbilligung mit dem sogenannten Bundesbeitrag gemäss Art. 66 KVG. Dieser Beitrag des Bundes wird im Jahr x-1 für das Jahr x anhand der Bruttokosten der OKP - berechnet aufgrund der in der VPVK definierten Masszahlen unter Berücksichtigung der Jahre x-4, x-3 und x-2 (vgl. dazu Art.”
“Zusammenfassend sind sich die Parteien nicht einig, ob ein allfälliger Prämienausgleich der Krankenversicherer gemäss Art. 17 KVAG Auswirkungen auf den Bundesbeitrag an die IPV zugunsten der Kantone gemäss Art. 66 KVG haben darf. Hierzu ist zunächst einleitend darzustellen, wie die beiden Verfahren in zeitlicher Hinsicht ablaufen: Die Kantone sind gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG verpflichtet, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren, wobei die Kantone - im Rahmen von Art. 65 KVG - über einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung verfügen. Die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung hat jedenfalls so zu erfolgen, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Der Bund beteiligt sich seinerseits an den Kosten für die Prämienverbilligung mit dem sogenannten Bundesbeitrag gemäss Art. 66 KVG. Dieser Beitrag des Bundes wird im Jahr x-1 für das Jahr x anhand der Bruttokosten der OKP - berechnet aufgrund der in der VPVK definierten Masszahlen unter Berücksichtigung der Jahre x-4, x-3 und x-2 (vgl. dazu Art.”
Im Fall eines Prämienausgleichs nach Art. 17 KVAG reduziert Art. 3 Abs. 4bis VPVK den nach Art. 3 Abs. 4 VPVK ermittelten Kantonsanteil.
“Der Anteil der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag wird gemäss Art. 3 Abs. 1 VPVK aufgrund folgender Masszahlen berechnet: Wohnbevölkerung des Kantons (BevK), Wohnbevölkerung der Schweiz (BevCH), Anzahl der Grenzgänger und Grenzgängerinnen und ihrer Familienangehörigen nach Art. 65a Bst. a KVG im Kanton (GrK) und Anzahl der Grenzgänger und Grenzgängerinnen und ihrer Familienangehörigen nach Art. 65a Bst. a KVG in der Schweiz (GrCH). Das BAG berechnet gemäss Art. 3 Abs. 4 VPVK den Anteil jedes Kantons aufgrund der folgenden Formel: Im Fall eines Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen nach Art. 17 KVAG zieht es”
Art. 3 Abs. 4bis VPVK ist als Ausführungsbestimmung zum Prämienausgleich qualifiziert und gilt nach der zitierten Rechtsprechung als gesetzliche Delegationsnorm im Sinne von Art. 17 Abs. 4 KVAG. Die Verordnungsbestimmung ist demnach bei der Berechnung des Bundesbeitrags gemäss Art. 66 KVG zu berücksichtigen, weil der Prämienausgleich die Höhe der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beeinflusst.
“Duplikweise führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass der Prämienausgleich in den Art. 17 und 18 KVAG verankert sei. Gemäss Art. 17 Abs. 4 KVAG erlasse der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Prämienausgleich. Art. 3 Abs. 4bis VPVK stelle eine Ausführungsbestimmung zum Prämienausgleich dar. Somit verfüge Art. 3 Abs. 4bis VPVK über eine gesetzliche Delegationsnorm. Im Übrigen sei diese Verordnungsbestimmung durch den Anhang Ziffer 5 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015 in die VPVK eingefügt worden und seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Ein Prämienausgleich beeinflusse wie bereits erläutert die Höhe der Bruttokosten der OKP. Somit bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen Art. 66 KVG, Art. 17 KVAG und Art. 3 Abs. 4bis VPVK, weshalb diese Ausführungsbestimmung zum Prämienausgleich bei der Berechnung des Bundesbeitrags zur IPV gemäss Art. 66 KVG zu berücksichtigen sei (BVGer-act. 10 Ziff. III.B Rz. 20 ff.).”
Eine Verordnungsregelung darf nicht dazu dienen, durch Verknüpfung unterschiedlicher Rechtsbereiche auf Verordnungsstufe neue Zahlungsverpflichtungen der Kantone zu schaffen. Soweit mit Verordnungen (vgl. Art. 3 Abs. 4bis VPVK im entschiedenen Fall) ein Kompensationsmechanismus herbeigeführt werden soll, der für die Kantone erhebliche finanzielle Verpflichtungen begründet, reicht die allgemeine Verordnungskompetenz nicht ohne klare formell‑gesetzliche Grundlage aus. Entsprechend kann ein solcher Prämienausgleich, der kantonale Zahlungsverpflichtungen begründen würde, nicht allein auf Verordnungsstufe gestützt werden (Anknüpfung an Art. 17 KVAG).
“So würden sehr wohl Pflichten in Höhe von fast 1 Million Franken für den Kanton Basel-Stadt entstehen, wenn die Prämienausgleiche ohne ausreichende gesetzliche Grundlage mitberücksichtigt werden sollten. So werde in der Vernehmlassung auch der Mangel aufgeführt, dass es in Art. 66 Abs. 2 KVG an einer formell-gesetzlichen Definition der Bruttokosten der OKP fehle. Dies treffe zwar zu, jedoch sei die Definition auf Verordnungsstufe in Art. 2 Abs. 1 Bst. d VPVK erfolgt. Dort sei der Prämienausgleich eben nicht aufgeführt, sondern nur das Prämiensoll, welches sich auf die im ordentlichen Verfahren genehmigten Prämien beziehe. Die allgemeine Verordnungskompetenz des Bundesrats und der Bundesbehörden reiche nicht aus, um auf Verordnungsebene neue Pflichten für den Kanton zu begründen und den Mangel der fehlenden gesetzlichen Grundlage zu kompensieren. Angesichts der Bedeutung und Konsequenz für die Kantone könne auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Der Kompensationsmechanismus, nämlich die sachfremde Verknüpfung der zwei unterschiedlichen Rechtsbereiche «Bundesbeitrag gemäss Art. 66 KVG» und «Prämienausgleich gemäss Art. 17 KVAG», könne ohne ausreichende gesetzliche Grundlage nicht einfach auf Verordnungsstufe herbeigeführt werden. Art. 3 Abs. 4bis VPVK sei gesetzeswidrig und vom Verordnungsgeber nicht anzuwenden (BVGer-act. 8 Ziff. III.B Rz. 16 ff.).”
Der Kommentar zur KVAV hält fest, dass Prämienausgleichsbeträge nicht in der Schätzung der Bruttokosten berücksichtigt werden, sondern bei der Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone einzubeziehen sind. Diese Auffassung wird im verwaltungsgerichtlichen Entscheid bestätigt.
“Deshalb habe die Vorlage auf die Kantone und Gemeinden keine direkten finanziellen Auswirkungen (vgl. BBl 2012 1941, 1995). Dennoch wurde die VPVK im Rahmen des Erlasses der KVAV um Art. 3 Abs. 4bis VPVK ergänzt, der aufgrund seiner Regelung direkten Einfluss auf die Höhe des Kantonsanteils hat. Dem Kommentar zur Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beträge des Prämienausgleichs in die Berechnung des Bundesbeitrags an die IPV einfliessen sollen. Allerdings würden alle Kantone einen entsprechend kleineren Beitrag erhalten, wenn die Ausgleichsbeträge in der Schätzung der Bruttokosten berücksichtigt würden. Deshalb sollten diese Beträge bei der Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone berücksichtigt werden (vgl. BAG-act. 16 S. 42). Vor diesem Hintergrund kann Art. 3 Abs. 4bis VPVK jedenfalls nicht - entgegen der duplikweisen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 5.3.4) - als gesetzesvollziehende Verordnungsbestimmung zu Art. 17 KVAG qualifiziert werden.”
“Dieser Schluss wird im Kommentar zur Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) bestätigt, indem festgehalten wird, dass die Ausgleichsbeträge nicht in der Schätzung der Bruttokosten, sondern vielmehr bei der Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone berücksichtigt werden sollen (vgl. bereits oben E. 5.5.2). Entsprechend dient Art. 3 Abs. 4bis VPVK - entgegen der Ausführungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 5.3.2) - nicht der Berechnung beziehungsweise der Verringerung der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG. Der Abzug von Art. 3 Abs. 4bis VPVK wird ebenso wenig - weder als gesetzesvollziehende noch als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung - durch Art. 66 Abs. 3 KVG gedeckt: Der Gesetzgeber hat nämlich die Berechnung des Kantonsanteils am Bundesbeitrag an die IPV bereits im Gesetz abschliessend dahingehend geregelt, dass die Anteile nach der Wohnbevölkerung der Kantone sowie der Anzahl der Versicherten gemäss Art. 65a Bst. a KVG festgesetzt werde. Die Berücksichtigung eines allfälligen Prämienausgleichs gemäss Art. 17 KVAG ist in Art. 66 Abs. 3 KVG damit nicht vorgesehen. Ein vom Gericht zu berücksichtigender Spielraum des Bundesrates ist aufgrund des Wortlautes von Art. 66 Abs. 3 KVG nicht auszumachen, da vorliegend entsprechende Hinweise, wie beispielsweise durch die Verwendung der Worte «insbesondere» oder «unter anderem», fehlen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass sich der Verordnungsgeber zunächst - vor In-Kraft-Treten von Art. 3 Abs. 4bis VPVK am 1. Januar 2016 - auch an diesen Vorgaben orientiert hatte, als er diesbezügliche Ausführungsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1-4 VPKV erliess. Erst mit Erlass des KVAG sowie der KVAV im Jahr 2016 wurde der vorliegend umstrittene Art. 3 Abs. 4bis VPVK eingefügt, ohne dass gleichzeitig eine Anpassung von Art. 66 KVG erfolgte.”
Die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) definiert die in Art. 17 KVAG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, namentlich «kumulierte Kosten», «deutlich höhere Prämieneinnahmen» und «massgebender Versichertenbestand».
“Art. 17 KVAG gibt den Krankenversicherern seit 1. Januar 2016 die Möglichkeit, im Folgejahr einen Prämienausgleich vorzunehmen, wenn in einem Kanton die Prämieneinnahmen deutlich über den kumulierten Kosten lagen (vgl. oben E. 4.2.2). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 17 Abs. 4 KVAG die Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV, SR 832.121) erlassen, in welcher insbesondere die in Art. 17 KVAG unbestimmten Rechtsbegriffe «kumulierte Kosten», «deutlich höhere Prämieneinnahmen» und «massgebender Versichertenbestand» definiert werden. Allerdings ist Art. 17 KVAG kein Hinweis auf einen Zusammenhang mit dem Bundesbeitrag an die IPV und insbesondere mit der Berechnung des Kantonsanteils zu entnehmen. Dies entspricht sodann auch den Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 15. Februar 2012, wonach die Kantone und Gemeinden durch die Vorlage nicht tangiert würden.”
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