RS 220 ↩
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Während bzw. soweit Bundeshilfe bzw. die öffentlich-rechtliche Mietzinskontrolle besteht, verdrängt die öffentlich-rechtliche Kontrolle die privatrechtliche Anfechtung nach Art. 253b Abs. 3 OR.
“Die öffentlich-rechtliche Mietzinskontrolle nach Art. 54 WFG verdrängt weitgehend die privatrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen. Die entsprechende Koordination mit den privatrechtlichen Normen erfolgt durch eine Bestimmung des Obligationenrechts. Nach Art. 253b Abs. 3 OR gelten die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse nicht für Wohnräume, deren Bereitstellung erstens von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse zweitens durch eine Behörde kontrolliert werden. Art. 253b Abs. 3 OR grenzt im Bereich der Mietzinskontrolle öffentliches und privates Recht voneinander ab (Urteile 2C_927/2018 vom 13. November 2019 E. 4.1; 4A_267/2009 vom 7. August 2009 E. 2.2; ROGER WEBER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 9b ff. zu Art. 253a/253b OR; LACHAT / BOHNET, in: Commentaire romand, 3. Aufl. 2021, N. 6 ff. zu Art. 253b OR). Damit ein Rechtsverhältnis unter Art. 253b Abs. 3 OR fällt, müssen die Voraussetzungen der staatlichen Förderung und Kontrolle kumulativ erfüllt sein (Urteile 2C_927/2018 vom 13.”
Während des Bezugs von Bundeshilfe prüft das BWO die Mietzinse administrativ und regelt Feststellungen bei Streit mit einer Verfügung, die gerichtlich anfechtbar ist.
“Der Streitgegenstand umfasst eine Mietzinserhöhung für die vom Beschwerdegegner bewohnte Vierzimmerwohnung im Eigentum der Beschwerdeführerin. Letztere untersteht unstrittig dem Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz [WFG; SR 842]; vgl. E. 5 hiernach). Das Rechtsverhältnis zwischen einem Empfänger von Massnahmen der Wohnraumförderung und einer Mieterin bzw. einem Mieter untersteht zwar dem Privatrecht (Botschaft über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum, BBl 2002 2829 ff., S. 2876); während der Dauer von Bundeshilfen unterliegt die Mietzinsgestaltung jedoch der Kontrolle durch das BWO (Art. 54 Abs. 1 WFG). Mieterinnen und Mieter können den Mietzins im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch das BWO überprüfen lassen, welches im Streitfall eine Verfügung erlässt (Art. 54 Abs. 2 WFG; Botschaft, a.a.O., S. 2877; vgl. BGE 129 II 125 E. 2.6.4). Die entsprechende Verfügung ist beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 lit. d VGG) und anschliessend mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar (Urteil 2C_261/2011 vom 23. August 2011 E. 1.1; Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 83 e contrario BGG).”
Die Verfügung des BWO kann vor dem Bundesverwaltungsgericht und anschliessend vor dem Bundesgericht angefochten werden.
“Der Streitgegenstand umfasst eine Mietzinserhöhung für die vom Beschwerdegegner bewohnte Vierzimmerwohnung im Eigentum der Beschwerdeführerin. Letztere untersteht unstrittig dem Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz [WFG; SR 842]; vgl. E. 5 hiernach). Das Rechtsverhältnis zwischen einem Empfänger von Massnahmen der Wohnraumförderung und einer Mieterin bzw. einem Mieter untersteht zwar dem Privatrecht (Botschaft über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum, BBl 2002 2829 ff., S. 2876); während der Dauer von Bundeshilfen unterliegt die Mietzinsgestaltung jedoch der Kontrolle durch das BWO (Art. 54 Abs. 1 WFG). Mieterinnen und Mieter können den Mietzins im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch das BWO überprüfen lassen, welches im Streitfall eine Verfügung erlässt (Art. 54 Abs. 2 WFG; Botschaft, a.a.O., S. 2877; vgl. BGE 129 II 125 E. 2.6.4). Die entsprechende Verfügung ist beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 lit. d VGG) und anschliessend mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar (Urteil 2C_261/2011 vom 23. August 2011 E. 1.1; Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 83 e contrario BGG).”
Bei Kassation genügt oft ein rein kassatorischer Antrag; die Vorinstanz kann dadurch das Verfügungsresultat entkräften, ohne ein neues materielles Begehren zu stellen, während die Vollstreckung der ursprünglich beabsichtigten Erhöhung bestehen bleiben würde.
“Das durch den Beschwerdegegner im Verfahren nach Art. 54 WFG angerufene BWO verfügte eine weniger weitgehende Mietzinserhöhung als von der Beschwerdeführerin zunächst festgesetzt. Würde die Verfügung bzw. das diese bestätigende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, bliebe es bei der Mietzinserhöhung, wie sie die Beschwerdeführerin ins Auge gefasst hat. Daher kann sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auf einen kassatorischen Antrag beschränken.”
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