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Das NAP-PGREL unterscheidet Erhaltungsprojekte nach Art. 6 PGRELV, die in Form von Leistungsaufträgen definiert werden, von Projekten der Öffentlichkeitsarbeit (Art. 7 Abs. 2 PGRELV), die mit Finanzhilfen gefördert werden können.
“Der NAP-PGREL unterscheidet zwischen Erhaltungsprojekten (Art. 6 PGRELV), welche die Vorinstanz in Form von Leistungsaufträgen definiert, und Projekten zur Förderung der nachhaltigen Nutzung (Art. 7 Abs. 1 PGRELV) bzw. im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (Art. 7 Abs. 2 PGRELV), welche mit Finanzhilfen gefördert werden können (Dokument Schwerpunkte Phase VII, S. 3). Die Hefte der Schriftenreihe stellen Veröffentlichungen dar und werden damit vom Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 PGRELV erfasst. Auch der Beschwerdeführer ordnete sein Projekt in seinem Gesuch vom 24. April 2022 im Punkt «Einordnung des Projekts in den NAP-PGREL» dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit zu (Beilage 2 zur Vernehmlassung, S. 2) und führt auch auf S. 2 seiner Beschwerde aus, dass sein Projekt in die Kategorie der Öffentlichkeitsarbeit falle. Soweit er kritisiert, dass die Vorinstanz sein Projekt ausschliesslich unter dem Aspekt der Öffentlichkeitsarbeit beurteilt hat, steht dies somit im Widerspruch zu seiner selber vorgenommenen Einstufung. Er zeigt auch nicht auf, wie sich die Berücksichtigung der von ihm genannten Aspekte konkret auf die Benotung seines Gesuchs ausgewirkt hätte.”
Art. 6 Abs. 1 PGRELV sieht verschiedene Massnahmen vor, die die Vorinstanz zur Erhaltung einer breiten genetischen Vielfalt von PGREL treffen kann. Gemäss Art. 6 Abs. 2 kann die Vorinstanz die Durchführung solcher Massnahmen an Dritte übertragen. Unter bestimmten Voraussetzungen können — wie in Art. 6a geregelt — Beiträge für In-situ-Erhaltungsflächen gewährt werden.
“U.a. gestützt auf diese Delegationsnormen hat der Bundesrat die PGRELV erlassen. Diese regelt die Erhaltung und die Förderung der nachhaltigen Nutzung von sowie den Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in der Nationalen Genbank PGREL und die Aufteilung von Vorteilen, die aus der Nutzung solcher Ressourcen entstehen (Art. 1 PGRELV). Mit PGREL ist jedes genetische Material pflanzlichen Ursprungs gemeint, das einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für Ernährung und Landwirtschaft hat (Art. 2 Bst. a PGRELV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 PGRELV betreibt die Vorinstanz für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der PGREL die Nationale Genbank PGREL. Art. 6 Abs. 1 PGRELV sieht verschiedene Massnahmen vor, welche die Vorinstanz für die Erhaltung einer breiten genetischen Vielfalt von PGREL ergreifen kann. Sie kann die Durchführung der Mass-nahmen an Dritte übertragen (Art. 6 Abs. 2 PGRELV). Unter gewissen Voraussetzungen können für In-situ-Erhaltungsflächen Beiträge ausgerichtet werden (vgl. Art. 6a PGRELV).”
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