Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 30 nov. 2012, en vigueur depuis le 1erjanv. 2013 (RO 2012 6859). ↩
Abrogée par le ch. I de l’O du 30 nov. 2012, avec effet au 1erjanv. 2013 (RO 2012 6859). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 30 nov. 2012 (RO 2012 6859). Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 31 mars 2021, en vigueur depuis le 1ermai 2021 (RO 2021 219). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 30 nov. 2012, en vigueur depuis le 1erjanv. 2013 (RO 2012 6859). ↩
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In der Praxis wurde das Versäumnis der fristgerechten Registrierung von Equiden in einem veröffentlichten Entscheid als Übertretung nach Art. 18a Abs. 3 TSV verfolgt; es führte dort zur Verhängung einer Übertretungsbusse.
“Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 25. Juni 2021 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Tierquälerei, mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________ (Ort), G.________ (Strasse), namentlich durch Vernachlässigung des Wohlergehens des Ponys H.________ durch Nichtbeachtung der ärztlichen Anweisungen zur Behandlung von Hufrehe; Vernachlässigung des Wohlergehens einer Ziege durch fehlende professionelle Behandlung des Räudebefalls. der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Übertretungen), mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________(Ort), G.________(Strasse), namentlich durch Haltung von Tieren in Gehegen mit Verletzungsgefahren; Fehlende Registrierung von 6 Equiden innerhalb der vorgeschriebenen Frist. und in Anwendung von Art. 34, 47, 49, 106 StGB Art. 426 ff. StPO Art. 18a Abs. 3 TSV Art. 13 Abs. 1 und 2, 16, 48 TSG Art. 3, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1a und b, 16 Abs. 1 TSchV Art. 3 lit. b Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 Bst. a und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a, 28 Abs. 1 Bst. a TschG verurteilt: Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3’200.00. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'450.00 und Auslagen CHF 205.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'655.00. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'055.00. II. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19.07.2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3.”
“Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 25. Juni 2021 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Tierquälerei, mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________ (Ort), G.________ (Strasse), namentlich durch Vernachlässigung des Wohlergehens des Ponys H.________ durch Nichtbeachtung der ärztlichen Anweisungen zur Behandlung von Hufrehe; Vernachlässigung des Wohlergehens einer Ziege durch fehlende professionelle Behandlung des Räudebefalls. der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Übertretungen), mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________(Ort), G.________(Strasse), namentlich durch Haltung von Tieren in Gehegen mit Verletzungsgefahren; Fehlende Registrierung von 6 Equiden innerhalb der vorgeschriebenen Frist. und in Anwendung von Art. 34, 47, 49, 106 StGB Art. 426 ff. StPO Art. 18a Abs. 3 TSV Art. 13 Abs. 1 und 2, 16, 48 TSG Art. 3, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1a und b, 16 Abs. 1 TSchV Art. 3 lit. b Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 Bst. a und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a, 28 Abs. 1 Bst. a TschG verurteilt: Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3’200.00. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'450.00 und Auslagen CHF 205.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'655.00. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'055.00. II. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19.07.2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3.”
Die Pflicht zur fristgerechten Meldung (Art. 18a Abs. 3 TSV) kann bei Verletzung straf‑ oder übertretungsrechtliche Folgen haben. In einem erstinstanzlichen Urteil wurde das Nichtregistrieren von sechs Equiden innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausdrücklich gerügt; im selben Entscheid wurden Geldstrafe und Übertretungsbusse verhängt.
“Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 25. Juni 2021 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Tierquälerei, mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________ (Ort), G.________ (Strasse), namentlich durch Vernachlässigung des Wohlergehens des Ponys H.________ durch Nichtbeachtung der ärztlichen Anweisungen zur Behandlung von Hufrehe; Vernachlässigung des Wohlergehens einer Ziege durch fehlende professionelle Behandlung des Räudebefalls. der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Übertretungen), mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________(Ort), G.________(Strasse), namentlich durch Haltung von Tieren in Gehegen mit Verletzungsgefahren; Fehlende Registrierung von 6 Equiden innerhalb der vorgeschriebenen Frist. und in Anwendung von Art. 34, 47, 49, 106 StGB Art. 426 ff. StPO Art. 18a Abs. 3 TSV Art. 13 Abs. 1 und 2, 16, 48 TSG Art. 3, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1a und b, 16 Abs. 1 TSchV Art. 3 lit. b Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 Bst. a und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a, 28 Abs. 1 Bst. a TschG verurteilt: Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3’200.00. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'450.00 und Auslagen CHF 205.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'655.00. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'055.00. II. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19.07.2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3.”
“Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 25. Juni 2021 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Tierquälerei, mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________ (Ort), G.________ (Strasse), namentlich durch Vernachlässigung des Wohlergehens des Ponys H.________ durch Nichtbeachtung der ärztlichen Anweisungen zur Behandlung von Hufrehe; Vernachlässigung des Wohlergehens einer Ziege durch fehlende professionelle Behandlung des Räudebefalls. der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Übertretungen), mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________(Ort), G.________(Strasse), namentlich durch Haltung von Tieren in Gehegen mit Verletzungsgefahren; Fehlende Registrierung von 6 Equiden innerhalb der vorgeschriebenen Frist. und in Anwendung von Art. 34, 47, 49, 106 StGB Art. 426 ff. StPO Art. 18a Abs. 3 TSV Art. 13 Abs. 1 und 2, 16, 48 TSG Art. 3, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1a und b, 16 Abs. 1 TSchV Art. 3 lit. b Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 Bst. a und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a, 28 Abs. 1 Bst. a TschG verurteilt: Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3’200.00. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'450.00 und Auslagen CHF 205.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'655.00. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'055.00. II. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19.07.2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3.”