Pour déterminer si un système de paiement, un dépositaire central ou une contrepartie centrale est d’importance systémique au sens de l’art. 22, al. 1, LIMF1, la Banque nationale tient compte en particulier:
RS 958.1 ↩
4 commentaries
Für die Beurteilung nach Art. 20 NBV können die zur Systemischen Bedeutsamkeit herangezogenen Kriterien auch unterhalb der Schwelle der Systemrelevanz als Relevanzkriterien beigezogen werden, wobei dabei qualitativ und quantitativ geringere Anforderungen gelten. Es muss eine gewisse Gefahr bzw. Relevanz für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder für Finanzmarktteilnehmer bestehen. Die Beurteilung darf daher Risiken identifizieren und prüfen, ob Vorfälle wie ein Ausfall oder wesentliche Betriebsstörungen geeignet sind, diese Gefahr oder Beeinträchtigung darzustellen.
“Dagegen überzeugt, dass die Vorinstanz in systematischer Auslegung zum Schluss kommt, dass die Kriterien, die für die Beurteilung der systemischen Bedeutsamkeit einer Finanzmarktinfrastruktur einschlägig sind, für die Frage einer Bewilligungspflicht unterhalb der Schwelle der systemischen Bedeutsamkeit nicht gelten, aber als Relevanzkriterien beigezogen werden können, jedoch qualitativ und quantitativ geringere Anforderungen für eine Bewilligungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG anzunehmen sind. Das heisst, bewilligungspflichtige Zahlungssysteme nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG müssen die Schwelle zur systemischen Bedeutsamkeit nach Art. 22 ff. FinfraG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 NBG und Art. 20 NBV nicht erreichen (in diesem Sinn auch Christoph Winzeler, BSK-FinfraG, Art. 4 N 4). Dennoch muss eine gewisse Gefahr beziehungsweise Relevanz in Bezug die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder für die Finanzmarktteilnehmer durch das Zahlungssystem bestehen, weshalb eine Bewilligung durch die FINMA überhaupt erst erforderlich wird und die prudenzielle Beaufsichtigung beziehungsweise laufende Überwachung durch die FINMA nach sich zieht. Dass die Vorinstanz für ihre Beurteilung darauf bezogene Risiken identifiziert und analysiert, ist daher nicht zu beanstanden und ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetzestext. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz angelegten - offenbar an Art. 22 Abs. 1 Bst. a FinfraG angelehnten - Prüfungsmassstab, ob Vorfälle wie ein Ausfall oder wesentliche Betriebsstörungen des Zahlungssystems geeignet sind, die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts zu beeinträchtigen oder eine Gefahr für die betroffenen Finanzmarktteilnehmer, darzustellen.”
“Dagegen überzeugt, dass die Vorinstanz in systematischer Auslegung zum Schluss kommt, dass die Kriterien, die für die Beurteilung der systemischen Bedeutsamkeit einer Finanzmarktinfrastruktur einschlägig sind, für die Frage einer Bewilligungspflicht unterhalb der Schwelle der systemischen Bedeutsamkeit nicht gelten, aber als Relevanzkriterien beigezogen werden können, jedoch qualitativ und quantitativ geringere Anforderungen für eine Bewilligungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG anzunehmen sind. Das heisst, bewilligungspflichtige Zahlungssysteme nach Art. 4 Abs. 2 FinfraG müssen die Schwelle zur systemischen Bedeutsamkeit nach Art. 22 ff. FinfraG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 NBG und Art. 20 NBV nicht erreichen (in diesem Sinn auch Christoph Winzeler, BSK-FinfraG, Art. 4 N 4). Dennoch muss eine gewisse Gefahr beziehungsweise Relevanz in Bezug die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder für die Finanzmarktteilnehmer durch das Zahlungssystem bestehen, weshalb eine Bewilligung durch die FINMA überhaupt erst erforderlich wird und die prudenzielle Beaufsichtigung beziehungsweise laufende Überwachung durch die FINMA nach sich zieht. Dass die Vorinstanz für ihre Beurteilung darauf bezogene Risiken identifiziert und analysiert, ist daher nicht zu beanstanden und ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetzestext. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz angelegten - offenbar an Art. 22 Abs. 1 Bst. a FinfraG angelehnten - Prüfungsmassstab, ob Vorfälle wie ein Ausfall oder wesentliche Betriebsstörungen des Zahlungssystems geeignet sind, die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts zu beeinträchtigen oder eine Gefahr für die betroffenen Finanzmarktteilnehmer, darzustellen.”
Art. 20 NBV nennt ausdrücklich als zu berücksichtigende Kriterien sowohl die Verbindungen der Finanzmarktinfrastruktur zu anderen FMIs (lit. f) als auch, ob über die Infrastruktur Geschäfte abgewickelt werden, die die Umsetzung der Geldpolitik unterstützen (lit. a).
“22 Abs 1 FinfraG sind zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und die DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Abwicklung anbieten, systemisch bedeutsam, wenn ihre Nichtverfügbarkeit, namentlich aufgrund technischer oder operationeller Probleme oder finanzieller Schwierigkeiten, zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann, oder Zahlungs- oder Lieferschwierigkeiten einzelner Teilnehmer über sie auf andere Teilnehmer oder verbundene Finanzmarktinfrastrukturen übertragen werden können und bei diesen zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben können. Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die SNB die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen (oben E. 3.4). Art. 20 NBV regelt die Kriterien, welche die SNB für ihre Beurteilung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen anzuwenden hat. Für die Feststellung, ob ein Zahlungssystem, ein Zentralverwahrer oder eine zentrale Gegenpartei für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems gemäss Art. 22 Abs. 1 FinfraG bedeutsam ist, berücksichtigt die SNB nach Art. 20 NBV insbesondere a. die Geschäfte, die über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden, namentlich ob es sich um Devisen-, Geldmarkt-, Kapitalmarkt- oder Derivatgeschäfte handelt oder um Geschäfte, welche die Umsetzung der Geldpolitik unterstützen; b. die Transaktionsvolumina und -beträge, die über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden; c. die Währungen, in denen Geschäfte über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden; d. die Anzahl, der Nominalwert und die Emissionswährung der von der Finanzmarktinfrastruktur zentral verwahrten oder verwalteten Finanzinstrumente; e. die Teilnehmer der Finanzmarktinfrastruktur; f. die Verbindungen der Finanzmarktinfrastruktur mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen; g. die Möglichkeit der Teilnehmer der Finanzmarktinfrastruktur, für die Abrechnung und Abwicklung von Geschäften kurzfristig auf eine andere Finanzmarktinfrastruktur oder alternative Abrechnungs- und Abwicklungsverfahren auszuweichen und die damit verbundenen Risiken; h.”
“22 Abs 1 FinfraG sind zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und die DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Abwicklung anbieten, systemisch bedeutsam, wenn ihre Nichtverfügbarkeit, namentlich aufgrund technischer oder operationeller Probleme oder finanzieller Schwierigkeiten, zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann, oder Zahlungs- oder Lieferschwierigkeiten einzelner Teilnehmer über sie auf andere Teilnehmer oder verbundene Finanzmarktinfrastrukturen übertragen werden können und bei diesen zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben können. Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die SNB die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen (oben E. 3.4). Art. 20 NBV regelt die Kriterien, welche die SNB für ihre Beurteilung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen anzuwenden hat. Für die Feststellung, ob ein Zahlungssystem, ein Zentralverwahrer oder eine zentrale Gegenpartei für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems gemäss Art. 22 Abs. 1 FinfraG bedeutsam ist, berücksichtigt die SNB nach Art. 20 NBV insbesondere a. die Geschäfte, die über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden, namentlich ob es sich um Devisen-, Geldmarkt-, Kapitalmarkt- oder Derivatgeschäfte handelt oder um Geschäfte, welche die Umsetzung der Geldpolitik unterstützen; b. die Transaktionsvolumina und -beträge, die über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden; c. die Währungen, in denen Geschäfte über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden; d. die Anzahl, der Nominalwert und die Emissionswährung der von der Finanzmarktinfrastruktur zentral verwahrten oder verwalteten Finanzinstrumente; e.”
Die Feststellung der systemischen Bedeutsamkeit durch die SNB stellt einen Ermessensentscheid dar; es ist nicht erforderlich, dass sämtlichen in Art. 20 NBV genannten Kriterien kumulativ erfüllt sind. Bei der Beurteilung sind die in Art. 20 NBV aufgeführten Umstände gesamthaft zu berücksichtigen.
“Schliesslich verzichtete die Vorinstanz auf Erwägungen zur Art des Geschäfts (Art. 20 Bst. a NBV), zu den Teilnehmern (Art. 20 Bst. e NBV) und zur Verbindung mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 20 Bst. f NBV). Sie führt dazu einzig aus, dass die Feststellung der systemischen Bedeutsamkeit durch die SNB auch ein Ermessensentscheid unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände, wie namentlich der in Art. 20 NBV erwähnten Kriterien, darstellen dürfte, womit nicht erforderlich sei, dass sämtliche Kriterien gemäss Art. 20 NBV kumulativ erfüllt sein müssten. Bei der Art des Geschäfts "stehen die Fragen, ob ein System zur Abrechnung beziehungsweise Abwicklung von Geschäften auf den Finanzmärkten dient oder ob es direkt die Umsetzung der Geldpolitik unterstützt, im Vordergrund. Es ist davon auszugehen, dass Systeme, bei denen dies der Fall ist, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von zentraler Bedeutung für das reibungslose Funktionieren des Finanzsystems sind. Anders sieht es bei Systemen aus, die ausschliesslich oder zumindest in hohem Masse für die Abrechnung und Abwicklung von Zahlungen zwischen Individuen und/oder Unternehmen (sog. Massenzahlungen) verwendet werden. Eine Einschränkung in der Systemverfügbarkeit oder gar der Ausfall eines solchen Systems kann zwar eine grosse Zahl von Individuen und Unternehmen in Mitleidenschaft ziehen; in der Regel werden dadurch aber weder Turbulenzen an den Finanzmärkten ausgelöst noch wird die Stabilität einzelner Finanzintermediäre in Frage gestellt.”
“Schliesslich verzichtete die Vorinstanz auf Erwägungen zur Art des Geschäfts (Art. 20 Bst. a NBV), zu den Teilnehmern (Art. 20 Bst. e NBV) und zur Verbindung mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 20 Bst. f NBV). Sie führt dazu einzig aus, dass die Feststellung der systemischen Bedeutsamkeit durch die SNB auch ein Ermessensentscheid unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände, wie namentlich der in Art. 20 NBV erwähnten Kriterien, darstellen dürfte, womit nicht erforderlich sei, dass sämtliche Kriterien gemäss Art. 20 NBV kumulativ erfüllt sein müssten. Bei der Art des Geschäfts "stehen die Fragen, ob ein System zur Abrechnung beziehungsweise Abwicklung von Geschäften auf den Finanzmärkten dient oder ob es direkt die Umsetzung der Geldpolitik unterstützt, im Vordergrund. Es ist davon auszugehen, dass Systeme, bei denen dies der Fall ist, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von zentraler Bedeutung für das reibungslose Funktionieren des Finanzsystems sind. Anders sieht es bei Systemen aus, die ausschliesslich oder zumindest in hohem Masse für die Abrechnung und Abwicklung von Zahlungen zwischen Individuen und/oder Unternehmen (sog. Massenzahlungen) verwendet werden. Eine Einschränkung in der Systemverfügbarkeit oder gar der Ausfall eines solchen Systems kann zwar eine grosse Zahl von Individuen und Unternehmen in Mitleidenschaft ziehen; in der Regel werden dadurch aber weder Turbulenzen an den Finanzmärkten ausgelöst noch wird die Stabilität einzelner Finanzintermediäre in Frage gestellt. Eine potenzielle Gefährdung des Finanzsystems dürfte daher nicht bestehen" (Erläuternder Kommentar NBV 2004, S.”
Die SNB berücksichtigt nach Art. 20 NBV insbesondere die Transaktionsvolumina und -beträge sowie die Währungen, in denen über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt wird.
“22 Abs 1 FinfraG sind zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und die DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Abwicklung anbieten, systemisch bedeutsam, wenn ihre Nichtverfügbarkeit, namentlich aufgrund technischer oder operationeller Probleme oder finanzieller Schwierigkeiten, zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann, oder Zahlungs- oder Lieferschwierigkeiten einzelner Teilnehmer über sie auf andere Teilnehmer oder verbundene Finanzmarktinfrastrukturen übertragen werden können und bei diesen zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben können. Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die SNB die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen (oben E. 3.4). Art. 20 NBV regelt die Kriterien, welche die SNB für ihre Beurteilung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen anzuwenden hat. Für die Feststellung, ob ein Zahlungssystem, ein Zentralverwahrer oder eine zentrale Gegenpartei für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems gemäss Art. 22 Abs. 1 FinfraG bedeutsam ist, berücksichtigt die SNB nach Art. 20 NBV insbesondere a. die Geschäfte, die über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden, namentlich ob es sich um Devisen-, Geldmarkt-, Kapitalmarkt- oder Derivatgeschäfte handelt oder um Geschäfte, welche die Umsetzung der Geldpolitik unterstützen; b. die Transaktionsvolumina und -beträge, die über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden; c. die Währungen, in denen Geschäfte über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden; d. die Anzahl, der Nominalwert und die Emissionswährung der von der Finanzmarktinfrastruktur zentral verwahrten oder verwalteten Finanzinstrumente; e.”
“22 Abs 1 FinfraG sind zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und die DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Abwicklung anbieten, systemisch bedeutsam, wenn ihre Nichtverfügbarkeit, namentlich aufgrund technischer oder operationeller Probleme oder finanzieller Schwierigkeiten, zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann, oder Zahlungs- oder Lieferschwierigkeiten einzelner Teilnehmer über sie auf andere Teilnehmer oder verbundene Finanzmarktinfrastrukturen übertragen werden können und bei diesen zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben können. Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die SNB die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen (oben E. 3.4). Art. 20 NBV regelt die Kriterien, welche die SNB für ihre Beurteilung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen anzuwenden hat. Für die Feststellung, ob ein Zahlungssystem, ein Zentralverwahrer oder eine zentrale Gegenpartei für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems gemäss Art. 22 Abs. 1 FinfraG bedeutsam ist, berücksichtigt die SNB nach Art. 20 NBV insbesondere a. die Geschäfte, die über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden, namentlich ob es sich um Devisen-, Geldmarkt-, Kapitalmarkt- oder Derivatgeschäfte handelt oder um Geschäfte, welche die Umsetzung der Geldpolitik unterstützen; b. die Transaktionsvolumina und -beträge, die über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden; c. die Währungen, in denen Geschäfte über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden; d. die Anzahl, der Nominalwert und die Emissionswährung der von der Finanzmarktinfrastruktur zentral verwahrten oder verwalteten Finanzinstrumente; e. die Teilnehmer der Finanzmarktinfrastruktur; f. die Verbindungen der Finanzmarktinfrastruktur mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen; g. die Möglichkeit der Teilnehmer der Finanzmarktinfrastruktur, für die Abrechnung und Abwicklung von Geschäften kurzfristig auf eine andere Finanzmarktinfrastruktur oder alternative Abrechnungs- und Abwicklungsverfahren auszuweichen und die damit verbundenen Risiken; h.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.