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OMCR 22 art. 20 n. 2 La limitation jusqu'au 31 décembre 2022 détermine l'état du droit matériel applicable. Pour les décisions relatives aux oppositions, c'est donc le droit matériel en vigueur au moment de la décision sur l'opposition qui est applicable.
“Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Sofortunterstützung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Mittel ausgerichtet werden. Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin lediglich bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne die zuständige kantonale Behörde zu verpflichten, dem Gesuch bei erfüllten Anforderungen zu entsprechen (vgl. auch etwa BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, 2012 S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen; BVR 2024 S. 7 E. 2.3.3 und jüngst VGE 2022/25 vom 13.12.2023 [noch nicht rechtskräftig] E. 2.3.3 [je betreffend grosse Unternehmen und Härtefallprogramm 2020/2021 bzw. Kantonaler Härtefallverordnung]). 2.4 Seit die Beschwerdeführerin das Gesuch am 15. Juni 2022 eingereicht hat, sind die bundes- sowie kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen teilweise aufgehoben worden (vgl. AS 2021 878 Ziff. II Abs. 2; Art. 20 Abs. 2 HFMV 22; Art. 19 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung 2022). Hier ist auf beiden föderalen Stufen das im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 28. Oktober 2022 geltende (materielle) Recht massgebend (VGE 2022/385 vom 20.9.2023 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BVR 2024 S. 7 E. 2.4). 3. Die strittige Sofortunterstützung kann höchstens den kumulierten, ungedeckten Kosten des Unternehmens entsprechen, die im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 anfielen (vorne E. 2.3.1 f.). Die Parteien sind sich uneinig, ob – und gegebenenfalls in welcher Höhe – der Beschwerdeführerin derartige Kosten entstanden sind. 3.1 Als ungedeckte Kosten, wie sie durch die Sofortunterstützung höchstens gedeckt werden, gelten der liquiditätswirksame Aufwand abzüglich des gesamten Umsatzes sowie beantragte oder erhaltene Kurzarbeits- und Erwerbsersatzentschädigung (aArt. 10 Abs. 1 und 3 Kantonale Härtefallverordnung 2022; vorne E. 2.3.2, auch zum Folgenden). Aus den Materialien zu dieser Regelung geht hervor, dass die ungedeckten Kosten anhand der Erfolgsrechnung zu ermitteln sind, indem alle darin ausgewiesenen liquiditätswirksamen Aufwände zusammengerechnet und der gesamte Umsatz (inkl.”
Pour l'art. 20 al. 2 OMCR 22, le principe de transition généralement reconnu s'applique : la légalité d'une décision doit être appréciée selon la situation juridique en vigueur au moment où elle a été rendue ; les modifications ultérieures ne doivent être appliquées immédiatement qu'à titre exceptionnel et lorsqu'il existe des motifs impérieux.
“Seit die Beschwerdeführerin das Gesuch am 28. April 2022 eingereicht hat, sind die bundes- sowie kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen mehrfach geändert worden; einige davon sind inzwischen nicht mehr in Kraft (vgl. Art. 21 Abs. 2 Covid-19-Gesetz; Art. 23 Abs. 2 HFMV 20; Art. 20 Abs. 2 HFMV 22; Art. 18 Abs. 2 Kantonale Härtefallverordnung; Art. 19 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung 2022). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach dem zeitlich anwendbaren Recht. – Vorbehältlich einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung bzw. – sofern diese angefochten wird – eines Einspracheentscheids nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens zu beurteilen. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1, je mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8; vgl. auch BGE 148 V 162 E. 3.2.1 a.A. [betreffend Corona-Erwerbsersatz]). Hier ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom”
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