1 commentary
Auf Begehren nach „Firmennamen" ist der Streitgegenstand auf solche Rechtsträger beschränkt, die eine Firma führen. Dazu gehören die im Obligationenrecht geregelten Kapital- und Personengesellschaften (mit Ausnahme der einfachen Gesellschaft), die nach dem KAG geregelten Gesellschaftsformen sowie Einzelunternehmen mit kaufmännischem Betrieb. Natürliche Personen, Vereine, Stiftungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften führen nach der zitierten Rechtsprechung einen Namen, aber keine Firma und sind deshalb nicht erfasst.
“Im Beschwerdeverfahren begehrt er (anwaltlich vertreten) die Zustellung "einer Liste sämtlicher in der Schweiz registrierter Firmennamen, ihrer entsprechenden UID (falls verfügbar) und ihrem entsprechenden NOGA-Code". Ungeachtet des Streitgegenstands des vorinstanzlichen Verfahrens bezieht sich das Begehren im Beschwerdeverfahren einzig auf "Firmennamen". Somit ist der Streitgegenstand vorliegend aufgrund der Dispositionsmaxime auf diejenigen juristischen Personen beschränkt, die eine Firma haben. Dazu gehören alle im Obligationenrecht geregelten Gesellschaftsformen mit Ausnahme der einfachen Gesellschaft (Art. 552 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]: Kollektivgesellschaften [Art. 552 Abs. 1 OR], Kommanditgesellschaften [Art. 594 Abs. 1 OR]), Aktiengesellschaften [Art. 626 Abs. 1 Ziff. 1 OR], Kommanditaktiengesellschaften [Art. 764 Abs. 2 OR], Gesellschaften mit beschränkter Haftung [Art. 776 Ziff. 1 OR] und Genossenschaften [Art. 832 Ziff. 1 OR]) sowie für Gesellschaftsformen nach dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31: Art. 38 Abs. 1 KAG, Art. 101 KAG und Art. 111 Abs. 1 KAG). Ebenso führen Einzelunternehmen, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben, eine Firma (vgl. Art. 945 Abs. 1 OR; vgl. zum Ganzen Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2023, § 5, Rz. 14). Einen Namen und keine Firma haben natürliche Personen, Vereine, Stiftungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, a.a.O., § 5 Rz. 21). Diese sind somit nicht vom Streitgegenstand erfasst.”
“Im Beschwerdeverfahren begehrt er (anwaltlich vertreten) die Zustellung "einer Liste sämtlicher in der Schweiz registrierter Firmennamen, ihrer entsprechenden UID (falls verfügbar) und ihrem entsprechenden NOGA-Code". Ungeachtet des Streitgegenstands des vorinstanzlichen Verfahrens bezieht sich das Begehren im Beschwerdeverfahren einzig auf "Firmennamen". Somit ist der Streitgegenstand vorliegend aufgrund der Dispositionsmaxime auf diejenigen juristischen Personen beschränkt, die eine Firma haben. Dazu gehören alle im Obligationenrecht geregelten Gesellschaftsformen mit Ausnahme der einfachen Gesellschaft (Art. 552 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]: Kollektivgesellschaften [Art. 552 Abs. 1 OR], Kommanditgesellschaften [Art. 594 Abs. 1 OR]), Aktiengesellschaften [Art. 626 Abs. 1 Ziff. 1 OR], Kommanditaktiengesellschaften [Art. 764 Abs. 2 OR], Gesellschaften mit beschränkter Haftung [Art. 776 Ziff. 1 OR] und Genossenschaften [Art. 832 Ziff. 1 OR]) sowie für Gesellschaftsformen nach dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31: Art. 38 Abs. 1 KAG, Art. 101 KAG und Art. 111 Abs. 1 KAG). Ebenso führen Einzelunternehmen, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben, eine Firma (vgl. Art. 945 Abs. 1 OR; vgl. zum Ganzen Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2023, § 5, Rz. 14). Einen Namen und keine Firma haben natürliche Personen, Vereine, Stiftungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, a.a.O., § 5 Rz. 21). Diese sind somit nicht vom Streitgegenstand erfasst.”
“Im Beschwerdeverfahren begehrt er (anwaltlich vertreten) die Zustellung "einer Liste sämtlicher in der Schweiz registrierter Firmennamen, ihrer entsprechenden UID (falls verfügbar) und ihrem entsprechenden NOGA-Code". Ungeachtet des Streitgegenstands des vorinstanzlichen Verfahrens bezieht sich das Begehren im Beschwerdeverfahren einzig auf "Firmennamen". Somit ist der Streitgegenstand vorliegend aufgrund der Dispositionsmaxime auf diejenigen juristischen Personen beschränkt, die eine Firma haben. Dazu gehören alle im Obligationenrecht geregelten Gesellschaftsformen mit Ausnahme der einfachen Gesellschaft (Art. 552 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]: Kollektivgesellschaften [Art. 552 Abs. 1 OR], Kommanditgesellschaften [Art. 594 Abs. 1 OR]), Aktiengesellschaften [Art. 626 Abs. 1 Ziff. 1 OR], Kommanditaktiengesellschaften [Art. 764 Abs. 2 OR], Gesellschaften mit beschränkter Haftung [Art. 776 Ziff. 1 OR] und Genossenschaften [Art. 832 Ziff. 1 OR]) sowie für Gesellschaftsformen nach dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31: Art. 38 Abs. 1 KAG, Art. 101 KAG und Art. 111 Abs. 1 KAG). Ebenso führen Einzelunternehmen, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben, eine Firma (vgl. Art. 945 Abs. 1 OR; vgl. zum Ganzen Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2023, § 5, Rz. 14). Einen Namen und keine Firma haben natürliche Personen, Vereine, Stiftungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, a.a.O., § 5 Rz. 21). Diese sind somit nicht vom Streitgegenstand erfasst.”
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