RS 210 ↩
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Les seuils visés à l'art. 7 al. 1 OBA doivent être entendus à titre alternatif ; l'atteinte du seuil relatif au produit brut de 50 000 CHF par an n'entraîne pas automatiquement la réunion des autres éléments constitutifs énoncés à cet endroit.
“Ein Finanzintermediär übt seine Tätigkeit berufsmässig aus, wenn er damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als Fr. 50'000.- erzielt; pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält; unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet (Art. 7 Abs. 1 GwV).”
“Die Vorinstanz wirft den Gesellschaften des Beschwerdeführers vor, sie hätten die vorliegend in Frage stehenden Tätigkeiten berufsmässig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GwV ausgeübt. Die Kundenbeziehungen der Gesellschaften seien von ihrer Natur her nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränkt, da Ratenzahlungspläne ausgearbeitet und mit den Gläubigern vereinbart und sodann Raten über längere Zeit bis zur Begleichung der Schulden entgegengenommen und an die Gläubiger weitergeleitet worden seien. Alle drei Gesellschaften hätten dabei für mindestens ein Jahr über 20 solche Kundenbeziehungen betreut und auch der Bruttoerlös sei bei allen Gesellschaften in mindestens einem Jahr über Fr. 50'000.- gelegen. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht in genügendem Masse untersucht, ob die Schwellenwerte der Bruttoerlöse während allen untersuchten Geschäftsjahren tatsächlich überschritten worden seien, weshalb ihr der Nachweis der Berufsmässigkeit misslungen sei. Sie habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie sich hinsichtlich der angeblichen Umsätze und Transaktionshöhen auf das Untersuchungsergebnis der Untersuchungsbeauftragten und die erhobenen Bankunterlagen abgestützt habe, obwohl es sich bei der Untersuchungsbeauftragten um keine qualifizierte Prüfungsgesellschaft handle.”
Conformément à l'art. 7 al. 1 OBA, l'exerciÎ à titre professionnel est réputé exister lorsqu'un des critères suivants est rempli : par année civile, produit brut supérieur à CHF 50'000 ; par année civile, établissement de relations d'affaires avì plus de 20 parties contractantes qui ne se limitent pas à une activité ponctuelle, ou maintien d'au moins 20 de telles relations ; pouvoir de disposition illimité sur des avoirs appartenant à des tiers dépassant à tout moment CHF 5 mio ; ou exécution de transactions pour un volume total de CHF 2 mio par année civile.
“Ein Finanzintermediär übt seine Tätigkeit berufsmässig aus, wenn er damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als Fr. 50'000.- erzielt; pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält; unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet (Art. 7 Abs. 1 GwV).”
“Ein Finanzintermediär übt seine Tätigkeit berufsmässig aus, wenn er damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als Fr. 50'000.- erzielt; pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält; unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet (Art. 7 Abs. 1 GwV).”
OBA art. 7 n. 3 Il y a caractère professionnel lorsque, par année civile, un produit brut de plus de CHF 50'000 est réalisé. Sont compris dans le produit brut toutes les recettes provenant d'activités assujetties; le montant déterminant est le montant brut, sans déduction d'éventuelles réductions du produit.
“Der Vermögensverwalter ist dabei von seinem Kunden durch eine Vollmacht ermächtigt, dessen Vermögenswerte zu bewirt—schaften, indem er sie anlegt oder in Finanzinstrumente investiert (Rundschreiben 2011/1 der FINMA vom 20. Oktober 2010 «Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG, Ausführungen zur Geldwäschereiverordnung [GwV]» [nachfolgend: FINMA-RS 11/1], Rz. 90). Die Unterstellung hängt nicht davon ab, ob der Kunde selber auch unterschriftsberechtigt ist oder ob der Vermögensverwalter seine Vollmacht tatsächlich ausübt (Wyss, Kommentar Geldwäschereigesetz, 2. Aufl. 2009, Art. 2 GwG N. 20). Ausschlaggebend ist im Allgemeinen das Vorhandensein einer Vollmacht, die dem Finanzintermediär erlaubt, über die fremden Vermögenswerte zu bestimmen. Die Art der Vollmacht ist irrelevant, es kommt einzig auf die Verfügungsmacht an (EFD, Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3 GwG, Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor, 29. Oktober 2008, Rz. 11). 2.3.1.3 Berufsmässig erfolgt die Tätigkeit u.a. dann, wenn der Finanzintermediär pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als Fr. 50'000 erzielt (Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV). Der Bruttoerlös besteht aus sämtlichen Einnahmen, die mit unterstellungspflichtigen Tätigkeiten erzielt werden. Massgebend ist der Bruttoerlös ohne Abzug von Erlösminderungen (FINMA-RS 11/1 Rz. 143). 2.3.1.4 Gemäss Art. 14 Abs. 1 aGwG müssen Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG entweder bei einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (nachfolgend: SRO) angeschlossen sein oder bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen. Der objektive Tatbestand von Art. 44 FINMAG setzt somit weiter voraus, dass der für die bewilligungspflichtige Tätigkeit notwendige SRO-Anschluss bzw. die Bewilligung nicht vorliegt. Entscheidend ist allein, ob im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit ein SRO-Anschluss bzw. eine formell gültige Bewilligung vorgelegen hat oder nicht (Schwob/Wohlers, a.a.O., Art. 44 FINMAG N. 28). 2.3.1.5 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 44 Abs. 1 aFINMAG Vorsatz. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es genügt, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).”
“Ein Finanzintermediär übt seine Tätigkeit berufsmässig aus, wenn er damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als Fr. 50'000.- erzielt; pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält; unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet (Art. 7 Abs. 1 GwV).”
“Ein Finanzintermediär übt seine Tätigkeit berufsmässig aus, wenn er damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als Fr. 50'000.- erzielt; pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält; unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet (Art. 7 Abs. 1 GwV).”
Si un intermédiaire financier ne remplit pas, ou ne remplit que de manière incomplète, ses obligations de collaboration, l'instanÎ précédente a, dans les affaires tranchées, fait appel aux autodéclarations fournies et aux documents disponibles, même incomplets, afin de tirer des conclusions sur la réalisation des seuils (nombre de relations clients, produit brut) et, partant, sur le caractère professionnel au sens de l'art. 7 al. 1 OBA. Cela a été fait en tenant compte de la violation manifeste de l'obligation de fournir des renseignements et de collaborer et s'est fondé sur les chiffres présentés.
“Aufgrund der dargelegten Zahlen jeder einzelnen Gesellschaft, aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sachverhalt wegen der krassen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und seiner Gesellschaften nicht umfassend erstellt werden konnte, ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts der dargelegten, auf Eigendeklarationen der Gesellschaften und vorhandenen, wenn auch unvollständigen Unterlagen beruhenden Zahlen davon ausging, dass die Gesellschaften des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 GwV hinsichtlich der Anzahl Kundenbeziehungen und die Schwellenwerte bezüglich des Bruttoertrags zumindest in einzelnen Geschäftsjahren erfüllt hätten, und in der Folge die Berufsmässigkeit der finanzintermediären Tätigkeit der beiden Gesellschaften bejaht hat.”
“Wenn die Vorinstanz angesichts der dargelegten, auf Eigendeklarationen der Gesellschaften und vorhandenen, wenn auch unvollständigen Unterlagen beruhenden Zahlen davon ausging, dass die Gesellschaften des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 GwV hinsichtlich der Anzahl Kundenbeziehungen und die Schwellenwerte bezüglich des Bruttoertrags in mehreren Geschäftsjahren erfüllt hätten, und in der Folge die Berufsmässigkeit der finanzintermediären Tätigkeit der ganzen Gruppe bejaht hat, so ist dies daher nicht zu beanstanden.”
Selon la jurisprudenÎ citée, le critère pertinent du chiffre d'affaires brut annuel visé à l'art. 7 al. 1 let. a OBA peut être apprécié sur la base d'une seule année civile ; un dépassement ponctuel du seuil de 50'000 fr. au cours de cette année peut ainsi suffire pour retenir l'exerciÎ à titre professionnel.
“a), Geschäftsbeziehungen mit 20 oder mehr Vertragsparteien pro Kalenderjahr (lit. b) – kumulativ erfüllt sein müssten. Unter dieser Annahme läge im vorliegenden Fall (bei sechs Geschäftsbeziehungen) keine Gesetzesverletzung vor (SK pag. 4.721.013). Dieser Einwand zielt offensichtlich ins Leere. Der Gesetzeswortlaut ist klar und lässt keinen Raum für die von der Verteidigung vorgebrachte Interpretation. Art. 7 Abs. 1 GwV zählt in lit. a bis d verschiedene Kriterien der Berufsmässigkeit auf. Das Wort «oder» am Schluss des in lit. c enthaltenden Teilsatzes stellt sicher, dass es sich dabei um alternative Kriterien handelt. b) Weiter stellt die Verteidigung in Frage, ob ein einmaliges Erreichen eines Bruttoerlöses von Fr. 50'000 in einem Jahr für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 44 FINMAG genüge. Nach ihrer Auffassung müsste diesbezüglich ein regelmässiges Überschreiten der genannten Schwelle über einen längeren Zeitraum massgebend sein (SK pag. 4.721.014). Dieses Vorbringen erschöpft sich in einer Kritik an der gesetzlichen Lösung. Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV bezieht sich für die Berechnung des Bruttoerlöses explizit auf ein Kalenderjahr. Ein Abweichen vom geltenden Recht ist für das Gericht nicht möglich. 2.5.1.4 Die Beschuldigten waren in der tatrelevanten Zeit die einzigen Organe, jeweils mit Einzelunterschriftsberechtigung, der C. AG. Sie traten jeweils als Vertreter der Gesellschaft gegenüber der FINMA und den Kunden auf. Die inkriminierte Geschäftstätigkeit der C. AG ist somit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VStrR den beiden Beschuldigten zurechenbar. 2.5.1.5 Zusammenfassend erfüllt das Handeln der Beschuldigten im Zeitraum vom 11. Oktober bis 31. Dezember 2017 den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGwG. 2.5.2 Subjektiver Tatbestand 2.5.2.1 Die Verteidigung bringt vor, den Beschuldigten habe es – sofern sie nicht einem Verbotsirrtum unterlegen seien (vgl. dazu E. 2.5.4) – am Vorsatz bezüglich der Berufsmässigkeit gefehlt. In der Hitze des Tagesgeschäfts sei ihnen die minime Überschreitung der Freigrenze von Fr.”
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