Nouvelle expression selon l’annexe ch. 4 al. 3 de l’O de la FINMA du 4 nov. 2020 sur les établissements financiers, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 5327). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte. ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O de la FINMA du 20 juin 2018, en vigueur depuis le 1erjanv. 2020 (RO 2018 2691). ↩
RS 952.0 ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O de la FINMA du 27 oct. 2022, en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 703). ↩
1 commentary
L'obligation de documentation et de conservation prévue à l'art. 20 al. 2 OBA-FINMA s'étend à « tous les documents nécessaires » relatifs aux transactions. Les documents doivent être tenus et conservés de manière à ce que les demandes des autorités de poursuite pénale (renseignements, saisie) puissent être satisfaites dans un délai raisonnable.
“edierten Unterlagen anbelangt, entfällt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Pflicht der Untersuchungsbehörde, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen, wenn eine Stillschweigepflicht mit Strafdrohung auferlegt werden kann. Alle Finanzintermediäre, darunter die gesetzlich zugelassenen Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG), müssen über die getätigten Transaktionen und über die nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Die dokumentationspflichtigen Banken bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können (Art. 7 Abs. 2 GwG). Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 207 E. 7.1.3 S. 210 f.). Die vorliegende Edition betrifft geschäftliche Unterlagen dieser Art einer Bank und ist nicht mit der Durchsuchung einer Arztpraxis etc. zu vergleichen, wo insbesondere den Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5). Selbst wenn die Möglichkeit einer nachträglichen Siegelung durch Nichtinhaber in Betracht gezogen wird, um die Befürchtung zu begegnen, dass andernfalls mit der Anordnung einer Geheimhaltungspflicht das Entsiegelungsverfahren für Nichtinhaber – soweit ein solcher Anspruch besteht – ausgehebelt werden könnte (s. supra E. 2.2.4 ff.), ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen:”
“edierten Unterlagen anbelangt, entfällt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Pflicht der Untersuchungsbehörde, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen, wenn eine Stillschweigepflicht mit Strafdrohung auferlegt werden kann. Alle Finanzintermediäre, darunter die gesetzlich zugelassenen Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG), müssen über die getätigten Transaktionen und über die nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Die dokumentationspflichtigen Banken bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können (Art. 7 Abs. 2 GwG). Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 207 E. 7.1.3 S. 210 f.). Die vorliegende Edition betrifft geschäftliche Unterlagen dieser Art einer Bank und ist nicht mit der Durchsuchung einer Arztpraxis etc. zu vergleichen, wo insbesondere den Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5). Selbst wenn die Möglichkeit einer nachträglichen Siegelung durch Nichtinhaber in Betracht gezogen wird, um die Befürchtung zu begegnen, dass andernfalls mit der Anordnung einer Geheimhaltungspflicht das Entsiegelungsverfahren für Nichtinhaber – soweit ein solcher Anspruch besteht – ausgehebelt werden könnte (s. supra E. 2.2.4 ff.), ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen:”
“edierten Unterlagen anbelangt, entfällt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Pflicht der Untersuchungsbehörde, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen, wenn eine Stillschweigepflicht mit Strafdrohung auferlegt werden kann. Alle Finanzintermediäre, darunter die gesetzlich zugelassenen Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG), müssen über die getätigten Transaktionen und über die nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Die dokumentationspflichtigen Banken bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können (Art. 7 Abs. 2 GwG). Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 207 E. 7.1.3 S. 210 f.). Die vorliegende Edition betrifft geschäftliche Unterlagen dieser Art einer Bank und ist nicht mit der Durchsuchung einer Arztpraxis etc. zu vergleichen, wo insbesondere den Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5). Selbst wenn die Möglichkeit einer nachträglichen Siegelung durch Nichtinhaber in Betracht gezogen wird, um die Befürchtung zu begegnen, dass andernfalls mit der Anordnung einer Geheimhaltungspflicht das Entsiegelungsverfahren für Nichtinhaber – soweit ein solcher Anspruch besteht – ausgehebelt werden könnte (s. supra E. 2.2.4 ff.), ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen:”
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