Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 4 de l’O du 23 nov. 2022, en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 804). ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 4 de l’O du 23 nov. 2022, en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 804). ↩
Introduit par l’annexe 1 ch. 13 de l’O du 25 nov. 2015, en vigueur depuis le 1erjanv. 2016 (RO 2015 5413). ↩
12 commentaries
Selon la jurisprudenÎ, l'application de l'art. 8 al. 2 Oém-FINMA permet un fort degré de couverture des coûts. Il est toutefois nécessaire que la FINMA calcule l'émolument sur la base du temps de travail objectivement nécessaire dans l'affaire concrète, effectivement fourni et imputable, et que l'émolument fixé ne dépasse pas les coûts de revient.
“Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge der Gebühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht ausdrücklich vor, dass die Einnahmen der Vorinstanz, aus denen sie ihre gesamten Kosten decken muss, ausschliesslich aus den Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten bestehen. Entsprechend wird in Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV von einem hohen Kostendeckungsgrad ausgegangen. Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im konkreten Fall effektiv erbrachten, ausscheidbaren und objektiv erforderlichen Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter zu Grunde legt und die Gebühr diese Selbstkosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt (vgl. Urteile des BVGer B-7096/2013 vom 16. November 2015 E. 10.2; B-5837/2012 vom 21. Juni 2013 E. 2.4.2; B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7).”
“Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge der Gebühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht ausdrücklich vor, dass die Einnahmen der Vorinstanz, aus denen sie ihre gesamten Kosten decken muss, ausschliesslich aus den Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten bestehen. Entsprechend wird in Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV von einem hohen Kostendeckungsgrad ausgegangen. Solange die Vorinstanz ihrer Gebührenbemessung den im konkreten Fall effektiv erbrachten, ausscheidbaren und objektiv erforderlichen Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter zu Grunde legt und die Gebühr diese Selbstkosten nicht übersteigt, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt (vgl. Urteile des BVGer B-7096/2013 vom 16. November 2015 E. 10.2; B-5837/2012 vom 21. Juni 2013 E. 2.4.2; B-2786/2009 vom 5. November 2009 E. 2.7).”
Oém-FINMA art. 8 ch. 11 Pour la détermination des émoluments, les tarifs figurant en annexe de l'Oém-FINMA s'appliquent.
“Die Vorinstanz erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Der Bundesrat hat mit Erlass der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV; SR 956.122) von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 Bst. a festgehalten, dass gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung veranlasst. Damit soll der Aufwand der Vor-instanz möglichst kostendeckend und verursachergerecht erfasst und einer Person zugeordnet werden (vgl. Erläuterungsbericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV vom 15. Oktober 2008 zur FINMA-Gebührenverordnung, S. 1 f. und 4). Für die Bemessung der Gebühren der Vor-instanz gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 FINMA-GebV). Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die Vor-instanz die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest (Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV). Für Verfügungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV).”
Réf. : Oém-FINMA art. 8 n. 10 Si une fourchette est fixée à l'annexe, l'instanÎ inférieure détermine l'émolument effectivement dû dans ce cadre en se fondant sur le temps moyen requis pour des opérations analogues et sur l'importanÎ de l'affaire pour la personne redevable.
“Die Vorinstanz erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Der Bundesrat hat mit Erlass der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV; SR 956.122) von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 Bst. a festgehalten, dass gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung veranlasst. Damit soll der Aufwand der Vor-instanz möglichst kostendeckend und verursachergerecht erfasst und einer Person zugeordnet werden (vgl. Erläuterungsbericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV vom 15. Oktober 2008 zur FINMA-Gebührenverordnung, S. 1 f. und 4). Für die Bemessung der Gebühren der Vor-instanz gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 FINMA-GebV). Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die Vor-instanz die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest (Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV). Für Verfügungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV).”
Si l'annexe ne prévoit pas de taux, l'émolument est calculé en fonction du temps de travail et de l'importanÎ de l'affaire pour la personne redevable. Conformément à l'art. 8 al. 4 Oém-FINMA, le taux horaire appliqué à cet effet, selon le niveau de fonction de la personne chargée de l'exécution et de l'importanÎ de l'affaire, se situe entre Fr. 100.– et Fr. 500.–.
“Für die Gebührenbemessung im Zusammenhang mit Verfügungen, für die im Anhang der FINMA-GebV kein Ansatz festgelegt ist, sind die Kriterien des Zeitaufwandes und der subjektiven Bedeutung der Sache mass-geblich (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Dabei beträgt der Stundenansatz für die Gebühr je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und der Bedeutung für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.- bis Fr. 500.- (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
Lors de l'application de l'art. 8 al. 3 de l'Oém-FINMA, il convient de tenir compte que le taux horaire, conformément à l'art. 8 al. 4 (selon le niveau de fonction et l'importanÎ de l'affaire : 100 à 500 francs), est déterminant.
“Gebührenpflichtig ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV; SR 956.122), wer eine Verfügung veranlasst. Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 GebV). Nach Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV bemisst sich für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person. Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
“Oktober 2008 (FINMA-GebV; SR 956.122) von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 Bst. a festgehalten, dass gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung veranlasst. Damit soll der Aufwand der Vor-instanz möglichst kostendeckend und verursachergerecht erfasst und einer Person zugeordnet werden (vgl. Erläuterungsbericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV vom 15. Oktober 2008 zur FINMA-Gebührenverordnung, S. 1 f. und 4). Für die Bemessung der Gebühren der Vor-instanz gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 FINMA-GebV). Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die Vor-instanz die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest (Art. 8 Abs. 2 FINMA-GebV). Für Verfügungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV).”
Les taux horaires indiqués dans le décompte des frais, Fr. 190 et Fr. 315, se situent dans la fourchette prévue à l'art. 8 al. 4 Oém‑FINMA. Le détail des coûts de la procédure (rédaction, réunions internes, étuÞ du dossier, appels téléphoniques, garantie du droit d'être entendu, envois, autres travaux repris sous la rubrique «décision») n'indique, selon l'instanÎ inférieure, ni une charge inappropriée ni un effort excessif; cela vaut en particulier parÎ qu'il s'agit du premier cas de constatation relatif à l'obligation d'obtenir une autorisation pour un système de paiement.
“Die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung ist im Grundsatz nicht streitig. Zu prüfen ist daher (nur), ob der verrechnete Aufwand vor dem Äquivalenzprinzip standhält. Die Vorinstanz stützt die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Kosten für das Verfahren auf Erlass der Feststellungsverfügung auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 3 und 4 FINMA-GebV und verweist bezüglich der Kostenhöhe auf den entstandenen Verfahrensaufwand. Aus der eingereichten Kostenaufstellung ergibt sich, dass ab dem 2. August 2021 Aufwendungen fakturiert wurden beziehungsweise Verfahrenskosten entstanden sind, dass insgesamt 31.49 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 190.- (Fr. 5'983.10) und 240.74 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 315.- (Fr. 75'833.10) aufgewendet wurden (insgesamt Fr. 81'816.20), wobei Stundenansätze innerhalb des Rahmens von Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV liegen. Die Kostenaufstellung enthält redaktionelle Arbeiten, interne Besprechungen, Aktenstudium, Telefonate, eine Position zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Dokumentenversand und weitere, unter dem Begriff "Verfügung" subsumierte Arbeiten. Die Aufstellung zeigt, dass es nach der Eröffnung des Rechtsverfahrens nicht nur um eine "Niederschrift bereits getätigter Abklärungen" ging. Sie deutet auch auf keinen unzweckmässigen, übertriebenen Aufwand hin, zumal es sich, wie die Vorinstanz erklärt, um den ersten Fall einer Feststellung der Bewilligungspflicht eines Zahlensystems handelt. Für das einzige "Treffen" (Video-Call zwischen Vertretern der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin), das im massgeblichen Zeitraum (2. August 2021 bis 4. Juli 2022) stattfand, berechnete die Vorinstanz 1.5 Stunden einschliesslich Vor- und Nachbearbeitung. Diese Kosten von Fr.”
Oém-FINMA art. 8 n. 6 Si une indication spécifique fait défaut dans l'annexe, l'émolument est calculé en fonction du temps effectivement consacré et de l'importanÎ de l'affaire pour la personne redevable ; le taux horaire indiqué dans les sources s'élève, selon le niveau de fonction de la personne chargée de l'exécution et l'importanÎ de l'affaire, à 100–500 CHF.
“Art. 15 Abs. 1 FINMAG sieht unter der Marginalie "Finanzierung" vor, dass die FINMA für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen Gebühren erhebt. In Konkretisierung dieser Bestimmung bestimmt Art. 5 Abs. 1 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122), dass gebührenpflichtig wird, wer eine Verfügung veranlasst (Bst. a), wer ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird (Bst. b), wer als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird (Bst. bbis) oder wer eine Dienstleistung der FINMA beansprucht (Bst. c). Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
“Gebührenpflichtig ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV; SR 956.122), wer eine Verfügung veranlasst. Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 GebV). Nach Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV bemisst sich für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person. Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
Oém-FINMA art. 8 ch. 5 Le taux horaire s'élève à Fr. 100.– à Fr. 500.–; son montant dépend du niveau de fonction de la personne chargée de l'exécution au sein de la FINMA et de l'importanÎ de l'affaire pour la personne redevable des émoluments.
“1 FINMAG sieht unter der Marginalie "Finanzierung" vor, dass die FINMA für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen Gebühren erhebt. In Konkretisierung dieser Bestimmung bestimmt Art. 5 Abs. 1 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122), dass gebührenpflichtig wird, wer eine Verfügung veranlasst (Bst. a), wer ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird (Bst. b), wer als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird (Bst. bbis) oder wer eine Dienstleistung der FINMA beansprucht (Bst. c). Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
“Gebührenpflichtig ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV; SR 956.122), wer eine Verfügung veranlasst. Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 GebV). Nach Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV bemisst sich für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person. Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
“Für die Gebührenbemessung im Zusammenhang mit Verfügungen, für die im Anhang der FINMA-GebV kein Ansatz festgelegt ist, sind die Kriterien des Zeitaufwandes und der subjektiven Bedeutung der Sache mass-geblich (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Dabei beträgt der Stundenansatz für die Gebühr je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und der Bedeutung für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.- bis Fr. 500.- (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
Citation : Oém-FINMA art. 8 ch. 4 Si la FINMA ne peut pas préciser davantage son temps de travail, l'instanÎ précédente peut, sur la base des dossiers, démontrer de manière compréhensible qu'une charge de travail considérable a été nécessaire. Comme éléments susceptibles d'être pris en compte, la jurisprudenÎ cite notamment des écritures très volumineuses et complexes, un entretien consigné au procès-verbal durant plus d'une heure avì plusieurs collaborateurs de la FINMA, une motivation de la décision de haute qualité ainsi que l'apparition de questions de procédure inhabituelles.
“Die Rüge der Beschwerdeführer einer Verletzung des Äquivalenzprinzips erweist sich vorliegend als unbegründet: Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass hier Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV anwendbar ist, zumal der Anhang der FINMA-GebV keinen spezifischen Ansatz bzw. Gebührenrahmen für die streitige Verfügung enthält (vgl. vorstehende E. 8.1). Die Verfahrenskosten bemessen sich folglich nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Zwar trifft zu, dass die FINMA ihren Zeitaufwand nicht näher auswies. Allerdings vermochte die Vorinstanz, gestützt auf die Akten, ihrerseits nachvollziehbar darzulegen, weshalb der FINMA ein erheblicher Aufwand erwuchs: So hielt die Vorinstanz fest, aus den Vorakten ergebe sich, dass die FINMA mit sehr umfangreichen und komplexen Rechtsschriften konfrontiert gewesen sei. Auch habe ein protokolliertes Gespräch von über einer Stunde mit den Beschwerdeführern und drei FINMA Mitarbeitern stattgefunden. Zudem verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass die Verfügung der FINMA sorgfältig und qualitativ hochstehend begründet ist und der Fall ungewohnte Verfahrensfragen aufgeworfen hat.”
Citation : Oém-FINMA art. 8 ch. 3 Si l'annexe ne prévoit pas de taux d'émoluments spécifique, l'instanÎ précédente peut estimer de manière motivée les frais réclamés par la FINMA au vu des dossiers. Cela suppose qu'il ressorte des dossiers antérieurs des éléments concrets faisant apparaître un important engagement de temps et l'importanÎ de l'affaire (p. ex. mémoires volumineux ou complexes, longs échanges consignés au procès-verbal, questions procédurales particulières, ordonnanÎ rédigée avì soin).
“Die Rüge der Beschwerdeführer einer Verletzung des Äquivalenzprinzips erweist sich vorliegend als unbegründet: Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass hier Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV anwendbar ist, zumal der Anhang der FINMA-GebV keinen spezifischen Ansatz bzw. Gebührenrahmen für die streitige Verfügung enthält (vgl. vorstehende E. 8.1). Die Verfahrenskosten bemessen sich folglich nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Zwar trifft zu, dass die FINMA ihren Zeitaufwand nicht näher auswies. Allerdings vermochte die Vorinstanz, gestützt auf die Akten, ihrerseits nachvollziehbar darzulegen, weshalb der FINMA ein erheblicher Aufwand erwuchs: So hielt die Vorinstanz fest, aus den Vorakten ergebe sich, dass die FINMA mit sehr umfangreichen und komplexen Rechtsschriften konfrontiert gewesen sei. Auch habe ein protokolliertes Gespräch von über einer Stunde mit den Beschwerdeführern und drei FINMA Mitarbeitern stattgefunden. Zudem verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass die Verfügung der FINMA sorgfältig und qualitativ hochstehend begründet ist und der Fall ungewohnte Verfahrensfragen aufgeworfen hat. Hinzu kommt, dass der Nichteintretensentscheid auch eine materiellrechtliche Eventualbegründung enthält (s. vorstehende E. 4.7).”
Citation: Oém-FINMA art. 8 ch. 2 L'art. 8 al. 4 établit le barème des taux horaires applicables et est pris en compte pour la détermination prévue à l'art. 8 al. 3. Cela vaut notamment pour les décisions, les procédures de surveillanÎ, les examens et les prestations pour lesquels aucun taux n'est fixé dans l'annexe.
“Gebührenpflichtig ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV; SR 956.122), wer eine Verfügung veranlasst. Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang der FINMA-GebV (Art. 8 Abs. 1 GebV). Nach Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV bemisst sich für Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Prüfungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person. Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
“Für die Gebührenbemessung im Zusammenhang mit Verfügungen, für die im Anhang der FINMA-GebV kein Ansatz festgelegt ist, sind die Kriterien des Zeitaufwandes und der subjektiven Bedeutung der Sache mass-geblich (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Dabei beträgt der Stundenansatz für die Gebühr je nach Funktionsstufe der ausführenden Person und der Bedeutung für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.- bis Fr. 500.- (Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV).”
RéférenÎ : Oém-FINMA art. 8 ch. 1 La FINMA peut, dans les cas non prévus différemment par l'annexe, prendre en compte le temps de travail effectif et les coûts internes pour justifier des frais de procédure élevés. Une accusation générale selon laquelle la FINMA aurait engagé des moyens excessifs est inopérante lorsqu'il ressort des pièces un temps de travail et des coûts internes correspondants et que les recourants ne contestent pas de manière étayée les motifs invoqués par l'instanÎ précédente.
“Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV sowie das Äquivalenzprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- im Ergebnis zwar als relativ hoch einstuft, aufgrund der Akten allerdings annimmt, der effektive Aufwand und die internen Kosten der FINMA erreichten mindestens diesen Betrag, ohne dass der FINMA der Vorwurf zu machen sei, sie habe übertriebenen, objektiv nicht erforderlichen Aufwand betrieben. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen für den erheblichen Zeitaufwand denn auch nicht näher auseinander. Vielmehr machen sie pauschal geltend, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, ohne dies näher zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorstehende E. 2.1). Damit ist weder von einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung auszugehen, noch, dass sich die Verfahrenskosten nicht mehr in vernünftigen Grenzen halten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist auch nicht ersichtlich, dass sich die FINMA nicht ernsthaft mit dem Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung auseinandergesetzt hätte.”
“Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV sowie das Äquivalenzprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- im Ergebnis zwar als relativ hoch einstuft, aufgrund der Akten allerdings annimmt, der effektive Aufwand und die internen Kosten der FINMA erreichten mindestens diesen Betrag, ohne dass der FINMA der Vorwurf zu machen sei, sie habe übertriebenen, objektiv nicht erforderlichen Aufwand betrieben. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen für den erheblichen Zeitaufwand denn auch nicht näher auseinander. Vielmehr machen sie pauschal geltend, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, ohne dies näher zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorstehende E. 2.1). Damit ist weder von einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung auszugehen, noch, dass sich die Verfahrenskosten nicht mehr in vernünftigen Grenzen halten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist auch nicht ersichtlich, dass sich die FINMA nicht ernsthaft mit dem Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung auseinandergesetzt hätte.”
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