OLG Innsbruck 4R163/24p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.01.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00163.24P.0129.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei mj. A* B*, geb am , , vertreten durch die Eltern C und D B als gesetzliche Vertreter, ebendort, diese vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH, 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei E AG, FN **, **, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh, 5020 Salzburg, wegen richtig: EUR 7.700,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 2.100,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26.9.2024, **-90, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend und mit der Maßgabe abgeändert, dass es einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertretung EUR 7.700,-- samt 4 % Zinsen aus EUR 5.600,-- seit 3.5.2021 zu zahlen.
Das Zinsenmehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertretung weitere 4 % Zinsen aus EUR 2.100,-- seit 3.5.2021 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertretung die mit EUR 341,17 saldierten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertretung die mit EUR 1.035,90 (darin EUR 304,-- an Pauschalgebühr und EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Berufungsgegenständlich ist nur mehr die Höhe der Invaliditätsentschädigung.
Die mj. Klägerin wurde am 22.2.2021 durch einen Verkehrsunfall verletzt. Zu diesem Zeitpunkt war sie in dem zwischen ihrem Vater und der Beklagten bestehenden privaten Unfallversicherungsvertrag mitversichert. Die Versicherungssumme betrug EUR 70.000,--.
Von diesem grundsätzlichen, im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt ist auszugehen. Das Vorliegen eines Unfalles wurde außer Streit gestellt. Die Aktivlegitimation ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig.
Mit ihrer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Klage (Beilage A) begehrte die Klägerin zunächst EUR 21.000,-- s.A. und brachte vor, dass insgesamt eine Invalidität von 30 % vorliege (EUR 70.000,-- x 0,3). Fälligkeit sei am 3.5.2021 eingetreten.
In der Tagsatzung am 9.9.2024 (ON 85.4) schränkte die Klägerin das Klagebegehren auf EUR 7.700,-- samt 4 % Zinsen ab 3.5.2021 ein. Sie brachte vor, dass der Ohrwert laut Gliedertaxe 30 % betrage und bei der Klägerin eine Minderung von 20 % gegeben sei, sodass diesbezüglich eine Invalidität von 6 % vorliege. Unfallkausal seien auch kognitive Defizite, insbesondere eine Rechenschwäche im Ausmaß einer Invalidität von 5 %. Die Gesamtinvalidität betrage daher 11 %. Ausgehend von einer Versicherungssumme von EUR 70.000,-- habe die Klägerin Anspruch auf EUR 7.700,--.
Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und bestritt – soweit noch berufungsgegenständlich – die Höhe der Gesamtinvalidität und die Fälligkeit.
Im angefochtenen Urteil berücksichtigte das Erstgericht die Klagseinschränkung auf EUR 7.700,-- zwar in seiner Kostenentscheidung, ging bei der Spruchfassung allerdings irrtümlich noch von einem Streitwert von EUR 21.000,-- aus. Es gab dem Klagebegehren in Höhe von EUR 5.600,-- samt 4 % Zinsen seit 3.5.2021 statt und wies das weitere Begehren von EUR 15.400,-- samt 4 % Zinsen seit 3.5.2021 ab. Dabei ging es von folgendem weiteren zusammengefassten Sachverhalt aus, wobei die von der Klägerin als unrichtig und aktenwidrig gerügte Feststellung in Fettdruck wiedergegeben wird:
Dem Unfallversicherungsvertrag liegen die AUVB 2013 zugrunde, diese lauten auszugsweise:
„…
§ 7 Unfallinvalidität
…
2. 2 Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade:
…
des Gehörs eines Ohres15 %
…
2. 3 Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
…
4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet.
…“
Mit EMail vom 3.5.2021 an die Beklagte behauptete die Klagsvertretung eine Invalidität der Klägerin und forderte unter Anschluss von Krankenunterlagen eine Akontozahlung [in Höhe von EUR 80.000,--].
Aufgrund des Unfalls vom 22.2.2021 erlitt die Klägerin ein Schädel-Hirntrauma, wodurch es am rechten Ohr zu einer Hochton-Innenohrschwerhörigkeit kam. Die Feststellung einer dauerhaften Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ist aus HNO-fachärztlicher Sicht erst 12 Monate nach dem auslösenden Ereignis zulässig, weil bis dorthin noch eine spontane Besserung auftreten kann. Am 17.1.2023 war die Feststellung des Ausmaßes der dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung mit 20 % des Ohrwertes möglich.
Weiters besteht bei der Klägerin eine unfallkausale organische Störung des Nervensystems in Form einer Mathematikschwäche. Erst zwei Jahre nach dem Unfallereignis, nämlich am 22.2.2023 war aus neurorehabilitatorischer Sicht eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung in Höhe von 5 % feststellbar.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Höhe der dauernden Invalidität hinsichtlich der Hochton-Innenohrschwerhörigkeit gemäß § 7.2.3 AUVB 2013 3 % betrage (15 % laut Gliedertaxe, davon 20 %). Die dauernde Invalidität für die Störung des Nervensystems (Rechenschwäche) betrage 5 %. Nach § 7.4 AUVB 2013 seien die Invaliditätsgrade zusammenzurechnen, sodass die dauernde Invalidität der Klägerin 8 % betrage. Die Klägerin habe Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von EUR 5.600,-- (8 % von EUR 70.000,--).
Zur Fälligkeit führte es aus, dass die Leistungspflicht der Beklagten erst zwei Jahre nach dem Unfall, am 22.2.2023, eindeutig festgestanden habe. Allerdings habe die Klägerin bereits am 3.5.2021 eine Akontozahlung gefordert, sodass Fälligkeit schon am 3.5.2021 eingetreten sei.
Der klagsstattgebende Teil blieb von der Beklagten unbekämpft. Die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens wurde von der Klägerin nicht bekämpft. In diesem Umfang ist Rechtskraft eingetreten. Gegen die Abweisung von EUR 2.100,-- richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Berufung mündet in den Antrag, dass der Klägerin ein weiterer Betrag von EUR 2.100,-- (ohne Zinsen) zugesprochen werde.
Die Beklagte erstattete keine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Zur Beweisrüge und Aktenwidrigkeit
1. 1 Wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit bekämpft die Klägerin die oben in Fettdruck wiedergegebene Feststellung und begehrt stattdessen festzustellen, dass der völlige Funktionsverlust des Gehörs eines Ohres nicht 15 %, sondern richtig 30 % beträgt.
1. 2 Eine Aktenwidrigkeit ist gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, dh wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (vgl RS0043347).
1. 3 Eine derartige Aktenwidrigkeit liegt hier vor. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass in den AUVB 2013, die von der Klägerin und der Beklagten gleichlautend vorgelegt wurden (Beilagen C und 2), der Invaliditätsgrad bei einem völligen Verlust oder einer völligen Funktionsunfähigkeit des Gehörs eines Ohres mit 30 % und nicht mit 15 % festgelegt ist. Ganz offensichtlich ging das Erstgericht unrichtig von den im Parallelverfahren zu ** vorgelegten Versicherungsbedingungen aus.
1. 4 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Aktenwidrigkeit dadurch zu beheben, dass das Rechtsmittelgericht an die Stelle der aktenwidrigen die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung setzt und diese der rechtlichen Beurteilung unterzieht (RS0043324 [T12]).
1. 5 Der rechtlichen Beurteilung ist daher ohne Durchführung einer Beweiswiederholung der in den AUVB 2013 festgelegte Invaliditätsgrad von 30 % für den völligen Funktionsverlust des Gehörs eines Ohres zugrunde zu legen.
2. Zur Rechtsrüge
2. 1 In der Rechtsrüge macht die Klägerin zutreffend geltend, dass bei einem Ohrwert von 30 % und einer Minderung des Gehörs von 20 % eine Invalidität von 6 % vorliegt. Zuzüglich der Rechenschwäche von 5 % ergibt sich eine Gesamtinvalildität von 11 %. Richtigerweise hat die Klägerin daher Anspruch auf EUR 7.700,--.
2. 2 Ob die Fälligkeit wie vom Erstgericht angenommen schon mit 3.5.2021 eingetreten ist, kann für den weiteren Zuspruch von EUR 2.100,-- dahingestellt bleiben, da die Klägerin in ihrem Berufungsantrag lediglich einen weiteren Zuspruch von EUR 2.100,-- (ohne Zinsenbegehren) anstrebt. Damit hat es bei der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens in Bezug auf den weiteren Betrag von EUR 2.100,-- zu bleiben.
2. 3 Das angefochtene Urteil war wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Der übersehenen Klagseinschränkung war mit Maßgabeausspruch Rechnung zu tragen.
3. Zur Kostenentscheidung und Revisionszulässigkeit
3. 1 Die reformatorische Entscheidung in der Hauptsache zieht eine neue Berechnung der Kosten des Verfahrens erster Instanz nach sich. Obwohl die Ausmittlung des Invaliditätsgrades von Sachverständigen abhing (RS0122016), kommt das Kostenprivileg nicht zur Anwendung, da eine Überklagung vorliegt.
3. 2 Im Verfahrensabschnitt bis zur Klagseinschränkung in der abschließenden Tagsatzung war die Klägerin mit 36 % erfolgreich. Sie hat daher Anspruch auf 36 % der von ihr getragenen Barauslagen. Diese belaufen sich auf EUR 4.392,-- (Gutachten Dr. F* EUR 1.295,--; Gutachten Dr. F* EUR 537,--; Gutachten Dr. G* EUR 1.200,--; Gutachten Dr. G* EUR 150,--; Gutachten Dr. H* EUR 383,--; Dolmetschgebühren EUR 35,--; Pauschalgebühren EUR 792,--). 36 % hievon sind EUR 1.581,12.
Im letzten Abschnitt, nämlich in der Tagsatzung am 9.9.2024 war die Klägerin zur Gänze siegreich. Sie hat Anspruch auf vollen Kostenersatz in Höhe von EUR 665,47 (darin EUR 110,91 an USt), insgesamt sohin in Höhe von EUR 2.246,59.
3. 3 Die Beklagte konnte in der ersten Prozessphase das Klagebegehren im Ausmaß von 64 % abwehren, hat daher Anspruch auf Vertretungskostenersatz in Höhe von 28 %.
Die Klägerin hat Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis erhoben. Diese sind nur teilweise berechtigt.
Die Äußerung vom 2.9.2021 (ON 10) war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da sie der Abklärung einer allfälligen Befangenheit des unfallchirurgischen Sachverständigen diente und in einen Auftrag des Gerichts zur Stellungnahme an den Sachverständigen mündete (ON 11). Die Mitteilung vom 29.7.2022 (ON 40) ist nicht zu honorieren, da das Einverständnis mit der Bestellung der Sachverständigen durch Stillschweigen mitgeteilt werden hätte können. Der Fristerstreckungsantrag vom 6.12.2022 (ON 53) fällt in die Sphäre der Beklagten und ist nicht zu honorieren. Die „Mitteilung“ vom 12.12.2022 (ON 58) enthält einen Antrag auf Übermittlung eines Tonaudiogramms und fällt damit nicht unter TP 1, sondern wie verzeichnet unter den Auffangtatbestand nach TP 2. Nicht richtig ist, dass der Gutachtenserörterungsantrag vom 30.12.2022 (ON 60) keine Fragen enthält. Er ist daher nach ständiger Rechtsprechung wie verzeichnet nach TP 3A zu honorieren (RI0100089; RI0100056). Die Mitteilung vom 17.2.2023 (ON 72) war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Dass kein Einwand gegen die Gebührennote erhoben werde, hätte durch Stillschweigen zum Ausdruck gebracht werden können. Die Mitteilung vom 6.5.2024 (ON 77) war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da der klägerische Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vom Erstgericht der Beklagten ausdrücklich zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zugestellt wurde (ON 76).
Die Verfahrenskosten der Beklagten errechnen sich mit EUR 5.670,90, 28 % hievon sind EUR 1.587,85, zuzüglich 20 % USt ergibt EUR 1.905,42 (darin EUR 317,57 an USt).
3. 4 Bei Saldierung hat die Beklagte der Klägerin die mit EUR 341,17 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
3. 5 Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung richtig verzeichnet.
3. 6 Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.