OGH 2Ob14/26m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.06.2026
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00014.26M.0623.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Bernhard Eigner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Marschall Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen 34.028,08 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2025, GZ 16 R 193/25g62, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. September 2025, GZ 56 Cg 42/22k54, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Begründung:
[1]Der 2021 verstorbene Erblasser hatte (mit zwei Ehefrauen) fünf Kinder, darunter die Streitteile. Die Beklagte ist testamentarische Alleinerbin, der Nachlass mit Aktiva von knapp 30.000 EUR wurde ihr rechtskräftig eingeantwortet.
[2]Der Erblasser übertrug das Eigentum an einer Liegenschaft mit Schenkungsvertrag vom 14. Februar 2020 an die Beklagte, er behielt sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht zurück und ließ sich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumen. Die (unbelastete) Liegenschaft hatte (aufindiziert zum Todestag) einen Wert von knapp 330.000 EUR. Der Erblasser schenkte der Beklagten ein Sparbuch mit einem Guthaben von 14.000 EUR.
[3]Die Beklagte, die mit ihrer Familie im gemeinsamen Haushalt mit dem Erblasser lebte, kümmerte sich um den Erblasser, führte den Haushalt, erbrachte Pflegeleistungen und gab ihm Ansprache. „Diese Leistungen erfolgten unentgeltlich, eine Gegenleistung wollte die Beklagte dafür nicht. Die Schenkung der Liegenschaft erfolgte nicht aus Pflichtgefühl des Erblassers, sondern weil er das Haus mit der Mutter der Beklagten erworben hatte.“
[4]Die Klägerin begehrt unter Zugrundelegung einer Pflichtteilsquote von einem Zehntel und unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen einen (restlichen) Pflichtteil von 34.028,08 EUR sA. Ihren Berechnungen legt sie (unter anderem) die Hinzurechnung der an die Beklagte gemachten Liegenschaftsschenkung zu Grunde. Die Beklagte habe keine besonders umfassenden Pflegeleistungen erbracht.
[5]Die Beklagte wendet ein, dass sie den Erblasser laufend umfassend gepflegt und betreut habe, was dieser „entsprechend honoriert“ habe. In der Liegenschaftsschenkung liege daher eine Verfügung aus sittlicher Pflicht. Ab April 2016 habe der Erblasser nach einem Schlaganfall Pflegegeld (der Stufe 1) bezogen und sei auch mehrfach gestürzt.
[6]Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 31.194,78 EUR sA statt und wies ein Mehrbegehren von 2.833,30 EUR sA rechtskräftig ab. Die Schenkung der Liegenschaft sei nicht aus sittlicher Pflicht, sondern deswegen erfolgt, weil der Erblasser das Haus mit der Mutter der Beklagten erworben hatte.
[7]Das nur von der Beklagten angerufene Berufungsgericht hob die Entscheidung im Umfang der Anfechtung auf. Es sei in der Literatur strittig, ob der Erblasser auch einseitig bewirken könne, dass eine in Entsprechung einer sittlichen Pflicht gemachte Schenkung doch hinzu- und anzurechnen sei. Das einseitige Motiv des Erblassers sei jedoch nach richtiger Ansicht nicht entscheidend, vielmehr komme es auf die vom Erstgericht nicht festgestellte Intensität der Pflegeleistungen der Beklagten an, um beurteilen zu können, ob eine Schenkung aus sittlicher Pflicht vorliege. Jedenfalls könne insbesondere bei einer sehr wertvollen Zuwendung auch nur ein angemessener Teil aus sittlicher Pflicht geschenkt worden sein.
[8]Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Anrechnungsfreiheit einer Schenkung aus sittlicher Pflicht auch durch einseitige Erklärung oder Motivation des Erblassers ausgeschlossen werden könne.
[9]Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
[10]Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
[11]Der Rekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
[12]1. Das Vorbringen der Beklagten, dass die Schenkung der Liegenschaft aus sittlicher Pflicht erfolgt sei, ist entgegen der im Rekurs vertretenen Rechtsansicht zum Prozessstoff geworden.
[13]1.1. Die §§ 176 f ZPO statuieren den Grundsatz der Mündlichkeit des Zivilprozesses. Nach der Rechtsprechung muss der Inhalt eines Schriftsatzes daher in der mündlichen Verhandlung vorgetragen werden (RS0036721). Das in einem Schriftsatz enthaltene Vorbringen kann nur bei mündlichem Vortrag in der Streitverhandlung berücksichtigt werden (RS0036700). Ohne mündlichen Vortrag wird das Vorbringen nicht Prozessgegenstand (RS0036719).
[14]1.2. Allerdings liegt in der Berücksichtigung bloß schriftlich erstatteten (und nicht in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen) Vorbringens ein primärer Verfahrensmangel, den das Rechtsmittelgericht nur über entsprechende Rüge aufgreifen kann (10 Ob 30/18m [Pkt 3.2.]; ähnlich auch 9 Ob 342/98d). Überdies unterliegt der darin liegende Verfahrensverstoß nach der Rechtsprechung auch der sofortigen Rügeobliegenheit nach § 196 ZPO (6 Ob 2064/96i; 10 Ob 30/18m [Punkt 3.2.]; Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 176 Rz 10 mwN).
[15]1.3. Im vorliegenden Fall unterblieb nach dem Verhandlungsprotokoll, das vollen Beweis über den Inhalt der Verhandlung liefert (§ 211 Abs 1 ZPO), der mündliche Vortrag des Schriftsatzes der Beklagten vom 7. Jänner 2025, in dem diese erstmals konkret vorbrachte, die Schenkung der Liegenschaft im Jahr 2020 sei in Entsprechung sittlicher Pflicht erfolgt. Allerdings nahm die Klägerin in der Verhandlung auf das in diesem Schriftsatz enthaltene Vorbringen Bezug, überdies erklärte das Gericht, dass „die Frage der sittlichen Pflicht, aus der die Schenkung der Liegenschaft erfolgt sei“, eines der noch offenen Beweisthemen sei. Da die Klägerin weder eine Rüge gemäß § 196 ZPO erhoben noch einen primären Verfahrensmangel in ihrer Berufungsbeantwortung (§ 468 Abs 2 ZPO) gerügt hat, ist es ihr unter Berücksichtigung der unter Punkt 1.2. dargestellten Rechtsprechung verwehrt, den Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz (erst) im Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit Erfolg geltend zu machen.
[16]2. Nach § 784 ABGB sind Schenkungen, die der Erblasser (unter anderem) in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstands gemacht hat, weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Erblasser und der Geschenknehmer nichts anderes vereinbart haben. Die „in Anlehnung“ an § 785 Abs 3 aF ABGB (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 35) konzipierte Bestimmung enthält nur in ihrem letzten Halbsatz mit der Regelung zur Möglichkeit abweichender Vereinbarungen eine inhaltliche Änderung zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. Im Hinblick auf die Befreiungstatbestände des § 784 ABGB kann daher grundsätzlich auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden (Umlauft in Klang³, § 784 ABGB Rz 4).
[17]3. Nach den Gesetzesmaterialien sollen den Befreiungstatbeständen unterliegende Zuwendungen im zweipersonalen Verhältnis zwischen Erblasser und Geschenknehmer wie auch im Verhältnis zu den übrigen Pflichtteilsberechtigten nur dann hinzu- und angerechnet werden, wenn dies zwischen dem Erblasser und dem Geschenknehmer vereinbart wurde. Schenkungen aus sittlicher Pflicht würden von den Beteiligten nämlich üblicherweise nicht als Vorschuss auf den Pflichtteil angesehen werden. Eine einseitige Anordnung, wonach ohne Schmälerung des Stammvermögens gemachte Zuwendungen doch anrechnungspflichtig sein sollen, solle aber wegen des damit verbundenen einseitigen Eingriffs in den Pflichtteil nicht erfolgen können (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 35).
4. Die bisherige Rechtsprechung zur Frage der sittlichen Pflicht lässt sich wie folgt zusammenfassen:
[18]4.1. Bei der Auslegung des Begriffs „sittliche Pflicht“ ist davon auszugehen, dass (nunmehr) § 784 ABGB die Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten Kinder bezweckt (6 Ob 170/05a; RS0012972). Da der Pflichtteilsanspruch nach dem Willen des Gesetzgebers nur in besonders gewichtigen Fällen nicht (gänzlich) zum Tragen kommen soll, ist eine allzu ausdehnende Auslegung des Begriffs „sittliche Pflicht“ zu vermeiden (6 Ob 101/14t; vgl auch 2 Ob 205/22v [Rz 21]).
[19]Unter diesen Gesichtspunkten ist eine Schenkung in Entsprechung einer sittlichen Pflicht nur dann anzunehmen, wenn dazu eine besondere, aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden (RS0012972; 2 Ob 195/24a [Rz 9 mwN]). Zu berücksichtigen sind auch die Lebensverhältnisse anderer Beteiligter, worunter andere Pflichtteilsberechtigte zu verstehen sind (6 Ob 170/05a). Der allgemeine Begriff „sittliche Pflicht” bedarf anhand konkreter Umstände einer Auslegung. Dabei kommt es grundsätzlich und für die verschiedensten Lebensbereiche auf die Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise an. Auch der Maßstab einer „Normfamilie“ ist für die Frage der sittlichen Pflicht heranzuziehen (RS0121353). Gemeint sind Zuwendungen, die nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflichtverletzung oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sich zieht (5 Ob 189/19h [Pkt 4.4.]).
[20]4.2. Wiederholt hat die Rechtsprechung eine „sittliche Pflicht“ wegen des Empfangs von (außerordentlichen) Beistandsleistungen, die über die gesetzlich geschuldeten (vgl § 137 Abs 1 ABGB) weit hinausgehen, angenommen, so insbesondere, wenn dem Geschenkgeber dadurch die sonst unumgängliche Fremdpflege, etwa der Aufenthalt in einem Pflegeheim, erspart blieb. Dass dem Geschenknehmer für seine Leistungen ein Lohn etwa als Pfleger oder ein anderer geldwerter Anspruch zusteht, ist nicht Voraussetzung für die Annahme des Bestehens einer sittlichen Pflicht (RS0115477; 2 Ob 91/16w [Pkt IV.1.2. mwN]). Hat der Geschenknehmer für seine Leistungen aber tatsächlich eine Entlohnung erhalten, ist dies bei der Würdigung der Gesamtumstände zu berücksichtigen (5 Ob 589/89).
[21]4.3. Die sittliche Pflicht muss bereits im Zeitpunkt der Schenkung vorliegen (RS0128820). Wenn die bloße Erwartung künftiger (Pflege)Leistungen Motiv für die Zuwendung war, bestand noch keine „sittliche Pflicht“ (2 Ob 91/16w [Pkt IV.1.4. mwN]).
[22]4.4. Eine Schenkung aus sittlicher Pflicht kann auch nur einen angemessenen Teil der Schenkung erfassen, was insbesondere bei Schenkungen mit hohem Wert zu beachten ist (RS0108722). Eine sittliche Pflicht kann nämlich nur insoweit bestehen, als das nach der Vermögens- und Einkommenssituation der Beteiligten vernünftige Maß nicht unverhältnismäßig überschritten wird (6 Ob 170/05a). Hat der Geschenknehmer den für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Umstand, dass eine in sittlicher Pflicht vorgenommene Schenkung vorliegt, (behauptet und) bewiesen (6 Ob 170/05a), dann liegt es am Prozessgegner, einzuwenden, dass nur ein angemessener Teil der Schenkung in Entsprechung sittlicher Pflicht erfolgt ist (9 Ob 112/04t mwN).
[23]5. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann auf Grundlage des bisher ungeprüft gebliebenen Vorbringens der Beklagten zu den von ihr für den Erblasser erbrachten Pflegeleistungen in objektiver Hinsicht nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teil der Liegenschaftsschenkung in Entsprechung einer sittlichen Pflicht erfolgt ist. Entgegen der von Kletečka (Anrechnung auf den Pflichtteil nach dem ErbRÄG 2015, in Rabl/ZöchlingJud, Das neue Erbrecht [2015], 101 [104]) vertretenen Ansicht schließt die Einführung des Rechtsinstituts des Pflegevermächtnisses durch das ErbRÄG 2015 die Annahme sittlicher Pflicht aufgrund umfassender Pflegeleistungen nicht generell aus, weil § 784 ABGB und die Bestimmungen über das Pflegevermächtnnis jeweils eine grundsätzlich andere Stoßrichtung und spezifische Anwendungsvoraussetzungen haben (Nemeth/Niedermayr in Schwimann/Kodek5 § 784 ABGB Rz 8). Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die sittliche Pflicht bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen muss, zu diesem Zeitpunkt aber regelmäßig noch unklar sein wird, ob die die sittliche Pflicht begründenden Pflegeleistungen in zeitlicher Hinsicht einer Abgeltung im Rahmen des Pflegevermächtnisses (§ 677 Abs 1 ABGB: „... in den letzten drei Jahren vor seinem Tod“) zugänglich sein werden.
[24]6. Ob im Kontext des § 784 ABGB neben objektiven Umständen auch subjektive Aspekte von Bedeutung sind, ist strittig.
[25]6.1. Die österreichische Rechtsprechung hat sich mit dieser Frage – soweit ersichtlich – bisher nicht (ausdrücklich) befasst. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof vereinzelt angedeutet, dass die Motivlage des Erblassers bei der Gesamtbeurteilung im Einzelfall Berücksichtigung finden kann (5 Ob 191/10i; 2 Ob 91/16w [Pkt IV.1.4.]).
6.2. In der (österreichischen) Literatur werden folgende Standpunkte vertreten:
[26]6.2.1. Pierer (Funktion und Form der Schenkung aus sittlicher Pflicht oder Gründen des Anstands – Teil 1, EFZ 2026/29, 56 [58 und 60]) geht davon aus, dass die Vertragsparteien zum Entstehen einer sittlichen Pflicht, die anhand der Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise objektiv zu bestimmen sei, nichts beitragen können. Ein auf die Vornahme einer Schenkung aus sittlicher Pflicht gerichteter Parteiwille sei damit nicht erforderlich. In subjektiver Hinsicht sei es ausreichend, dass die Parteien Kenntnis von jenen Umständen hätten, die bei objektiver Betrachtung zur Annahme sittlicher Pflicht führten. Eine gewisse Richtigkeitsgewähr habe die Parteiendisposition allerdings im Hinblick auf Höhe und Umfang der aus sittlicher Pflicht gemachten Zuwendung.
[27]6.2.2. Andere Autoren treten hingegen für die Relevanz subjektiver Elemente ein.
28 Eccher (Antizipierte Erbfolge [1980] 151 ff) geht davon aus, dass der Parteiwille von der sittlichen Pflicht geleitet sein müsse, fordert also ein Bewusstsein der Handelnden, in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung zu handeln. Das subjektive Element müsse allerdings einen „gewissen objektiven Anhaltspunkt“ haben, damit der Befreiungstatbestand des § 784 ABGB greifen könne. Als Begründung für seine Ansicht führt Eccher aus, dass es den Parteien möglich sein müsse, sich über eine objektiv bestehende sittliche Pflicht hinwegzusetzen und eine „normale“ – also hinzu- und anzurechnende – Schenkung abzuschließen.
29 Umlauft (Hinzu- und Anrechnung² 295) geht davon aus, dass den Parteien die sittliche Pflicht bewusst sein, somit auch ein subjektives Element vorliegen müsse. Die subjektive Vorstellung müsse aber einen objektiven Anhaltspunkt haben.
30 Kletečka (Anrechnung auf den Pflichtteil nach dem ErbRÄG 2015, in Rabl/ZöchlingJud, Das neue Erbrecht [2015], 101 [105]) spricht sich dafür aus, dass es dem Erblasser möglich sein sollte, durch entsprechende Erklärung und Offenlegung seiner wahren Motive eine Anwendung des § 784 ABGB (einseitig) auszuschließen. Eine Schenkung, die der Erblasser bewiesenermaßen nicht in Erfüllung einer (objektiv allenfalls bestehenden) sittlichen Pflicht, sondern aus anderen Motiven gemacht habe, sollte hinzu- und anzurechnen sein.
31 Nemeth/Niedermayr (in Schwimann/Kodek5 § 784 ABGB Rz 8) führen aus, dass es offensichtlich der Wertung des Gesetzgebers entspreche, dem Pflichtteilsberechtigten die Anrechnung einer Schenkung nur deswegen zu ersparen, weil der Geschenkgeber aus einem moralisch-sittlichen Motiv heraus gehandelt habe.
[32]6.3. Der Gesetzgeber der III. Teilnovelle hat sich bei Einführung der Ausnahme für Schenkungen aus sittlicher Pflicht in § 785 Abs 3 ABGB aF den § 2330 dBGB zum Vorbild genommen (vgl Nemeth/Niedermayr in Schwimann/Kodek5 § 784 ABGB Rz 7), wonach aus „Anstandsschenkungen“ keine Pflichtteilsergänzungsansprüche abgeleitet werden können. Aus diesem Grund lohnt auch ein kurzer Blick auf Rechtsprechung und Literatur in Deutschland.
[33]6.3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hängt das Vorliegen einer Anstandsschenkung von den Umständen und nicht davon ab, ob bei Gelegenheit der Schenkung oder im schriftlichen Schenkungsvertrag ein entsprechender Hinweis gemacht worden ist (IV ZR 26/77, BeckRS 2009, 25421).
[34]In der Entscheidung IVa ZR 235/80 (FamRZ 1982, 165) ließ der BGH ausdrücklich offen, ob die Anwendung des § 2330 BGB voraussetzt, dass der Schenker einer sittlichen Pflicht subjektiv nachkommen wollte. Es erscheine immerhin zweifelhaft, ob der Schenker, dessen Schenkung objektiv seiner sittlichen Pflicht entsprochen habe, Vorteile davon haben können sollte, wenn er (oder sein Rechtsnachfolger) nachweise, dass er subjektiv die Pflicht nicht erfüllen habe wollen.
[35]6.3.2. Nach überwiegender Ansicht in der deutschen Literatur haben die subjektiven Beweggründe des Erblassers oder die übereinstimmende Ansicht der Beteiligten, dass durch die Zuwendung einer sittlichen Pflicht entsprochen wird, in positiver wie in negativer Hinsicht unbeachtlich zu bleiben. Entscheidend sind damit allein die objektiven Gegebenheiten (Herzog in Staudinger [2021] § 2330 BGB Rz 9; Lange in MüKoBGB10 [2026] § 2330 Rz 4). Auch Migsch (Die sogenannte Pflichtschenkung, AcP 1973, 46 [67]) vertritt einen rein objektiven Ansatz und führt aus, dass es nicht auf das Bewusstsein ankomme, einer sittlichen Pflicht genügen zu wollen.
[36]Andere Autoren fordern hingegen ein Bewusstsein des Schenkers, dass eine sittliche Pflicht für die Schenkung bestand, weil sie „daraus ihre innere Rechtfertigung“ bezieht (MüllerEngels in BeckOK BGB § 2330 Rz 4 mwN).
7. Der Senat hat zur Frage erwogen:
[37]7.1. Nach Ansicht des Senats sprechen die besseren Gründe dafür, bei Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen des § 784 ABGB subjektiven Elementen keine entscheidende Bedeutung zuzumessen. Zwar lässt sich bisherigen Entscheidungen vereinzelt die Andeutung entnehmen, dass die Motivlage des Erblassers bei der Gesamtbeurteilung im Einzelfall Berücksichtigung finden kann (5 Ob 191/10i; 2 Ob 91/16w [Pkt IV.1.4.]). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Annahme einer aus sittlicher Pflicht erfolgten Schenkung die Feststellung eines Bewusstseins (Willens) der Vertragsparteien voraussetzen würde, einer sittlichen Pflicht entsprechen zu wollen. Vielmehr überzeugen die im Einklang mit der überwiegenden deutschen Literatur stehenden Ausführungen Pierers, dass die Frage des Vorliegens einer sittlichen Pflicht anhand der Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise objektiv zu bestimmen ist. Dazu passt, dass das Schenkungsrecht des ABGB in § 940 die Motivlage des Geschenkgebers für irrelevant erklärt, sodass der Nachweis eines letztlich nur dieses Motiv abbildenden Pflichterfüllungswillens des Schenkers nicht zu verlangen ist (Pierer, EFZ 2026, 58).
[38]Der gegenteilige Ansatz von Eccher (und ihm folgend Umlauft), wonach es eines Bewusstseins der Handelnden bedürfe, in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handeln zu wollen, war von der Überlegung getragen, dass es den Parteien möglich sein müsse, sich über eine objektiv bestehende sittliche Verpflichtung hinwegzusetzen und eine „normale“ Schenkung vereinbaren zu können. Genau diese Möglichkeit sieht das ErbRÄG 2015 in § 784 letzter Halbsatz ABGB aber ohnehin vor. Daher bedarf es zur Begründung der Ausnahme nach § 784 ABGB im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 keines zusätzlichen subjektiven Elements, das zum schon aufgrund der durch § 784 ABGB intendierten Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten Kinder jedenfalls erforderlichen objektiven Bestehen einer „sittlichen Pflicht“ hinzutritt.
[39]7.2. Dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 784 ABGB objektiv zu ermitteln sind, ist auch bei Beurteilung des umgekehrten Falls mitzubedenken, in dem objektiv die Voraussetzungen nach § 784 ABGB vorliegen, subjektive Vorstellungen der Vertragsparteien aber anderes nahelegen.
[40]Der Gesetzgeber hat diesen Fall mit dem ErbRÄG 2015 – im Gegensatz zur Rechtslage davor – ausdrücklich im letzten Halbsatz des § 784 ABGB geregelt, wodurch § 784 ABGB im Ergebnis dispositiven Charakter erhält. In der Literatur wird in diesem Kontext diskutiert, ob auch eine einseitige Erklärung des Erblassers zur Annahme einer „Vereinbarung“ ausreicht.
[41]Da der eindeutige Wortlaut des § 784 letzter Halbsatz ABGB für die Anordnung der Hinzu- und Anrechnung ungeachtet der Anwendbarkeit der Bestimmung eine Vereinbarung vorsieht, kommt eine einseitige Anordnung durch den Erblasser entgegen Kletečka (in Rabl/ZöchlingJud, Das neue Erbrecht 105) nicht in Betracht. Diese Ansicht wird nicht nur durch die Gesetzesmaterialien gestützt, wonach (wenn auch dem Wortlaut nach nur auf Schenkungen ohne Schmälerung des Stammvermögens bezogen) keine einseitige Anordnung der Anrechnungspflicht möglich sein soll, sondern entspricht auch der ganz überwiegenden Ansicht in der Literatur (Nemeth/Niedermayr in Schwimann/Kodek5 § 784 ABGB Rz 11 mwN; Umlauft in Klang³ § 784 ABGB Rz 17 mwN). Die Motivation des Erblassers, keine Schenkung in Entsprechung einer sittlichen Pflicht machen zu wollen, ist alleine also nicht ausreichend, um eine Anwendung des § 784 ABGB auszuschließen. Ein solches nach aktueller Rechtslage ausdrücklich vorgesehenes Abbedingen der in § 784 ABGB vorgesehenen Rechtsfolgen setzt vielmehr eine Vereinbarung, also eine Willensübereinstimmung der Vertragsparteien, voraus.
[42]7.3. Für das Vorliegen einer solchen – auf die Vereinbarung einer Hinzu- und Anrechnung trotz objektiver Erfüllung der Voraussetzungen nach § 784 ABGB gerichteten – Willensübereinstimmung der Vertragsparteien iSd § 784 letzter Halbsatz ABGB bieten weder das Vorbringen der Streitteile noch die getroffenen Feststellungen hinreichende Anhaltspunkte. Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung mit der in der Literatur strittigen Frage, ob und gegebenenfalls welchen Formvorschriften eine solche Vereinbarung unterliegt.
[43]8. Damit hat es beim Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zu bleiben. Das Ergebnis ist wie folgt zusammenzufassen:
[44]Die Frage des Vorliegens einer sittlichen Pflicht ist anhand der Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise objektiv zu bestimmen. Die Motivation des Erblassers, keine Schenkung in Entsprechung einer sittlichen Pflicht machen zu wollen, ist für sich alleine nicht ausreichend, um die Anwendung des § 784 ABGB auszuschließen. Ein Abbedingen der in § 784 ABGB vorgesehenen Rechtsfolgen ist vielmehr nur durch eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Geschenknehmer möglich.
[45]9. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht mit den Parteien die dargestellte Rechtslage zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben haben, ergänzendes Vorbringen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten (vgl Pkt 2.1.) sowie zur allenfalls bloß anteiligen Berücksichtigung des § 784 ABGB (vgl Pkt 2.4.) zu erstatten.
[46]10. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (RS0035976).