Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0519
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.08.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0519
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Firma *** vom *** auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung „für die Sanierung der bestehenden Grundwasserteiche ‚‘ und ‚‘ “ auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG *** (in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ) „sowie des Teiches ‚‘ auf den Grundstücken ***, *** und *** KG ***“ zurückgewiesen wird.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17 und § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG)
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG)
§ 27 und § 31 Abs. 2 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11 (NÖ NSchG 2000)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
I.Sachverhalt:
Mit Schreiben vom *** stellte die Firma *** bei der Bezirkshauptmannschaft X folgenden Antrag:
„Die Bezirkshauptmannschaft X erteilte mit dem Bescheid *** vom *** der Fa. *** die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Rekultivierung einer Nassbaggerung auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ** KG ***.
Mit dem ggst. Antrag wird um Abänderung des bestehenden Bescheides für der Sanierung der bestehenden Grundwasserteiche ‚‘ und ‚“ auf den o.a. Grundstücken, sowie des Teiches ‚***‘ auf den Grundstücken ***, *** und *** KG *** angesucht.
Die Beschreibung des Vorhabens sowie die Darstellung der Auswirkungen auf naturschutzfachliche Belange sind den angeschlossenen Unterlagen 2-fach (Bericht und 2 Planbeilagen) zu entnehmen.“
Die Bezirkshauptmannschaft X holte ein naturschutzfachliches Gutachten, abgegeben am ***, ein; mit Schreiben vom *** wurde dieses Gutachten den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom *** gab die *** eine ausführliche Stellungnahme zum Gegenstand ab, in welcher sie unter anderem auf die Tatsache verwies, dass „Sanierungen“ wie die beantragte von der NÖ Umweltanwaltschaft kritisch gesehen würden, da einerseits offensichtlich derzeit stabile Verhältnisse betreffend die Grundwasserqualität vorlägen und andererseits ein gewachsener, naturschutzfachlich hochwertiger Lebensraum durch die erfolgenden Baggerarbeiten wieder gestört werde. Unbestritten stehe fest, dass die betroffenen Grundwasserteiche sich in einem ökologisch besonders bedeutsamen Bereich befänden; der betroffene Auwald sei sowohl nach der FFH-Richtlinie als auch nach der Vogelschutzrichtlinie als Natura-2000-Gebiet ausgewiesen. Im Bereich der geplanten Baggerungen befinde sich überdies eine Vielzahl ausgewiesener Schutzobjekte. Neben dem europarechtlich gegebenen Schutz sei auch darauf hinzuweisen, dass derartige Auwälder an sich als außerordentlich wertvolle und gefährdete Lebensräume zu bewerten seien. Aus Sicht der *** sei daher der geplante Eingriff in die Auwaldbiotope nur dann naturschutzfachlich vertretbar, wenn durch entsprechende Vorkehrungen sichergestellt sei, dass die geplante „Grundwasserteichsanierung“ möglichst gering und möglichst kurzfristig in die vorhandenen bedeutenden Lebensräume eingreife. Neben Maßnahmen, die die wertvollsten Bereiche schützten, sei vor allem auf die möglichst abschnittsweise und zeitlich befristete Abbaudauer hinzuwirken. Darüberhinaus sei eine entsprechend wirksame Kontrolle vorzusehen, damit nicht, wie zum Zeitpunkt der Stellungnahme gegeben, ein nicht konsensgemäßer Abbau erfolge. Aus den der *** vorgelegten Unterlagen sei ein diesen Ansprüchen genügendes Projekt nicht zu erkennen. Vom beigezogenen Amtssachverständigen sei wohl eine zeitliche Befristung erwähnt worden, Auflagen oder Vorkehrungen seien aber nicht vorgeschlagen worden. Vom Naturschutzsachverständigen, der die Beurteilung des mit Bescheid vom *** genehmigten Abbaues vorgenommen habe, seien wichtige Auflagen vorgeschlagen worden, welche schließlich auch im genannten Bescheid einfließen sollten. Diese sowie die die obgenannten Zielsetzungen gewährleistende Vorkehrungen seien aus der Sicht der *** Grundbedingung für die Genehmigungsfähigkeit des Projektes. Es werde daher seitens des *** beantragt, mehrere, im Folgenden näher bezeichnete Auflagen im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid der BH X vorzuschreiben.
Aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergeben sich weiters mehrere Stellungnahmen des Umweltgemeinderates der Stadtgemeinde *** in der gegenständlichen Angelegenheit.
Mit Schreiben vom *** gab der von der BH X beigezogene Naturschutzsachverständige eine ergänzende Stellungnahme ab, in welcher er dem Vorbringen der *** weitgehend entgegentritt und die naturschutzfachliche Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projektes unter Aufnahme dreier von der *** geforderter Auflagen befürwortet.
Mit Bescheid vom *** erteilte die BH X „die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Änderung der mit Bescheid vom ***, ***, bewilligten Rekultivierung einer Nassbaggerung auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG , entsprechend dem Projekt, erstellt von […] durch die Sanierung der bestehenden Grundwasserteiche ‚‘, Grundstücke Nr. ***, *** und , und ‚‘, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und , sowie des Teiches ‚‘ auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***“ nach Maßgabe der beiliegenden und mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen und bei Einhaltung mehrerer im Folgenden näher genannter „Auflagen bzw. Bedingungen“.
In der gegen diesen naturschutzfachlichen Bewilligungsbescheid mit Schreiben vom *** erhobenen Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bringt die *** zusammengefasst vor, mit dem bekämpften Bescheid sei die Vergrößerung bestehender Grundwasserteiche durch Schotterabbau bewilligt worden. Sämtliche, näher genannte, betroffene Grundstücke befänden sich in einem ökologisch hochwertigen Auwald innerhalb der *** Donauauen. Der betroffene Auwald sei daher sowohl nach der FFH-Richtlinie als auch nach der Vogelschutzrichtlinie als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen. Die für den Abbau vorgesehenen Wasser-sowie Landflächen wiesen auch eine Vielzahl an Schutzgütern auf, die durch den geplanten Abbau unmittelbar bzw. mittelbar beeinträchtigt würden.
Von der *** sei daher im erstinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf die Bestimmungen der § 7 und § 10 des NÖ NSchG 2000 die fachlich begründete Ansicht vertreten worden, dass der vorgesehene Eingriff in die Auwaldbiotope nur dann naturschutzfachlich vertretbar sei, wenn durch entsprechende Vorkehrungen sichergestellt werde, dass die geplante „Grundwasserteichsanierung“ möglichst gering und möglichst kurzfristig in die vorhandenen Lebensräume eingreife. Neben der Vorschreibung von Maßnahmen, die die wertvollsten Bereiche schützen sollten (z.B. die Trockenrasenflächen zwischen den Grundwasserteichen „“ und „“) sollte auf die möglichst abschnittsweise und zeitlich befristete Abbaudauer hingewirkt und darüber hinaus eine entsprechend wirksame Kontrolle vorgesehen werden.
Nachdem aus den der *** im Verfahren vorgelegten Unterlagen ein den genannten Ansprüchen genügendes Projekt nicht zu erkennen gewesen sei und vom beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz lediglich eine zeitliche Befristung erwähnt, Auflagen oder Vorkehrungen aber nicht aber vorgeschlagen worden seien, habe die *** zur Vermeidung einer nachhaltigen bzw. erheblichen Beeinträchtigung der in § 7 und § 10 NÖ NSchG 2000 genannten Belange die Vorschreibung von 19 Auflagen bzw. Vorkehrungen beantragt.
Mehr als ein Jahr später habe die belangte Behörde ohne weitere Anhörung der *** den bekämpften Bescheid erlassen, in dem einerseits ein Großteil der Auflagen aus dem *** ergangenen Bewilligungsbescheid für eine damals beantragte Nassbaggerung bei den Grundwasserteichen ““ und „“ übernommen, eine von der *** beantragte Auflage vorgeschrieben und eine Befristung des Abbaus vorgesehen worden sei.
Zwölf im Folgenden näher genannte, von der *** beantragte, Auflagen seien jedoch nicht vorgeschrieben worden. Die Nichtberücksichtigung dieser Auflagen sei damit begründet worden, dass eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz eingeholt worden sei, in der dieser damit argumentiert habe, dass die von der *** verlangten Auflagen zum guten Teil im Projekt festgeschrieben und/oder bereits in der aufrechten naturschutzbehördlichen Bewilligung vom *** verfügt worden sein. Laut dieser scheine ein räumliches/zeitliches Aufteilen in 4 Arbeitsabschnitte angesichts der Befristung bis *** wenig sinnvoll; der Bedarf an Ge-oder Verbotstafeln, Schranken und Zäunen seit naturschutzfachlich ebensowenig begründbar wie Badeverbote.
Diese Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz sei der *** im Ermittlungsverfahren nicht mehr zur Kenntnis gebracht worden. Im Bescheid seien auch keine weiteren Begründungen zu finden, warum dem Antrag der *** auf Vorschreibung der zitierten Auflagen nicht entsprochen worden sei.
Aus der Sicht der *** seien die beantragten Auflagen aber deshalb nicht verzichtbar, weil nur dadurch gewährleistet werden könne, dass durch den geplanten Schotterabbau und der dann möglichen Folgenutzung eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit im betroffenen hochsensiblen Lebensraum nicht eintrete. Die *** Donauauen stellten – wie aus zahlreichen wissenschaftlichen Arbeiten belegt sei – einen ökologisch besonders bedeutenden Lebensraum dar, der besonders in dem vom Abbau betroffenen Bereich durch den Wechsel von trockenen und feuchten Flächen sowohl als terrestrischer als aquatischer Lebensraum enorme Qualität aufweise. Dies werde vor allem auch durch die Ausweisung als Schutzgebiet nach der FFH-Richtlinie und der EU-Vogelschutzrichtlinie untermauert. Aus der Vielzahl der ausgewiesenen Schutzgüter sei ferner die naturschutzfachliche Besonderheit der vom Abbau betroffenen Flächen erkennbar. So seien folgende Schutzgüter vom Abbau und der dann möglichen Folgenutzung unmittelbar bzw. Mittelbar berührt: Schlammpeitzger, Rotbauchunke, Donaukammmolch, Koppe, Zingel, Streber, Schrätzer, Steinbeißer, Frauennerfling, Bitterling, Ströme, Steingreßling, Weißflossen-Gründling, Schied, Schwarzspecht, Grauspecht, Eisvogel, Schwarzmilan, Rotmilan, Trespen-, Schwingel Kalktrockenrasen, Wespenbussard, Eichen-, Ulmen- Eschenauen, Halsbandschnäpper, Heckenwollafter, Goldener Feuerfalter, Goldener Schneckenfalter, Glatthaferwiesen sowie Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften.
Insbesondere die von der *** beantragten Auflagen hinsichtlich des abschnittsweisen Abbaus, der Rücknahme der Abbaugrenze im Bereich der Trockenrasenfläche, des Fischbesatzes, des Badebetriebes und der ökologischen Bauaufsicht zielten unmittelbar auf die Vermeidung einer nachhaltigen bzw. erheblichen Beeinträchtigung ab. So sollte der Abbau in derart sensiblen Gebieten möglichst kleinflächig und nur Schritt für Schritt erfolgen. Die vorhandene Trockenrasenfläche sollte unbedingt im derzeit noch vorhandenen Ausmaß erhalten bleiben. Weiters sollte keinerlei Fischbesatz erfolgen, weil das zweifellos eine nachhaltige Beeinträchtigung der vorhandenen aquatischen Lebensräume nach sich ziehen würde. Ebenso würde ein Badebetrieb an den neu geschaffenen Grundwasserteichen aus den angeführten Gründen zu schweren naturschutzfachlichen Beeinträchtigungen führen. Im Hinblick auf den besonders sensiblen Eingriff in ein hochwertiges Gebiet sei die Beiziehung einer ökologischen Bauaufsicht nach derzeitigem Wissensstand geradezu eine Selbstverständlichkeit.
Nachdem der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige auf die Argumente bzw. vorgeschlagenen Auflagen der *** nur sehr oberflächlich eingegangen sei und sich dessen Aussagen auf „wenig sinnvoll“ und „unbegründbar“ erschöpft hätten, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründe, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft worden sein, erkennen ließen, sei diese sachverständige Äußerung als Beweismittel unbrauchbar und werde die belangte Behörde, die eine solche Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde lege, ihrer gemäß § 37 AVG 1991 gegebenen Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Aus der Sicht der *** sei daher ein Gutachten eines Naturschutzsachverständigen, das begründet, schlüssig und nachvollziehbar sei, einzuholen.
Die übrigen von der *** vorgeschlagenen Auflagen entsprängen einem Auflagenkatalog, der von den in Niederösterreich tätigen Amtssachverständigen für Naturschutz ausgearbeitet worden sei. Diese Auflagen würden zur Vermeidung einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Belange des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 üblicherweise im Naturschutzverfahren bei Nassbaggerungen vorgeschrieben. Im angefochtenen Bescheid sei festgehalten worden, dass diese Auflagen bereits im Projekt festgeschrieben worden seien – aus den der *** vorgelegten Projektsunterlagen sei dies jedenfalls nicht erkennbar gewesen.
Die betroffenen Grundstücke seien im regionalen Raumordnungsprogramm *** als „erhaltenswerter Landschaftsteil“ ausgewiesen. Im örtlichen Raumordnungsprogramm liege die Widmung „Grünland Land-und Forstwirtschaft“ bzw. „Grünland-Ökofläche“ vor. Das Vorhaben widerspreche also sowohl dem überörtlichen als auch dem örtlichen Raumordnungsprogramm. Aus diesen Gründen dürfte auch bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz vorliegen. Im angefochtenen Bescheid sei daher auch kein Hinweis zu finden, dass der gemäß § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 geforderte Nachweis erbracht worden sei, wonach die beantragte Bewilligung nicht einem überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspreche. Beantragt werde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht die Abänderung des bekämpften Bescheides unter Vorschreibung der von der *** im Verfahren beantragten Auflagen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte zunächst mit Schreiben vom *** bzw. *** die Stellungnahme einer naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zum Gegenstand ein, welche mit Schreiben vom *** abgegeben wurde und den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht wurde. Sowohl die Antragstellerin als auch die belangte Behörde und die *** gaben jeweils eine Stellungnahme ab.
Nach Bestätigung der Tatsache durch Rücksprache mit der Behörde erster Instanz, dass - wie von der *** in der Bescheidbeschwerde aufgezeigt - dem gegenständlichen Antrag im Verwaltungsverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft X ua. kein Nachweis über den fehlenden Widerspruch des beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm gemäß § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 beigeschlossen war, forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Antragstellerin mit Schreiben vom *** im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ua. zu einer diesbezüglichen Antragsverbesserung binnen 2-Wochen-Frist auf; unter einem wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen sei, sollte diesem Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht nachgekommen werden.
Mit Schreiben vom *** legte die Antragstellerin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Kopie des verfahrenseinleitenden Antrages vom ***, einen aktuellen Grundbuchsauszug betreffend die antragsgegenständlichen Grundstücke, ein Schreiben des Bevollmächtigen der Grundstückseigentümerin betreffend deren Zustimmungserklärung samt Vollmacht, sowie insgesamt 4 Schreiben diverser Amtssachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung aus wasserrechtlichen bzw. forstbehördlichen Verfahren vor und führte hierzu ergänzend Folgendes aus:
„Als Nachweis darüber, dass die beantragte Bewilligung nicht einem Raumordnungsprogramm widerspricht, übermitteln wir Ihnen Schreiben diverser Sachverständiger, woraus hervorgeht, dass es sich um Sanierungsmaßnahmen handelt. Diese Sanierungsmaßnahmen widersprechen keinem überörtlichen und örtlichen Raumordnungsprogramm. Sämtliche Pläne wurden von uns mit dem Änderungsantrag am *** an die BH X übermittelt. Da wir diese Pläne und der Bericht nicht digital vorliegen, werden wir diese, wenn notwendig, mit Post übermitteln.
[…]“
II.Rechtliche Erwägungen:
1. Rechtsgrundlagen:
§ 17 und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:
„Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.[…]“
§ 27 und § 31 Abs. 1 und 2 NÖ NSchG 2000 lauten:
„§ 27
Parteien
In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu.“
„§ 31
Antragsverfahren
(1) Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.
(2) In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.
[…]“
§ 13 Abs. 3 AVG lautet:
„Anbringen
… Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.[…]“
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]“.
2. Rechtlich folgt:
Dass für das in Rede stehende Vorhaben eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 besteht, wurde von keiner Partei des Verfahrens bestritten. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen Grundflächen in der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Umland, LGBl. 8000/86-2, als „Erhaltenswerter Landschaftsteil“ ausgewiesen sind.
Im Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde der *** gegen den naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** ist hervorgekommen, dass der belangten Behörde bei Erlassung der genannten Bewilligung der vom Gesetz als notwendige Antragsbeilage genannte Nachweis der Antragstellerin darüber, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht (§ 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000), nicht vorlag.
Unter Anwendung der Bestimmungen des § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wurde der Antragstellerin daher vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen eines Verbesserungsauftrages mit Schreiben vom *** nachträglich die Möglichkeit eingeräumt, den genannten Nachweis zu erbringen.
Mit Schreiben vom *** legte die Antragstellerin dem Landesverwaltungsgericht das wie oben unter I. näher bezeichnete Schreibenkonvolut, bestehend aus 4 Schreiben diverser Amtssachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung aus wasserrechtlichen bzw. forstbehördlichen Verfahren, mit dem Bemerken vor, bei dem beantragten Vorhaben handle es sich um Sanierungsmaßnahmen, welche keinem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm widersprächen.
Der im gegenständlichen Verfahren relevante verfahrenseinleitende Antrag datiert vom ***, die von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben datieren mit , , *** und . Allen Stellungnahmen ist zwar gemeinsam, dass sie in der Sache einen Bezug zu der von der Antragstellerin geplanten Erweiterung der bestehenden Nassbaggerungsteiche „“, „“ sowie „“, alle KG ***, insofern aufweisen, als sie möglicherweise in wasserrechtlichen bzw. forstrechtlichen Verfahren erstattet wurden, welche diese Erweiterung betreffen; eine wie immer geartete Auseinandersetzung mit der hier relevanten, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung betreffenden Frage ist den genannten im Rahmen des Verbesserungsauftrages vorgelegten Schreiben jedoch nicht zu entnehmen und schon aufgrund der dargestellten zeitlichen Abfolge nicht nachvollziehbar. Eine Beantwortung der für das vorliegende naturschutzbehördliche Verfahren bedeutenden Frage eines fehlenden Widerspruches des – vor der Naturschutzbehörde - beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm erfolgte jedenfalls in keinem der vorgelegten, jeweils zu anderen Zwecken als dem in Rede stehenden erstatteten Schreiben.
Zwar sieht die Bestimmung des § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 die Art und Weise, wie der vom Gesetz geforderte Nachweis des fehlenden Widerspruches eines beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen ist, nicht vor; das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher grundsätzlich davon aus, dass der in Rede stehende, als Antragsbeilage nötige Nachweis nicht nur auf eine bestimmte Art und Weise erbracht werden kann; jedenfalls aber hat sich ein den Anforderungen des Gesetzes genügender Nachweis mit der konkreten Fragestellung des (fehlenden) Widerspruches zu einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm betreffend die bestimmte, durch den verfahrenseinleitenden Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung umrissene Verwaltungssache zu befassen. Dies ist im vorliegenden Fall, wie dargestellt, nicht erfolgt. Die Vorlage zu anderen Zwecken erstatteter, diverser Sachverständigenschreiben aus anderen, wenngleich möglicherweise dasselbe Vorhaben betreffenden Verwaltungsverfahren ersetzt nicht die Auseinandersetzung mit Frage, ob das nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 eingereichte Vorhaben einem rechtswirksamen örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht und damit nicht den vom Gesetz in § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 geforderten Nachweis. Auch die bloße Behauptung der Antragstellerin selbst, es handle sich um Sanierungsmaßnahmen und es sei aus diesem Grund kein Widerspruch gegeben, ist keinesfalls als der geforderte Nachweis anzusehen. Insbesondere angesichts der zwischen den Verfahrensparteien kontroversiellen fachlichen Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens kommt der Frage, ob es sich im gegenständlichen Fall um „Sanierungsarbeiten“ handelt, im Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG 2000 keine Bedeutung zu.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Fehlen der nach dem anwendbaren Materiengesetz erforderlichen Beilagen zu einem Antrag ein Formgebrechen dar, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu führen hat (z.B. VwGH vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0228, vom 12. 11.1996, Zl. 96/04/0198 oder vom 17. 1.1997, Zl. 96/07/0184).
Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob dann, wenn nach dem Materiengesetz ein "Nachweis" wie im vorliegenden Fall für die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan und einem allfälligen überörtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen ist, bei Vorlage einer Unterlage, welche inhaltlich nicht geeignet ist, den geforderten Nachweis zu erbringen, in gleicher Weise wie bei gänzlicher Unterlassung der Nachreichung einer erforderlichen Beilage mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen ist (vgl. z.B. VwGH vom 19.3.2002, Zl. 2001/10/0138). Selbst sollte § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG 2000 dahingehend zu verstehen sein, dass er (neben dem formellen Erfordernis, entsprechende Angaben und Belege über die Übereinstimmung mit den in Betracht kommenden Raumordnungsprogrammen beizubringen) gleichzeitig eine materielle Bewilligungsvoraussetzung für die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 normiere, sodass bei einem Misslingen des verlangten "Nachweises" der Bewilligungsantrag abzuweisen und nicht zurückzuweisen wäre, soferne nur zunächst den formellen Anforderungen genüge getan wurde, ist nach dem oben Gesagten dem beigebrachten Nachweis in jedem Fall der Inhalt abzuverlangen, dass damit auf die Anforderung des § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG 2000 bezogen die konkrete Fragestellung eines etwaigen Widerspruches zu einem geltenden örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm für das beantragte naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren beantwortet wird. Ist dies, wie hier, nicht der Fall, wurde bereits den formellen Anforderungen nicht Genüge getan und ist der Antrag nach nicht erfolgter Verbesserung jedenfalls zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da vom erkennenden Gericht lediglich die Rechtsfrage der Auslegung des § 31 Abs. 2 zweiter Satz NÖ NSchG 2000 in Bezug auf den konkreten feststehenden Sachverhalt zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüberhinaus auch nicht beantragt.
III.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine eindeutige Lösung der im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfrage zulässt und das Erkenntnis von der oben unter II. genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.