26 O 402/10•Landgericht Köln, 2011-07-06, 26 O 402/10
Texte intégral
Landgericht Köln — 26 O 402/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-06
Aktenzeichen: 26 O 402/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0706.26O402.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft zu vollziehen ab den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu unterlassen,
beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern
die nachstehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen
[die nachstehend kursiv und in eckigen Klammern abgedruckten Textbestandteile sind nicht Gegenstand des Verbots, sondern dienen nur seinem besseren Verständnis]:
„[...]
§ 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
... Der Versicherungsnehmer hat
[...] c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
[...]
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.
[...]“
-
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2010 zu zahlen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
-
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000 vorläufig vollstreckbar.
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