Aus diesem Anlaß gebe ich zur Anwendung des neuen Bundesumzugskostengesetzes folgende Hinweise:
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter sind nicht mehr ausdrücklich ausgeschlossen, weil für sie Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nicht praktisch werden. Frühere Polizeibeamte auf Widerruf sind nicht mehr aufgeführt, weil seit dem 1. Juli 1976 für die Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf nach dem Gesetz über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
Zu § 2 (Anspruch auf Umzugskostenvergütung)
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 muß die Umzugskostenvergütung in den Fällen des § 4 Abs. 3 vor dem Umzug zugesagt werden. Von dieser Voraussetzung ist abzusehen, wenn im Hinblick auf das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes eine zeitgerechte Beantragung der Zusage nicht möglich war.
Die Umzugskostenvergütung ist bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Berechtigten ist das die letzte Beschäftigungsbehörde, bei den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bezeichneten Personen die letzte Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen.
Nach § 2 Abs. 3 wird Umzugskostenvergütung nicht gewährt, wenn der Umzug nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung durchgeführt ist. Diese Frist kann von der obersten Dienstbehörde in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängert werden. Ist die Umzugskostenvergütung vor der Verkündung des Gesetzes zugesagt worden, beginnt die Fünf-Jahres-Frist mit der Verkündung (§ 16 Abs. 2).
Zu § 3 (Zusage der Umzugskostenvergütung)
Die frühere Regelung, daß der neue Dienstort auch ein anderer Ort als der bisherige Wohnort sein mußte, ist weggefallen, da in diesem Falle die Wohnung im neuen Dienstort und damit im Einzugsgebiet liegt und bereits aus diesem Grunde die Zusage der Umzugskostenvergütung ausgeschlossen ist.
Die neue Definition des Einzugsgebietes stellt nicht mehr auf die Entfernung zwischen der Wohnung und der Gemeindegrenze des neuen Dienstortes ab. Maßgebend ist nunmehr - unabhängig vom Verlauf der Gemeindegrenze - die Entfernung von der Wohnung zur neuen Dienststätte.
Nach der neuen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist die Zusage der Umzugskostenvergütung auch dann nicht zu erteilen, wenn der Berechtigte auf sie unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.
Zu § 4 (Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen
Fällen)
Die Umzugskostenvergütung kann nach der Neuregelung auch erteilt werden
- aus Anlaß der Zuweisung nach § 123 a BRRG,
- aus Anlaß der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
- aus Anlaß der Aufhebung oder Beendigung einer Abordnung, Kommandierung, vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde oder einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung und
- bei Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn in den vorausgegangenen 10 Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde (sog. Endumzug).
Die bisherigen Einschränkungen, nach denen
- bestimmte Pflegekinder, Enkel und Geschwister nicht zu den Kindern gehörten,
- den nicht mehr im aktiven Dienst stehenden Bediensteten und deren Hinterbliebenen die Umzugskostenvergütung nur einmal für einen Umzug innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden zugesagt werden durfte und den Hinterbliebenen die Umzugskostenvergütung nur zugesagt werden durfte, wenn sie laufende Versorgungsbezüge erhielten,
sind weggefallen.
Zu § 7 (Reisekosten)
Erstattet werden zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, daß die Fahrkosten nur bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden.
Zu § 9 (Andere Auslagen)
Für die Erstattung der Maklergebühren ist bei einer Mietwohnung grundsätzlich die tatsächliche Größe zugrunde zu legen (Absatz 1).
Durch die Anbindung an die im Gesetz genannte Bezugsgröße (Absatz 2) wird die Erstattung der Auslagen den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt.
Die maßgebenden Rechengrößen lauten derzeit: