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Riferimento: LAr art. 7 n. 2 Se sussiste la condizione che l'autorità non necessiti più in modo continuativo dei dati, deve offrirli all'Archivio federale; secondo la giurisprudenza citata, l'autorità non ha alcun margine di discrezionalità quanto al momento dell'offerta.
“Bisher unbeantwortet geblieben ist demgegenüber die Frage der Archivwürdigkeit der erhobenen Daten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 DSG (und Art. 6 BGA) haben Bundesbehörden dem Bundesarchiv alle Personendaten anzubieten, die sie «nicht mehr ständig benötigen». Das Bundesarchiv legt in Zusammenarbeit mit der Behörde fest, ob die Unterlagen archivwürdig sind (Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 BGA). Ist dies der Fall, hat die Behörde die Daten dem Bundesarchiv abzuliefern (Art. 7 Abs. 2 BGA). Da die Vorinstanz die Daten nicht mehr für ihre gesetzlich festgelegten Aufgaben benötigt und keine gesetzlich festgelegte Aufbewahrungsfrist besteht, hat sie die Daten dem Bundesarchiv anzubieten. Entgegen der Meinung der Vorinstanz liegt es nicht in ihrem Ermessen, wann sie die Daten dem Bundesarchiv anbieten will: Dies hat gemäss Art. 21 Abs.1 DSG zu geschehen, sobald sie die Daten «nicht mehr ständig benötigt». Besteht wie hier keine rechtliche Grundlage für die (weitere) Datenbearbeitung, ist diese Voraussetzung gegeben. Die Vorinstanz hat die Daten bisher dem Bundesarchiv nicht angeboten, entsprechend hatte dieses noch keine Gelegenheit, über deren Archivwürdigkeit zu befinden.”
Citazione: LAr art. 7 n. 1 Non appena un'autorità non necessita più in modo permanente dei dati, è tenuta a offrirli all'Archivio federale. La decisione se i documenti debbano essere consegnati dipenÞ dal fatto che l'Archivio federale, in collaborazione con l'autorità, li qualifichi come degni di archiviazione; in tal caso sussiste l'obbligo di consegna.
“Bisher unbeantwortet geblieben ist demgegenüber die Frage der Archivwürdigkeit der erhobenen Daten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 DSG (und Art. 6 BGA) haben Bundesbehörden dem Bundesarchiv alle Personendaten anzubieten, die sie «nicht mehr ständig benötigen». Das Bundesarchiv legt in Zusammenarbeit mit der Behörde fest, ob die Unterlagen archivwürdig sind (Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 BGA). Ist dies der Fall, hat die Behörde die Daten dem Bundesarchiv abzuliefern (Art. 7 Abs. 2 BGA). Da die Vorinstanz die Daten nicht mehr für ihre gesetzlich festgelegten Aufgaben benötigt und keine gesetzlich festgelegte Aufbewahrungsfrist besteht, hat sie die Daten dem Bundesarchiv anzubieten. Entgegen der Meinung der Vorinstanz liegt es nicht in ihrem Ermessen, wann sie die Daten dem Bundesarchiv anbieten will: Dies hat gemäss Art. 21 Abs.1 DSG zu geschehen, sobald sie die Daten «nicht mehr ständig benötigt». Besteht wie hier keine rechtliche Grundlage für die (weitere) Datenbearbeitung, ist diese Voraussetzung gegeben. Die Vorinstanz hat die Daten bisher dem Bundesarchiv nicht angeboten, entsprechend hatte dieses noch keine Gelegenheit, über deren Archivwürdigkeit zu befinden.”
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