Nuovo testo giusta il n. II 10 dell’O dell’8 nov. 2006 concernente l’adeguamento di ordinanze del Consiglio federale alla revisione totale dell’organizzazione giudiziaria federale, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 4705). ↩
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Das SEM ist nach Art. 14 Abs. 2 OV‑EJPD (in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG) berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide im Ausländerrecht beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, wenn es um die Klärung einer neuen Rechtsfrage in einem Einzelfall mit Auswirkungen auf künftige, ähnlich gelagerte Sachverhalte geht oder einer drohenden bundesrechtswidrigen kantonalen Praxis entgegengetreten werden soll. In solchen Fällen ist konkret darzulegen, welche neue Rechtsfrage oder welche Gefährdung einer bundesrechtswidrigen Entwicklung vorliegt.
“Oktober 2016 geltenden Ausschlusses einer Erstreckung der Beschwerdeantwortfrist (§ 58 in Verbindung mit § 26b Abs. 2 VRG) auch das fristgerechte Fristerstreckungsgesuch nichts. Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 2). Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner (verspäteten) Beschwerdeantwort zwar, dass die Beschwerde formgültig unterschrieben worden sei. Die Prozessvoraussetzungen sind jedoch ohnehin von Amtes wegen zu prüfen. Es darf dabei ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Unterschrift auf der Beschwerde des SEM um diejenige von C handelt, welche als Vizedirektorin den Direktionsbereich Zuwanderung und Integration leitet und auch Teil der Geschäftsleitung des SEM ist. Sie hat die Beschwerde in Vertretung ("i.V.") der Staatssekretärin unterschrieben. 1.3 1.3.1 Das SEM ist gemäss Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG in den Bereichen des Ausländerrechts – namentlich auch im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen – berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, falls es um die Klärung einer Rechtsfrage eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit Auswirkungen auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte geht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es gilt, einer drohenden bundesrechtswidrigen Rechtsentwicklung in der kantonalen Praxis Einhalt zu gebieten (BGE 134 II 201 E. 1.1; 129 II 1 E. 1.1). Ist diese Voraussetzung gegeben, ist die Beschwerdelegitimation für das kantonale Verfahren vor Verwaltungsgericht mit Blick auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens ebenfalls zu bejahen (Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], § 21 N. 3). 1.3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation mit Bezug auf den vorliegenden Fall äusserst knapp und in allgemeiner Form; insbesondere macht er nicht geltend, welche konkrete neue Rechtsfrage zu beantworten wäre.”
Das SEM allein bearbeitet Staatenlosigkeitsgesuche; Verfahren folgen Bundesverwaltungsrecht.
“Der Begriff der staatenlosen Person und die Voraussetzungen für die Aner- kennung der Staatenlosigkeit werden in Art. 1 des von der Schweiz ratifizierten und selbständig anwendbaren Staatenlosenübereinkommens geregelt (vgl. dazu BVerwGer, C-1873/2013 vom 9. Mai 2014, E. 4). Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist – anders als dasjenige zur Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft – im Schweizer Recht nicht speziell geregelt worden (einzig die Zuständigkeit zur Behandlung von Gesuchen um Anerkennung der Staatenlosig- keit wurde dem Staatssekretariat für Migration [SEM] zugewiesen; Art. 14 Abs. 3 OV-EJPD; SR 172.213.1); es finden daher die allgemeinen Grundsätze der Bundesverwaltungsrechtspflege Anwendung (vgl. BVerwGer, C-1873/2013 vom 9. Mai 2014, E. 8).”
Das SEM ist nach Art. 14 Abs. 2 OV‑EJPD zur Beschwerdeführung berechtigt. Nach der zitierten Rechtsprechung und Lehre können Bundesbehörden im kantonalen Verfahren neue Begehren stellen und, soweit zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich, auch eine reformatio in peius verlangen. Das SEM ist demnach im kantonalen Verfahren nicht auf den ursprünglich von der kantonalen Behörde gesetzten Streitgegenstand beschränkt.
“1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. 1.2 Nach Art. 89 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind das in der Sache zuständige Departement bzw. die ihm unterstellten Dienststellen direkt gestützt auf das Bundesrecht auch im kantonalen Verfahren rechtsmittellegitimiert, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) obliegt im Migrationsbereich unter anderem die Umsetzung und Koordination der schweizerischen Ausländer- und Asylpolitik auf Bundes- und Kantonsebene (Art. 1 Abs. 1 lit. d und Art. 1 Abs. 2 lit. c sowie Art. 12 der Organisationsverordnung für das EJPD vom 17. November 1999 [OV-EJPD, SR 172.213.1]). Im Bereich des Ausländerrechts hat das EJPD dem SEM die Kompetenz eingeräumt, in eigenem Namen Beschwerde beim Bundesgericht zu führen (Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD). Die Beschwerde bezweckt die richtige und einheitliche Anwendung von Bundesrecht. Damit ist das SEM zur vorliegenden Behördenbeschwerde berechtigt. Dabei kann offenbleiben, ob die vom SEM beantragten, mit der Aufenthaltsbewilligung zu verknüpfenden Bedingungen den Beschwerdegegner mehr oder weniger belasten würden als die vom Migrationsamt verfügten: Bundesbehörden sind bei der Ausübung ihres Beschwerderechts und in dessen Rahmen vor Bundesgericht nicht an Einschränkungen des Streitgegenstands gebunden, sondern können neue Begehren stellen und insbesondere eine reformatio in peius verlangen, um ihre Aufsichtsfunktion wahrzunehmen (BGr, 16. Juli 2020, 1C_480/2019, E. 2.2; BGE 136 II 359 E. 1.2). Ebenso verhält es sich im kantonalen Verfahren (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00829, E. 1.3.2 [noch nicht rechtskräftig]; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 145). 1.3 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
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