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Fachliche Fragen des Lärmschutzes sind — soweit erforderlich — grundsätzlich vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) als Fachbehörde des Bundes zu beantworten (Art. 12 Abs. 1 OV‑UVEK).
“Der Beschwerdeführer verlangt sodann in tatsächlicher Hinsicht, es sei für das Projekt «Lärmschutz Schinznach Bad» der Bericht eines externen Sachverständigen einzuholen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Zur Begründung macht er geltend, die Berechnung der wirtschaftlichen Tragbarkeit unterschiedlicher Lärmschutzmassnahmen sei unvollständig und widersprüchlich. Das vorliegende Projekt sei daher, wie andere Teilprojekte auch, durch einen Sachverständigen zu prüfen. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin legen unter Verweis auf die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen dar, dass sich eine allfällige fachkundige Überprüfung eines Projekts auf die Bautechnik bezieht. Die Rechtsbegehren und Vorbringen des Beschwerdeführers würden indes nicht die Bautechnik, sondern Fragen des Lärmschutzes betreffen. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Sachverhalt erweist sich daher in dieser Hinsicht nicht als unvollständig erstellt; Fragen des Lärmschutzes sind - soweit erforderlich - in fachkundiger Hinsicht grundsätzlich vom BAFU als der Fachbehörde des Bundes zu beantworten (vgl. Art. 62a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, SR 172.010] und Art. 12 Abs. 1 OV-UVEK). In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, welche Folgen sich aus dem Umstand ergeben, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat.”
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