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Als meldepflichtig gelten namentlich die Eröffnung oder Überweisung eines Straf‑ oder Verwaltungsstrafverfahrens sowie erst‑ und höherinstanzliche Entscheide/Urteile und Vergleiche in solchen Verfahren. Dies bezieht sich insbesondere auf Verfahren gegen Revisionsunternehmen und gegen zugelassene Revisionsexpertinnen, Revisionsexperten bzw. weiteres Revisionspersonal.
“Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden: Voraussetzung für die Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte ist unter anderem ein unbescholtener Leumund sowie die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund geht die Aufsichtsbehörde praxisgemäss zu Recht davon aus, dass die Eröffnung oder die Überweisung eines Straf- oder Verwaltungsstrafverfahrens, die Fällung von erst- und höherinstanzlichen Urteilen oder Vergleiche in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren, wie es Rz. 22 lit. a quater Ziff. 3 RS 1/2010 vorsieht, für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind und entsprechend unverzüglich schriftlich gemeldet werden müssen (vgl. Art. 15a Abs. 2 RAG i.V.m. Art. 15a Abs. 1 lit. a RAG). Entsprechend bestand für den Beschwerdeführer eine Pflicht die Eröffnung des gegen ihn geführten Strafverfahrens sowie die ergangenen Strafurteile von sich aus der Aufsichtsbehörde zu melden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er das betreffende Strafverfahren und die in dieser Sache ergangenen Urteile der Aufsichtsbehörde nicht gemeldet hat. Es liegt somit eine Verletzung von Art. 15 Abs. 3 RAG bzw. Art. 15a Abs. 2 RAG vor.”
“Art. 15 Abs. 3 RAG auferlegt sämtlichen bei der Vorinstanz registrierten Personen und Revisionsunternehmen die Pflicht, der Vorinstanz jede Änderung von im Revisorenregister eingetragenen Tatsachen mitzuteilen. Nach Art. 15a Abs. 2 RAG müssen zugelassene Revisoren der Revisionsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich Vorkommnisse melden, die für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind. RAB-RS 1/2010 Ziff. 22 aquater konkretisiert die Meldepflicht unter anderem wie folgt: "Der Aufsichtsbehörde sind insbesondere zu melden: Verfahren gegen das Revisionsunternehmen, dessen zugelassene Revisionsexpertinnen, Revisionsexperten, Revisorinnen und Revisoren, Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans und des Geschäftsführungsorgans, andere Personen mit Entscheidfunktion sowie übrige Mitarbeitende, die sich an Revisionsdienstleistungen beteiligen:”
Nach Art. 15a Abs. 2 RAG sind der Aufsichtsbehörde insbesondere Verfahren zu melden, die das Revisionsunternehmen betreffen sowie Verfahren gegen zugelassene Revisionsexpertinnen und -experten, Revisorinnen und Revisoren, Mitglieder des obersten Leitungs‑ und Verwaltungsorgans, des Geschäftsführungsorgans, sonstige Personen mit Entscheidfunktion sowie übrige Mitarbeitende, die sich an Revisionsdienstleistungen beteiligen.
“Art. 15 Abs. 3 RAG auferlegt sämtlichen bei der Vorinstanz registrierten Personen und Revisionsunternehmen die Pflicht, der Vorinstanz jede Änderung von im Revisorenregister eingetragenen Tatsachen mitzuteilen. Nach Art. 15a Abs. 2 RAG müssen zugelassene Revisoren der Revisionsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich Vorkommnisse melden, die für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind. RAB-RS 1/2010 Ziff. 22 aquater konkretisiert die Meldepflicht unter anderem wie folgt: "Der Aufsichtsbehörde sind insbesondere zu melden: Verfahren gegen das Revisionsunternehmen, dessen zugelassene Revisionsexpertinnen, Revisionsexperten, Revisorinnen und Revisoren, Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans und des Geschäftsführungsorgans, andere Personen mit Entscheidfunktion sowie übrige Mitarbeitende, die sich an Revisionsdienstleistungen beteiligen:”
“Art. 15 Abs. 3 RAG auferlegt sämtlichen bei der Vorinstanz registrierten Personen und Revisionsunternehmen die Pflicht, der Vorinstanz jede Änderung von im Revisorenregister eingetragenen Tatsachen mitzuteilen. Nach Art. 15a Abs. 2 RAG müssen zugelassene Revisoren der Revisionsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich Vorkommnisse melden, die für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind. RAB-RS 1/2010 Ziff. 22 aquater konkretisiert die Meldepflicht unter anderem wie folgt: "Der Aufsichtsbehörde sind insbesondere zu melden: Verfahren gegen das Revisionsunternehmen, dessen zugelassene Revisionsexpertinnen, Revisionsexperten, Revisorinnen und Revisoren, Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans und des Geschäftsführungsorgans, andere Personen mit Entscheidfunktion sowie übrige Mitarbeitende, die sich an Revisionsdienstleistungen beteiligen:”
Nach Art. 15a Abs. 2 RAG sind meldepflichtig unverzüglich schriftlich solche Vorkommnisse, die für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind. Die Rechtsprechung bestätigt, dass darunter praxisgemäss insbesondere die Eröffnung oder Überweisung von Straf‑ oder Verwaltungsstrafverfahren sowie die Fällung von erst‑ und höherinstanzlichen Urteilen oder Vergleichen in solchen Verfahren fällt.
“Gemäss Art. 15 Abs. 3 RAG müssen die registrierten natürlichen Personen und Revisionsunternehmen der Aufsichtsbehörde jede Änderung von eingetragenen Tatsachen mitteilen. Überdies wird unter dem Titel Auskunfts- und Meldepflichten im Revisionsaufsichtsgesetz festgehalten, dass die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich Vorkommnisse melden müssen, die für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind (vgl. Art. 15a Abs. 2 RAG i.V.m. Art. 15a Abs. 1 lit. a RAG).”
“Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden: Voraussetzung für die Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte ist unter anderem ein unbescholtener Leumund sowie die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund geht die Aufsichtsbehörde praxisgemäss zu Recht davon aus, dass die Eröffnung oder die Überweisung eines Straf- oder Verwaltungsstrafverfahrens, die Fällung von erst- und höherinstanzlichen Urteilen oder Vergleiche in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren, wie es Rz. 22 lit. a quater Ziff. 3 RS 1/2010 vorsieht, für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind und entsprechend unverzüglich schriftlich gemeldet werden müssen (vgl. Art. 15a Abs. 2 RAG i.V.m. Art. 15a Abs. 1 lit. a RAG). Entsprechend bestand für den Beschwerdeführer eine Pflicht die Eröffnung des gegen ihn geführten Strafverfahrens sowie die ergangenen Strafurteile von sich aus der Aufsichtsbehörde zu melden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er das betreffende Strafverfahren und die in dieser Sache ergangenen Urteile der Aufsichtsbehörde nicht gemeldet hat. Es liegt somit eine Verletzung von Art. 15 Abs. 3 RAG bzw. Art. 15a Abs. 2 RAG vor.”
Zugelassene natürliche Personen und Revisionsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind. Hierzu gehören namentlich die Eröffnung oder Überweisung von Straf‑ oder Verwaltungsstrafverfahren sowie erst‑ und höherinstanzliche Urteile oder Vergleiche. Das Unterlassen einer solchen Meldung kann eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten darstellen.
“Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden: Voraussetzung für die Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte ist unter anderem ein unbescholtener Leumund sowie die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund geht die Aufsichtsbehörde praxisgemäss zu Recht davon aus, dass die Eröffnung oder die Überweisung eines Straf- oder Verwaltungsstrafverfahrens, die Fällung von erst- und höherinstanzlichen Urteilen oder Vergleiche in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren, wie es Rz. 22 lit. a quater Ziff. 3 RS 1/2010 vorsieht, für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind und entsprechend unverzüglich schriftlich gemeldet werden müssen (vgl. Art. 15a Abs. 2 RAG i.V.m. Art. 15a Abs. 1 lit. a RAG). Entsprechend bestand für den Beschwerdeführer eine Pflicht die Eröffnung des gegen ihn geführten Strafverfahrens sowie die ergangenen Strafurteile von sich aus der Aufsichtsbehörde zu melden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er das betreffende Strafverfahren und die in dieser Sache ergangenen Urteile der Aufsichtsbehörde nicht gemeldet hat. Es liegt somit eine Verletzung von Art. 15 Abs. 3 RAG bzw. Art. 15a Abs. 2 RAG vor.”
“Gemäss Art. 15 Abs. 3 RAG müssen die registrierten natürlichen Personen und Revisionsunternehmen der Aufsichtsbehörde jede Änderung von eingetragenen Tatsachen mitteilen. Überdies wird unter dem Titel Auskunfts- und Meldepflichten im Revisionsaufsichtsgesetz festgehalten, dass die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich Vorkommnisse melden müssen, die für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind (vgl. Art. 15a Abs. 2 RAG i.V.m. Art. 15a Abs. 1 lit. a RAG).”
Das strafrechtlich geschützte Revisionsgeheimnis steht der gesetzlichen Auskunftspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht entgegen. Gemäss Rechtsprechung bleibt vorbehalten, dass Revisoren und ihre Hilfspersonen trotz der strafrechtlichen Pflicht zur Verschwiegenheit nach Art. 321 StGB aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten, namentlich Art. 15a RAG, der Aufsichtsbehörde die für die Aufgabenerfüllung benötigten Auskünfte und Unterlagen zu erteilen haben.
“Gemäss Art. 730b Abs. 1 OR erhält eine Revisionsstelle vom revidierten Unternehmen alle Unterlagen und Auskünfte, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Im Gegenzug ist sie verpflichtet, das Geheimnis über ihre Feststellungen zu wahren, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpflichtet ist (Art. 730b Abs. 2 OR). Dieses Revisionsgeheimnis ist auch strafrechtlich geschützt; nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Abs. 1 StGB). Vorbehalten bleiben dabei unter anderem die gesetzlichen Bestimmungen über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Abs. 3 StGB), also insbesondere die Auskunftspflicht gemäss Art. 15a RAG, wonach die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen sowie ihre Mitarbeiter der RAB alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben müssen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Da die Revisionsstellen sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren müssen (Art. 730c Abs. 1 OR), enthalten die Verfahrensakten der Vorinstanz in aller Regel Informationen und Dokumente, welche die Beaufsichtigten von den revidierten Unternehmen erhalten haben und die dem Revisionsgeheimnis unterliegen. Mit der strafrechtlich geschützten Verpflichtung der Revisionsstellen, das Revisionsgeheimnis zu wahren, korreliert daher die Bestimmung von Art. 34 RAG, wonach die Organe und Mitarbeiter der Vorinstanz zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Auch dieses Amtsgeheimnis ist durch eine Strafdrohung geschützt (Art. 320 StGB), die in ihrer Schwere Art. 321 StGB entspricht. Der Wortlaut von Art.”
“Gemäss Art. 730b Abs. 1 OR erhält eine Revisionsstelle vom revidierten Unternehmen alle Unterlagen und Auskünfte, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Im Gegenzug ist sie verpflichtet, das Geheimnis über ihre Feststellungen zu wahren, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpflichtet ist (Art. 730b Abs. 2 OR). Dieses Revisionsgeheimnis ist auch strafrechtlich geschützt; nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Abs. 1 StGB). Vorbehalten bleiben dabei unter anderem die gesetzlichen Bestimmungen über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Abs. 3 StGB), also insbesondere die Auskunftspflicht gemäss Art. 15a RAG, wonach die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen sowie ihre Mitarbeiter der RAB alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben müssen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Da die Revisionsstellen sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren müssen (Art. 730c Abs. 1 OR), enthalten die Verfahrensakten der Vorinstanz in aller Regel Informationen und Dokumente, welche die Beaufsichtigten von den revidierten Unternehmen erhalten haben und die dem Revisionsgeheimnis unterliegen. Mit der strafrechtlich geschützten Verpflichtung der Revisionsstellen, das Revisionsgeheimnis zu wahren, korreliert daher die Bestimmung von Art. 34 RAG, wonach die Organe und Mitarbeiter der Vorinstanz zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Auch dieses Amtsgeheimnis ist durch eine Strafdrohung geschützt (Art. 320 StGB), die in ihrer Schwere Art. 321 StGB entspricht. Der Wortlaut von Art.”
Für die Beurteilung, ob die Meldepflicht nach Art. 15a Abs. 2 RAG verletzt wurde, ist es unerheblich, ob Dritte die betreffenden Unterlagen rechtmässig an die Aufsichtsbehörde übermittelt haben.
“November 2016 über die Urteile des Z._______ vom 23. Oktober 2014 und des Kantonsgerichtes Y._______ vom 19. August 2016 informiert wurde (vgl. Beilage 14 der Beschwerde und Beilage 20 der Vorakten). Zwecks Komplettierung der Akten forderte die Vorinstanz die genannten Urteile mit Schreiben vom 17. September 2020 beim Untersuchungsamt für Wirtschaftsdelikte des Kantons Y._______ an, welches dieser Aufforderung mit Schreiben vom 18. September 2020 nachkam (vgl. Vorakten: Beilagen 20 und 21). Während des gesamten Zeitraums bestand für den Beschwerdeführer eine Meldepflicht für Sachverhalte, welche im Hinblick auf die Zulassung des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz relevant sein könnten. Dazu gehört wie bereits erwähnt auch die Tatsache bezüglich der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er das betreffende Strafverfahren und die in dieser Sache ergangenen Urteile der Vorinstanz nicht gemeldet hatte. Darin ist eine Verletzung von Art. 15 Abs. 3 RAG bzw. Art. 15a Abs. 2 RAG zu erkennen. Die Rügen des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz die beiden erwähnten Bestimmungen falsch angewandt habe, sind somit unbegründet. Ob die Übermittlung der Strafurteile durch das Untersuchungsamt für Wirtschaftsdelikte des Kantons Y._______ rechtmässig war, ist für die Frage der Einhaltung der Meldepflicht des Beschwerdeführers nicht relevant.”
Auch gegen die betroffene Person eröffnete Strafverfahren sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich zu melden.
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