Per diploma rilasciato da un’università o da una scuola universitaria professionale (art. 4 cpv. 2 lett. c LSR) si intende il diploma rilasciato alla conclusione del primo livello di studi (studio di bachelor) con 180 punti di credito o del secondo livello di studi (studio di master) con 90–120 punti di credito supplementari, conformemente al sistema europeo di trasferimento dei crediti (European Credit Transfer System , ECTS).
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Gemäss der zitierten Rechtsprechung gilt für Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts‑ oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts‑ oder Rechtswissenschaften sowie für Fachleute im Finanz‑ und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis und für Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis jeweils eine Mindestfachpraxis von zwölf Jahren.
“Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule (wobei nach Art. 5 RAV Abschlüsse der ersten Studienstufe [Bachelorstudium] mit 180 Kreditpunkten oder der zweiten Studienstufe [Masterstudium] mit zusätzlichen 90 bis 120 Kreditpunkten nach dem Europäischen Kredittransfersystem [ECTS] gemeint sind), Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis;”
“Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule (wobei nach Art. 5 RAV Abschlüsse der ersten Studienstufe [Bachelorstudium] mit 180 Kreditpunkten oder der zweiten Studienstufe [Masterstudium] mit zusätzlichen 90 bis 120 Kreditpunkten nach dem Europäischen Kredittransfersystem [ECTS] gemeint sind), Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis;”
“Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule (wobei nach Art. 5 RAV Abschlüsse der ersten Studienstufe [Bachelorstudium] mit 180 Kreditpunkten oder der zweiten Studienstufe [Masterstudium] mit zusätzlichen 90 bis 120 Kreditpunkten nach dem Europäischen Kredittransfersystem [ECTS] gemeint sind), Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis;”
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