Il diritto esclusivo di utilizzazione su programmi per computer, creati dal lavoratore nell’esercizio delle sue attività di servizio e nell’adempimento degli obblighi contrattuali, spetta unicamente al datore di lavoro.
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Die Übertragung von Werknutzungsrechten kann stillschweigend oder konkludent erfolgen; bei stillschweigender Übertragung können Arbeitgeber damit auch gerichtlich gegen Dritte vorgehen.
“Werden Computerprogramme im Rahmen anderer Arten des abhängigen Werkschaffens - etwa in Auftrags- oder Werkvertragsverhältnissen - erzeugt, kommt dagegen grundsätzlich die allgemeine Regel von Art. 16 Abs. 1 URG zur Anwendung, wonach das Urheberrecht übertragbar ist (NEFF/ARN, Urheberrechtlicher Schutz der Software, in: SIWR II/2, 1998, S. 285 f.; WILLI EGLOFF, in: Barrelet/Egloff [Hrsg.], Das neue Urheberrecht, 4. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 17 URG). Die Übertragung der Werknutzungsrechte unterliegt keinem Formerfordernis. Sie kann auch stillschweigend oder konkludent erfolgen (Hilty, a.a.O., Rz. 666). Die Übertragung ("Abtretung") von Urheberrechten hat absolute ("quasi-dingliche") Wirkung und einen Übergang der Rechtsstellung vom Veräusserer auf den Erwerber zur Folge. Sie gibt Letzterem insbesondere die Befugnis, die ihm übertragenen Urheberrechte gerichtlich durchzusetzen (BGE 117 II 463 E. 3; zit. Urteile 4A_317/2022 E. 3.1.1; 4A_527/2021 E. 4.1).”
Der Arbeitgeber kann Urheber- bzw. Werknutzungsrechte an Programmen vertraglich vorgängig und global übertragen lassen.
“4 zu Art. 6 URG). Im Urheberrecht verhält es sich anders als bei den Rechten an Erfindungen und Designs (Art. 332 OR). Die Arbeitgeberin kann sich Urheberrechte aber vertraglich übertragen lassen, dies auch vorgängig und global (zit. Urteile 4A_317/2022 E. 3.1.1; 4A_527/2021 E. 4.2). Fehlt eine vertragliche Regelung betreffend die Abtretung von Urheberrechten, richtet sich die Übertragung im arbeitsvertraglichen Verhältnis nach der allgemeinen Ablieferungspflicht gemäss der dispositiven Norm von Art. 321b Abs. 2 OR (Gitti Hug, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Kommentar zum Urheberrechtsgesetz [URG], 2. Aufl. 2012, N. 8 zu Art. 6 URG, mit Hinweisen). Eine spezielle Regelung gilt für die abhängige Schaffung von Computerprogrammen: Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt (Art. 17 URG).”
Convalidato da Thomas Kuster · lexr.com
Arbeitgeberrechte an Computerprogrammen gelten unabhängig von dispositiven Abtretungsregeln; vertragslose Fälle richten sich oft nach Art. 321b Abs. 2 OR.
“4 zu Art. 6 URG). Im Urheberrecht verhält es sich anders als bei den Rechten an Erfindungen und Designs (Art. 332 OR). Die Arbeitgeberin kann sich Urheberrechte aber vertraglich übertragen lassen, dies auch vorgängig und global (zit. Urteile 4A_317/2022 E. 3.1.1; 4A_527/2021 E. 4.2). Fehlt eine vertragliche Regelung betreffend die Abtretung von Urheberrechten, richtet sich die Übertragung im arbeitsvertraglichen Verhältnis nach der allgemeinen Ablieferungspflicht gemäss der dispositiven Norm von Art. 321b Abs. 2 OR (Gitti Hug, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Kommentar zum Urheberrechtsgesetz [URG], 2. Aufl. 2012, N. 8 zu Art. 6 URG, mit Hinweisen). Eine spezielle Regelung gilt für die abhängige Schaffung von Computerprogrammen: Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt (Art. 17 URG).”
Convalidato da Thomas Kuster · lexr.com
Werden Computerprogramme in Auftrags- oder Werkvertragsverhältnissen geschaffen, gilt Art. 16 Abs. 1 URG; die Übertragung der Nutzungsrechte kann auch hier konkludent erfolgen.
“Werden Computerprogramme im Rahmen anderer Arten des abhängigen Werkschaffens - etwa in Auftrags- oder Werkvertragsverhältnissen - erzeugt, kommt dagegen grundsätzlich die allgemeine Regel von Art. 16 Abs. 1 URG zur Anwendung, wonach das Urheberrecht übertragbar ist (NEFF/ARN, Urheberrechtlicher Schutz der Software, in: SIWR II/2, 1998, S. 285 f.; WILLI EGLOFF, in: Barrelet/Egloff [Hrsg.], Das neue Urheberrecht, 4. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 17 URG). Die Übertragung der Werknutzungsrechte unterliegt keinem Formerfordernis. Sie kann auch stillschweigend oder konkludent erfolgen (Hilty, a.a.O., Rz. 666). Die Übertragung ("Abtretung") von Urheberrechten hat absolute ("quasi-dingliche") Wirkung und einen Übergang der Rechtsstellung vom Veräusserer auf den Erwerber zur Folge. Sie gibt Letzterem insbesondere die Befugnis, die ihm übertragenen Urheberrechte gerichtlich durchzusetzen (BGE 117 II 463 E. 3; zit. Urteile 4A_317/2022 E. 3.1.1; 4A_527/2021 E. 4.1).”
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