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Riferimento: OIPSDA, art. 5 n. 1 L'ordinanza contiene un'eccezione espressamente prevista soltanto per il cioccolato e il caffè; le fonti rilevano inoltre che un luogo di produzione in Svizzera, di per sé, non legittima l'uso di un'indicazione di provenienza svizzera, motivo per cui tale eccezione assume rilievo.
“48b Abs. 2 MSchG ausgenommen werden (Abs. 4 Satz 3). 7.3.2 Da der "Swiss Soya-Drink Naturel" bzw. "Naturale" nur aus Wasser und Sojabohnen besteht, fällt eine (Schweizer) Herkunftsangabe von vornherein ausser Betracht, wenn der Hauptbestandteil der im Streit liegenden Sojadrinks bzw. das am Herstellungsort F bezogene Trinkwasser – entsprechend der Grundsatzregelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV – bei der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b MSchG nicht berücksichtigt wird. Namentlich berechtigt ein Herstellungsort in der Schweiz (hier: F) allein grundsätzlich nicht zur Verwendung einer schweizerischen Herkunftsangabe, sondern ist zusätzlich zum Erreichen des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe erforderlich, dass der Herstellungsort eines Lebensmittels mit dem Herkunftsort der Rohstoffe übereinstimmt (vgl. Art. 48b Abs. 5 MSchG; vgl. ferner unten E. 7.4.2). Eine Ausnahme hiervon hat der Verordnungsgeber nur für Schokolade und Kaffee statuiert (vgl. Art. 5 Abs. 4 HasLV). 7.3.3 Nach Einschätzung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) können bei der Berechnung des Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen des Produkts "Swiss Soya-Drink Original" die Rohstoffe Salz (Herkunft: Ausland), Vanilleextrakt (Herkunft: Ausland) sowie Carrageen (Herkunft: Ausland) als sogenannte Bagatellzutaten im Sinn des Art. 3 Abs. 4 HasLV vernachlässigt werden. Nicht in die Berechnung miteinzubeziehen seien sodann das Wasser (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV) sowie angesichts des Selbstversorgungsgrades von weniger als 20 % die Soja. Von den verbleibenden Zutaten bzw. Rohstoffen könnten der Birnendicksaft und das Gerstenmalz als Rohstoffe mit Schweizer Herkunft angerechnet werden. "[R]ein rechnerisch" seien die "Swissness-Anforderungen" insoweit beim "Swiss Soya-Drink Original erfüllt". Allerdings sei fraglich, ob eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten gemäss Art. 12 LGV bestehe. 7.3.4 Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, lässt sich der nach Art.”
“48b Abs. 2 MSchG ausgenommen werden (Abs. 4 Satz 3). 7.3.2 Da der "Swiss Soya-Drink Naturel" bzw. "Naturale" nur aus Wasser und Sojabohnen besteht, fällt eine (Schweizer) Herkunftsangabe von vornherein ausser Betracht, wenn der Hauptbestandteil der im Streit liegenden Sojadrinks bzw. das am Herstellungsort F bezogene Trinkwasser – entsprechend der Grundsatzregelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV – bei der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b MSchG nicht berücksichtigt wird. Namentlich berechtigt ein Herstellungsort in der Schweiz (hier: F) allein grundsätzlich nicht zur Verwendung einer schweizerischen Herkunftsangabe, sondern ist zusätzlich zum Erreichen des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe erforderlich, dass der Herstellungsort eines Lebensmittels mit dem Herkunftsort der Rohstoffe übereinstimmt (vgl. Art. 48b Abs. 5 MSchG; vgl. ferner unten E. 7.4.2). Eine Ausnahme hiervon hat der Verordnungsgeber nur für Schokolade und Kaffee statuiert (vgl. Art. 5 Abs. 4 HasLV). 7.3.3 Nach Einschätzung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) können bei der Berechnung des Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen des Produkts "Swiss Soya-Drink Original" die Rohstoffe Salz (Herkunft: Ausland), Vanilleextrakt (Herkunft: Ausland) sowie Carrageen (Herkunft: Ausland) als sogenannte Bagatellzutaten im Sinn des Art. 3 Abs. 4 HasLV vernachlässigt werden. Nicht in die Berechnung miteinzubeziehen seien sodann das Wasser (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV) sowie angesichts des Selbstversorgungsgrades von weniger als 20 % die Soja. Von den verbleibenden Zutaten bzw. Rohstoffen könnten der Birnendicksaft und das Gerstenmalz als Rohstoffe mit Schweizer Herkunft angerechnet werden. "[R]ein rechnerisch" seien die "Swissness-Anforderungen" insoweit beim "Swiss Soya-Drink Original erfüllt". Allerdings sei fraglich, ob eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten gemäss Art. 12 LGV bestehe. 7.3.4 Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, lässt sich der nach Art.”
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