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In den zitierten Entscheiden hat das Bundesverwaltungsgericht für die betreffenden Fälle eine Sanktionsreduktion von 20% wegen mildernder Umstände nach Art. 6 SVKG zugesprochen. In den gleichen Fällen wurde die Bonusregelung bei Wegfall der tragenden Grundlage der Selbstanzeige nicht gewährt, zugleich aber die 20%-Reduktion nach Art. 6 SVKG angewendet.
“der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 2. Oktober 2017 gegen die Beschwerdeführerinnen seien zu bestätigen." Zur Begründung führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerinnen würden in der Beschwerde bestreiten, dass bei den in Frage stehenden Ausschreibungen ein Konsens mit der (damaligen) Prader ([...] und [...]) bzw. Crestageo ([...]) über die Koordinierung der Angebote zustande gekommen sei. Sie entzögen damit ihrer Selbstanzeige das Fundament. Das Bundesverwaltungsgericht müsse die Verfügung im Sinne einer reformatio in peius dahingehend abändern, dass den Beschwerdeführerinnen unter dem Titel der Bonusregelung keine Reduktion der Sanktion gewährt werden könne. Es sei den Beschwerdeführerinnen jedoch eine Sanktionsreduktion von 20% unter dem Gesichtspunkt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG zuzugestehen. R. Mit Replik vom 22. Juni 2018 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest. S. Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 3. September 2018 ihrerseits an ihren Anträgen fest. T. Auf diese und weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen nachstehender Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:”
“der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 2. Oktober 2017 gegen die Beschwerdeführerinnen seien zu bestätigen." Zur Begründung führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerinnen würden in der Beschwerde bestreiten, dass bei den in Frage stehenden Ausschreibungen ein Konsens mit der (damaligen) Prader ([...] und [...]) bzw. Crestageo ([...]) über die Koordinierung der Angebote zustande gekommen sei. Sie entzögen damit ihrer Selbstanzeige das Fundament. Das Bundesverwaltungsgericht müsse die Verfügung im Sinne einer reformatio in peius dahingehend abändern, dass den Beschwerdeführerinnen unter dem Titel der Bonusregelung keine Reduktion der Sanktion gewährt werden könne. Es sei den Beschwerdeführerinnen jedoch eine Sanktionsreduktion von 20% unter dem Gesichtspunkt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG zuzugestehen. R. Mit Replik vom 22. Juni 2018 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest. S. Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 3. September 2018 ihrerseits an ihren Anträgen fest. T. Auf diese und weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen nachstehender Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:”
“der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 2. Oktober 2017 gegen die Beschwerdeführerin seien zu bestätigen." Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin bestreite in der Beschwerde, dass bei der in Frage stehenden Ausschreibung ein Konsens mit Martinelli bzw. Implenia über die Koordinierung der Angebote zustande gekommen sei. Sie entziehe damit ihrer Selbstanzeige das Fundament. Das Bundesverwaltungsgericht müsse die Verfügung im Sinne einer reformatio in peius dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Bonusregelung keine Reduktion der Sanktion gewährt werden könne. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch eine Sanktionsreduktion von 20% unter dem Gesichtspunkt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG zuzugestehen. Q. Mit Replik vom 22. Juni 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. R. Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 3. September 2018 ihrerseits an ihren Anträgen fest. S. Auf diese und weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen nachstehender Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:”
In einem BVGer‑Entscheid wurde wegen besonders guter Kooperation als mildernder Umstand nach Art. 6 Abs. 1 SVKG eine Sanktionsreduktion von 25 % gewährt bzw. bestätigt; das Gericht merkte an, die gewährte Minderung erscheine als zu hoch.
“Die angefochtene Verfügung gewährt der Beschwerdeführerin sodann unter dem Titel der mildernden Umstände gestützt auf Art. 6 Abs. 1 SVKG eine Sanktionsreduktion für gute Kooperation in der Höhe von 25% (vgl. Verfügung, Rz. 180).”
“Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren nicht durchdringt. Sie hat keinen Anspruch auf eine Sanktionsreduktion unter dem Titel der Bonusregelung, erfüllt jedoch die Anforderungen an eine besonders gute Kooperation als mildernder Umstand nach Art. 6 Abs. 1 SVKG. Obschon die gewährte Minderung von 25% als zu hoch erscheint, ist die in der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Sanktion von Fr. (...) zu bestätigen.”
Wird die Wettbewerbsbeschränkung rechtzeitig — namentlich vor Eröffnung des Verfahrens — beendet, kann dies als mildernder Umstand zu einer Verminderung des nach Art. 3 und 4 SVKG zu bemessenden Betrags führen.
“Art. 6 SVKG sieht vor, dass bei Vorliegen von mildernden Umständen eine Verminderung des sich nach Art. 3 und 4 SVKG ergebenen Betrags (nachfolgend: Ausgangsbetrag) vorzunehmen ist, wobei die Vorschrift verschiedene Aspekte als Milderungsgründe ausdrücklich anführt.”
Die gerügte überlange Verfahrensdauer (hier fast sechs Jahre) wurde festgehalten, genügte im vorliegenden Fall jedoch nicht, um einen mildernden Umstand im Sinne von Art. 6 SVKG zu begründen.
“Die Beschwerdeführerinnen wollen mildernde Umstände im Sinne von Art. 6 SVKG erkennen. Ihre Ansicht stösst indes ins Leere: Der Hinweis auf eine vermeintlich andere Praxis der WEKO bei der unvorhersehbaren Marktabgrenzung begründet rechtsprechungsgemäss keinen mildernden Umstand im Sinne von Art. 6 SVKG (vgl. BGE 146 II 217 E. 9.4). Dass die WEKO nicht auf der Ebene der Rechtevergabe eine Untersuchung durchführte, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 7.4 hiervor), weshalb es sich dabei auch nicht um einen mildernden Umstand handeln kann. Gleiches gilt im Hinblick auf den "Immaterialgüterrechtsvorbehalt", der vorliegend nicht greift (vgl. E. 7.3 hiervor), sodass sich daraus auch keine mildernden Umstände ergeben können. Soweit die Beschwerdeführerinnen ein wettbewerbsförderndes Verhalten dartun und die "überlange Verfahrensdauer" kritisieren, vermögen ihre Ausführungen keine mildernden Umstände aufzuzeigen. Mit Blick auf Letzteres ist allerdings festzuhalten, dass sich die vorinstanzliche Verfahrensdauer vom 24. Juni 2016 (Beschwerde) bis zum 10. Mai 2022 (Urteil) - mithin fast sechs Jahre - am obersten Limit bewegt (vgl.”
Auch ohne Selbstanzeige kann unter Art. 6 SVKG eine Sanktionsmilderung gerechtfertigt werden, wenn nur eine sehr geringe Verfahrensvereinfachung vorliegt. Ebenso kann der Wille und die Bereitschaft zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung als kooperatives Verhalten qualifiziert und bei der Bemessung der Milderung berücksichtigt werden.
“Die Frage, ob mit dem Abschluss einer einvernehmlichen Regelung unter Berücksichtigung des Fehlens einer Anerkennung des Sachverhalts und eines wirksamen Rechtsmittelverzichts überhaupt eine Verfahrensvereinfachung verbunden ist, die über diejenige hinausgeht, die sich entweder aufgrund der Mitwirkung eines Abredebeteiligten im Rahmen einer Selbstanzeige oder einer besonders guten Kooperation einstellt und die deshalb entweder mittels der Bonusregelungen oder aufgrund des besonderen Milderungsgrunds der besonders guten Kooperation zu honorieren wäre, bedarf vorliegend keiner abschliessenden Beurteilung. Denn vorliegend hätte die von der Wettbewerbskommission festgestellte sehr geringe Verfahrensvereinfachung nach Zustellung des Antrags zumindest unter dem Sanktionsmilderungsgrund der besonders guten Kooperation gemäss Art. 6 SVKG auch in dieser Höhe honoriert werden können, weil Siegenia nicht als Selbstanzeigerin aufgetreten ist und eine entsprechende Sanktionsmilderung somit nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Demzufolge liegt auch keine rechtsfehlerhafte Ermessensentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin vor.”
Die Anerkennung des relevanten Sachverhalts durch das Unternehmen, namentlich in einer frühen Stellungnahme, ist als mildernder Umstand im Sinne von Art. 6 SVKG zu berücksichtigen. Die Vorinstanz kann dies mit einer Sanktionsreduktion werten; ein konkretes Beispiel einer solchen Reduktion (15 %) findet sich in der Rechtsprechung.
“Erschwerungs- und Milderungsgründe Erschwerungsgründe nach Art. 5 SVKG werden von der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin nicht angenommen und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz gewährt der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG eine Sanktionsreduktion von 15 % für gute Kooperation. Sie begründet diese im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin den im Verfügungsantrag dargelegten Sachverhalt anerkannt habe. Weitere Minderungsgründe nimmt die Vorinstanz nicht an.”
“Es spiele dabei keine Rolle, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin den relevanten Sachverhalt nicht mit der gebotenen Klarheit angezeigt habe (vgl. Verfügung, Rz. 173 ff., 179; Vernehmlassung, Rz. 15, 17 f., 23, 26; Duplik, Rz. 6 f.). Dass die Beschwerdeführerin die Beteiligung an einem Wettbewerbsverstoss bereits in einem frühen Stadium nicht bestritten und in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats den Sachverhalt ausdrücklich und vollumfänglich anerkannt habe, sei jedoch als mildernder Umstand im Sinne von Art. 6 SVKG zu berücksichtigen (vgl. Verfügung, Rz. 177, 180; Vernehmlassung, Rz. 7, 18, 27; Duplik Rz. 7).”
Die Vorinstanz verfügt über einen erheblichen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob eine besonders gute Kooperation einen mildernden Umstand nach Art. 6 Abs. 1 SVKG bildet und wie eine allfällige Minderung zu bemessen ist. Eine konkret gefestigte Praxis zur Bemessung solcher Milderungen besteht bislang kaum. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Sanktionsreduktion im unteren Drittel des Spektrums unter den im Entscheid dargestellten Umständen nicht offensichtlich fehlerhaft.
“Vorliegend verfügt die Vorinstanz - wie erwähnt - über einen erheblichen Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob eine besonders gute Kooperation als mildernder Umstand nach Art. 6 Abs. 1 SVKG vorliegt und wie die Minderung zu bemessen ist. Eine Sanktionsreduktion im unteren Drittel des Spektrums erscheint unter den vorliegenden Umständen jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft, umso mehr, als bislang kaum eine einschlägige gefestigte Gerichtspraxis zur Bemessung der Minderung bei besonderer Kooperation besteht. Es ist der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens eine kooperative Haltung zeigte und sich um eine Mitwirkung bemühte. Es kann dabei - wie erwähnt (vgl. E. 13.3) - davon ausgegangen werden, dass sie dabei einen gewissen, geringfügigen Beitrag zur Vereinfachung des Verfahrens erbracht hat. Es ist sodann zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Basisbetragssatzes statt von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs unzutreffend von der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs ausgegangen war (vgl. E. 10.3.13).”
Wenn sich ergibt, dass die Wettbewerbsbeschränkung in weit geringerem Umfang vorliegt als zuvor angenommen, ist zu prüfen, ob mildernde Umstände bei der anschliessenden Neubemessung der Sanktion weiterhin relevant sind. Die Vorinstanz hat diese Frage zu beantworten.
“12.8.4.1. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 6 SVKG (mildernde Umstände). Die Vorinstanz hat das Vorliegen mildernder Umstände verneint (vgl. E. 15.2.7.16 vorinstanzliches Urteil). 12.8.4.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG wird bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Wettbewerbskommission, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26 - 30 KG beendet, der Betrag nach Art. 3 und 4 SVKG vermindert. 12.8.4.3. Da sich vorliegend ergeben hat, dass eine Wettbewerbsbeschränkung nur in einem weit geringeren Mass vorliegt als von der Vorinstanz erwogen, fragt es sich, ob mildernde Umstände bei der Neubemessung der Sanktion im Rahmen der Rückweisung (vgl. E. 12.9 unten) überhaupt noch eine Rolle spielen. Dies wird von der Vorinstanz zu prüfen sein, weshalb auf die entsprechende Rüge vor Bundesgericht nicht weiter einzugehen ist.”
Die Beurteilung, ob eine besonders gute Kooperation vorliegt, fällt in einen weiten Beurteilungsspielraum der Wettbewerbsbehörden; die Gerichte prüfen diese Feststellung typischerweise nur mit Zurückhaltung. Vor dem Hintergrund dieses Ermessensspielraums gelten Milderungen der Sanktion im unteren Bereich des möglichen Spielraums nicht leicht als offensichtlich fehlerhaft.
“Den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass diese Mitwirkung das Verfahren in einem gewissen - wenn auch nicht erheblichen - Umfang erleichtert hat. Wenngleich diese Beurteilung nicht empirisch überprüft werden kann, erscheint sie plausibel, zumal die gezeigte Kooperationsbereitschaft für die Ermittlungen der Wettbewerbsbehörden regelmässig förderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wettbewerbsbehörden bei der Beurteilung, ob der Milderungsgrund der besonderen Kooperation vorliegt, über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 7.4.5.3, Publigroupe; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.14, Vifor; B-2798/2018 vom 16. Februar 2021 E. 12.3.4, Naxoo; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.23, CA Auto Finance Suisse; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 65, 75). In diesem Lichte ist die Einschätzung der Vorinstanz, es liege eine besonders gute Kooperation vor, der mit einer Minderung der Sanktion nach Art. 6 SVKG Rechnung zu tragen sei, bundesrechtlich nicht zu beanstanden.”
“So wird in der Lehre mitunter die Ansicht vertreten, eine derart weitgehende Zurückhaltung sei auf Bundesebene bei den unteren Rechtsmittelinstanzen, denen im System der Bundesrechtspflege eine wesentlich andere Rolle als dem Bundesgericht zukomme, nicht angezeigt (vgl. Thomas Häberli, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 62 N. 31). Es besteht im vorliegenden Fall jedoch kein Anlass, von der entsprechenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, zumal dem Rechtsschutzgedanken (auch) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine gewichtige Bedeutung zukommt. Vorliegend verfügt die Vorinstanz - wie erwähnt - über ein erhebliches Ermessen bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit eine Sanktionsreduktion unter dem Aspekt der Bonusregelung oder einem anderen Titel zu gewähren ist. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens um eine Mitwirkung bemüht war. Diese kooperative Haltung zeigt sich unter anderem in der hohen Zahl ihrer Eingaben im Rahmen ihrer Selbstanzeige. Verneint man die Anwendbarkeit der Bonusregelung, wäre deshalb eine Minderung der Sanktion nach Art. 6 SVKG zu prüfen. Eine solche setzt - wie erwähnt (vgl. E. 9.4.9) - eine besondere Kooperation voraus. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, zumal eine Sanktionsreduktion im unteren Drittel des Spektrums unter den vorliegenden Umständen nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheint, umso mehr, als bislang kaum eine einschlägige gefestigte Gerichtspraxis zur Auslegung der Bonusregelung besteht. Im Übrigen geht die Vorinstanz bei der Bemessung des Basisbetragssatzes zu Unrecht von der Beseitigung wirksamen Wettbewerb statt von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs aus (vgl. E. 7.5 f.; 9.4.8.5). Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung in diesem Punkt weder offenkundig rechtswidrig noch ist ein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer Korrektur ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine reformatio in peius sind demzufolge nicht erfüllt. Vielmehr ist die vorinstanzliche Verfügung im Sanktionspunkt im Ergebnis zu bestätigen.”
In der Praxis fällt eine Minderung nach Art. 6 SVKG regelmässig niedriger aus als eine Sanktionsreduktion nach der Bonusregelung. Dafür spricht, dass die zur Gewährung einer Minderung nach Art. 6 erforderliche Kooperation typischerweise weniger weitreichend ist als die für einen Erlass oder eine Reduktion nach der Bonusregelung nötige Zusammenarbeit.
“Zwar sieht Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Peter Picht, in: OFK-Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 15; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86). Eine Minderung der Sanktion für besonders gute Kooperation gestützt auf Art. 6 SVKG dürfte deshalb regelmässig tiefer als eine Sanktionsreduktion nach der Bonusregelung ausfallen (vgl. Urteile des BVGer B-721/2018 vom 25. April 2024 E. 10.4.5, Engadin VIII Lazzarini; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.28, CA Auto Finance Suisse; B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe; Christoph Tagmann, Die direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG, 2007, S. 276 ff.).”
“Zwar sieht die Bestimmung von Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch - wie aufgezeigt (vgl. E. 10.4.5) - typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt.”
“Die Praxis anerkennt die Möglichkeit, die Sanktion bei besonders guter Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG zu mindern (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe; B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 778, Swisscom ADSL; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.3, Autoleasing). Zwar sieht die Bestimmung von Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86 m.w.H.; Tagmann, a.a.O., S. 278). Die Mitwirkung unter dem Titel der Bonusregelung sollte daher für ein Unternehmen grundsätzlich zu einer grösseren Belohnung führen als die Kooperation unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG, ansonsten die Attraktivität und Wirksamkeit der Bonusregelung geschmälert werden könnten (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe, m.w.H.; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 66; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86). Demzufolge ist vorliegend ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sanktionsreduktion zunächst unter dem Titel der Bonusregelung zu prüfen; erst wenn ein solcher verneint würde, stellte sich die Frage eines Anspruchs auf Minderung der Sanktion nach Art. 6 SVKG.”
Besondere, besonders gute Kooperation kann als mildernder Umstand im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SVKG anerkannt werden. In der Rechtsprechung wurde in einem konkreten Fall eine Sanktionsminderung von 25 % gewährt; zugleich hielt das Gericht die gewährte Quote für tendenziell zu hoch, bestätigte aber die angefochtene Sanktion. Damit ist anerkannt, dass ausserhalb der Bonusregelung eine Reduktion möglich ist, wobei die Angemessenheit der Höhe der Minderung einer gerichtlichen Prüfung unterliegt.
“Zu prüfen bleibt eine Sanktionsreduktion für eine besonders gute Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG.”
“Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren nicht durchdringt. Sie hat keinen Anspruch auf eine Sanktionsreduktion unter dem Titel der Bonusregelung, erfüllt jedoch die Anforderungen an eine besonders gute Kooperation als mildernder Umstand nach Art. 6 Abs. 1 SVKG. Obschon die gewährte Minderung von 25% als zu hoch erscheint, ist die in der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Sanktion von Fr. (...) zu bestätigen.”
Für die Bemessung der nach Art. 6 SVKG möglichen Minderung ist der konkrete Beitrag des Unternehmens zur Aufklärung des Kartellverstosses (die erbrachte Verfahrenserleichterung / der Verfahrensmehrwert) massgebend. Entsprechend kann bereits ein geringer Verfahrensmehrwert zu einer Minderung führen.
“Die Bestimmung von Art. 6 SVKG regelt ebenfalls nicht, nach welchen Kriterien die Minderung zu bemessen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil in Sachen CA Auto Finance Suisse den Umfang, in dem die Untersuchungsadressatin den Nachweis des Kartellrechtsverstosses erleichtert habe, als sachgerechtes Kriterium für die Bemessung einer Minderung für gute Kooperation bezeichnet (Urteil des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.5). Der entscheidende Aspekt ist damit die erbrachte Verfahrenserleichterung (vgl. Urteile des BVGer B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.13 f., Vifor Pharma, m.H. auf das EU-Recht; B-5918/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 332 ff., Baubeschläge Siegenia; B-721/2018 vom 25. April 2024 E. 10.4, Engadin VIII Lazzarini; Peter Picht, in: OFK-Wettbewerbsrecht II, Art. 6 SVKG N. 14; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86). Mit Blick auf eine sachgerechte Abgrenzung der Minderung der Sanktion von der - regelmässig höheren - Sanktionsreduktion im Rahmen der Bonusregelung nach Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG kann eine Minderung bereits bei einem geringen Mehrwert erfolgen (vgl. Urteil des BVGer B-721/2018 vom 25. April 2024 E. 13.1.5, Engadin VIII Lazzarini).”
“Die Bestimmung von Art. 6 SVKG regelt ebenfalls nicht, nach welchen Kriterien die Minderung zu bemessen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil in Sachen Autoleasing CA Auto Finance Suisse (B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.5) den Umfang, in dem die Untersuchungsadressatin den Nachweis des Kartellrechtsverstosses erleichtert habe, als sachgerechtes Kriterium für die Bemessung einer Minderung bezeichnet. Es verwies dabei auf die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 SVKG, welche die Sanktionsreduktion für Folgeanzeiger im Rahmen der Bonusregelung an die Wichtigkeit des Beitrags zum Verfahrenserfolg knüpft. Der entscheidende Aspekt ist damit die erbrachte Verfahrenserleichterung (vgl. Urteile des BVGer B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.13 f., Medikamenteninformation Vifor, m.H. auf das EU-Recht; B-5918/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 332 ff., Baubeschläge Siegenia; Peter Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, Art. 6 SVKG N. 14; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86). Mit Blick auf eine sachgerechte Abgrenzung der Minderung der Sanktion von der - regelmässig höheren - Sanktionsreduktion im Rahmen der Bonusregelung (vgl. E. 10.4.5) kann eine Minderung bereits bei einem geringen Mehrwert erfolgen.”
Im vorliegenden Fall wurden weder mildernde Umstände geltend gemacht noch festgestellt; Art. 6 SVKG fand daher keine Anwendung zur Milderung der Sanktion.
Art. 6 SVKG nennt exemplarisch bestimmte mildernde Umstände. Dazu gehören insbesondere die Einstellung der Wettbewerbsbeschränkung spätestens vor Eröffnung eines Kartellverwaltungsverfahrens sowie — bei Preis‑ und Gebietsabsprachen — ein rein passives Verhalten bzw. das Unterlassen vereinbarter Vergeltungsmassnahmen. Die Aufzählung in Art. 6 ist nicht abschliessend.
“Bei mildernden Umständen ist die Sanktion gemäss Art. 6 SVKG zu mindern. Als mildernder Umstand erwähnt Art. 6 Abs. 1 SVKG beispielhaft die Einstellung der Wettbewerbsbeschränkung spätestens vor Eröffnung eines Kartellverwaltungsverfahrens gemäss Art. 26-30 KG. Für Preis- und Gebietsabsprachen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG werden mit dem ausschliesslich passiven Verhalten sowie dem Unterlassen von vereinbarten Vergeltungsmassnahmen zwei weitere Milderungsumstände aufgeführt (Art. 6 Abs. 2 SVKG). Die Aufzählung ist nicht abschliessender Natur. Daher sind auch sonstige mildernde Umstände bei der Sanktionierung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens zu berücksichtigen. Es darf sich hierbei nicht um Aspekte handeln, die bereits bei der Festlegung des Basisbetrags zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.1, CA Auto Finance Suisse; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.1, Vifor; B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 778, ADSL II; B-831/2011 vom 18. Dezember 2011 E. 1628, SIX).”
Eine frühzeitige und vollständige Anerkennung des Sachverhalts sowie kooperatives Verhalten können als mildernde Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG gewertet werden. Die Praxis des BVGer hat in einem Fall eine Reduktion um 25% gewährt; es hat ferner festgestellt, dass auch eine Sanktionsreduktion im unteren Drittel des Spektrums unter den gegebenen Umständen nicht offensichtlich willkürlich wäre.
“Die angefochtene Verfügung stuft die Kooperation der Beschwerdeführerin als mildernden Umstand im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SVKG ein und gewährt ihr hierfür eine Sanktionsreduktion von 25%, woraus ein Sanktionsbetrag von Fr. (...) resultiert. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre Beteiligung an dem in Frage stehenden Wettbewerbsverstoss bereits in einem frühen Verfahrensstadium nicht bestritten. Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsantrag den ihr vorgeworfenen Sachverhalt ausdrücklich und vollumfänglich anerkannt (vgl. Verfügung, Rz. 180).”
“Vorliegend verfügt die Vorinstanz - wie erwähnt - über einen erheblichen Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob eine besonders gute Kooperation als mildernder Umstand nach Art. 6 Abs. 1 SVKG vorliegt und wie die Minderung zu bemessen ist. Eine Sanktionsreduktion im unteren Drittel des Spektrums erscheint unter den vorliegenden Umständen jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft, umso mehr, als bislang kaum eine einschlägige gefestigte Gerichtspraxis zur Bemessung der Minderung bei besonderer Kooperation besteht. Es ist der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens eine kooperative Haltung zeigte und sich um eine Mitwirkung bemühte. Es kann dabei - wie erwähnt (vgl. E. 13.3) - davon ausgegangen werden, dass sie dabei einen gewissen, geringfügigen Beitrag zur Vereinfachung des Verfahrens erbracht hat. Es ist sodann zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Basisbetragssatzes statt von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs unzutreffend von der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs ausgegangen war (vgl. E. 10.3.13).”
Art. 6 SVKG führt bei mildernden Umständen zu einer Verminderung des in Art. 3 SVKG festgelegten Basisbetrags. Die KG‑Sanktionsverordnung legt die Bemessung dieses Basisbetrags anhand des Umsatzes fest, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat; die gesetzliche maximale Sanktion hingegen bemisst sich am Gesamtumsatz des Unternehmens in der Schweiz.
“Im Unterschied zum Geldspielrecht hat der Verordnungsgeber die Sanktionsbemessung für das Kartellrecht auf Verordnungsstufe konkretisiert. In der KG-Sanktionsverordnung (SVKG, SR 251.5) wiederholte er einerseits die bereits in Art. 49a f. enthaltene maximale Sanktionshöhe von «10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens» (Art. 7 SVKG), wobei damit der gesamte Umsatz des Unternehmens in der Schweiz gemeint ist (Peter G. Picht, in: Matthias Oesch et al. [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl. 2021, Art. 3 SVKG N 3). Andererseits bestimmte der Verordnungsgeber, dass zur Bestimmung der konkreten Sanktionshöhe zunächst ein Basisbetrag von «je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat» festzulegen ist (Art. 3 SVKG, Hervorhebung nur hier), der bei langer Dauer des Wettbewerbsverstosses (Art. 4 SVKG) oder bei erschwerenden Umständen (Art. 5 SVKG) zu erhöhen oder bei mildernden Umständen (Art. 6 SVKG) zu vermindern ist. Aus den getroffenen Regelungen auf Verordnungsstufe ergibt sich, dass der Verordnungsgeber nicht etwa der Ansicht war, dass Art. 49a f. KG eng auszulegen wären und per se nur auf den Umsatz des zu sanktionierenden Unternehmens auf den relevanten Märkten abzustellen wäre. Vielmehr ging er davon aus, dass das Gesetz einerseits eine klare, anhand des Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens in der Schweiz bemessene maximale Sanktionshöhe definiert und andererseits Raum für eine konkretisierende Regelung in Bezug auf die Bemessung der konkreten Sanktion lässt. Diesen Raum füllte der Verordnungsgeber mit der getroffenen Regelung aus, wobei er davon ausging, dass für die Bemessung der konkreten Sanktion der Umsatz auf den relevanten Märkten die geeignetere Bemessungsgrundlage darstellt als der Gesamtumsatz des Unternehmens. Wieso der Verordnungsgeber den Umsatz auf den relevanten Märkten für die geeignetere Bemessungsgrundlage hielt, geht im Übrigen nicht aus den Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung vom 1.”
“Im Unterschied zum Geldspielrecht hat der Verordnungsgeber die Sanktionsbemessung für das Kartellrecht auf Verordnungsstufe konkretisiert. In der KG-Sanktionsverordnung (SVKG, SR 251.5) wiederholte er einerseits die bereits in Art. 49a f. enthaltene maximale Sanktionshöhe von «10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens» (Art. 7 SVKG), wobei damit der gesamte Umsatz des Unternehmens in der Schweiz gemeint ist (Peter G. Picht, in: Matthias Oesch et al. [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl. 2021, Art. 3 SVKG N 3). Andererseits bestimmte der Verordnungsgeber, dass zur Bestimmung der konkreten Sanktionshöhe zunächst ein Basisbetrag von «je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat» festzulegen ist (Art. 3 SVKG, Hervorhebung nur hier), der bei langer Dauer des Wettbewerbsverstosses (Art. 4 SVKG) oder bei erschwerenden Umständen (Art. 5 SVKG) zu erhöhen oder bei mildernden Umständen (Art. 6 SVKG) zu vermindern ist. Aus den getroffenen Regelungen auf Verordnungsstufe ergibt sich, dass der Verordnungsgeber nicht etwa der Ansicht war, dass Art. 49a f. KG eng auszulegen wären und per se nur auf den Umsatz des zu sanktionierenden Unternehmens auf den relevanten Märkten abzustellen wäre. Vielmehr ging er davon aus, dass das Gesetz einerseits eine klare, anhand des Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens in der Schweiz bemessene maximale Sanktionshöhe definiert und andererseits Raum für eine konkretisierende Regelung in Bezug auf die Bemessung der konkreten Sanktion lässt. Diesen Raum füllte der Verordnungsgeber mit der getroffenen Regelung aus, wobei er davon ausging, dass für die Bemessung der konkreten Sanktion der Umsatz auf den relevanten Märkten die geeignetere Bemessungsgrundlage darstellt als der Gesamtumsatz des Unternehmens. Wieso der Verordnungsgeber den Umsatz auf den relevanten Märkten für die geeignetere Bemessungsgrundlage hielt, geht im Übrigen nicht aus den Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung vom 1.”
Die Praxis anerkennt, dass bei besonders guter Kooperation ausserhalb der Bonusregelung eine Minderung der Sanktion nach Art. 6 Abs. 1 SVKG möglich ist. Typischerweise ist die dafür erforderliche Kooperation weniger weitreichend als die für einen Erlass oder eine Reduktion nach der Bonusregelung notwendige Mitwirkung; daher führt die Bonusregelung grundsätzlich zu einer grösseren Entlastung als eine Minderung nach Art. 6 Abs. 1 SVKG.
“Die Sanktionsreduktion unter dem Titel der Bonusregelung ist von der Minderung nach Art. 6 SVKG abzugrenzen. Die Praxis anerkennt die Möglichkeit, die Sanktion bei besonders guter Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG zu mindern (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe; B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 778, Swisscom ADSL). Zwar sieht die Bestimmung von Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86 m.w.H.; Tagmann, a.a.O., S. 278). Die Mitwirkung unter dem Titel der Bonusregelung sollte daher für ein Unternehmen grundsätzlich zu einer grösseren Belohnung führen als die Kooperation unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG, ansonsten die Attraktivität und Wirksamkeit der Bonusregelung geschmälert werden könnten (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe, m.”
“Die Praxis anerkennt die Möglichkeit, die Sanktion bei besonders guter Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG zu mindern (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe; B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 778, Swisscom ADSL; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.3 ff., CA Auto Finance Suisse). Die Frage, ob der Sanktionsbetrag wegen Vorhandenseins eines mildernden Umstands nach Art. 6 SVKG - hier einer besonderen Kooperation der Beschwerdeführerin - zu mindern ist, stellt sich jedoch erst dann, wenn ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sanktionserlass oder -reduktion unter dem Titel der Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG; vgl. E. 10) zu verneinen ist. Dies aus den folgenden Gründen: Zwar sieht die Bestimmung von Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass oder für eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2.”
“Die Praxis anerkennt die Möglichkeit, die Sanktion bei besonders guter Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG zu mindern (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe; B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 778, Swisscom ADSL; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.3 ff., CA Auto Finance). Die Frage, ob der Sanktionsbetrag wegen Vorhandenseins eines mildernden Umstands nach Art. 6 SVKG - hier einer besonderen Kooperation der Beschwerdeführerin - zu mindern ist, stellt sich jedoch erst dann, wenn ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sanktionserlass oder -reduktion unter dem Titel der Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG; vgl. E. 10) zu verneinen ist. Dies aus den folgenden Gründen: Zwar sieht die Bestimmung von Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass oder für eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2.”
Vor einer Prüfung einer Minderung nach Art. 6 SVKG ist zunächst zu prüfen, ob ein Anspruch auf Sanktionserlass oder -reduktion unter der Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG) besteht. Erst wenn ein solcher Anspruch verneint wird, ist eine etwaige Minderung nach Art. 6 SVKG zu prüfen. Die Praxis und Lehre gehen davon aus, dass die Reduktion nach der Bonusregelung grundsätzlich stärker ausfallen sollte, weil sie eine weitergehende Zusammenarbeit voraussetzt als die Minderung nach Art. 6 SVKG.
“Die Frage, ob der nach den Art. 3 und 4 SVKG berechnete Sanktionsbetrag wegen einer besonderen Kooperation der Beschwerdeführerin nach Art. 6 SVKG zu mindern ist, stellt sich erst dann, wenn ein Anspruch auf Sanktionserlass oder -reduktion unter dem Titel der Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG) zu verneinen ist (vgl. E. 11). Dies vor dem Hintergrund, dass eine Sanktionsreduktion nach der Bonusregelung grundsätzlich höher ausfallen sollte als eine Minderung nach Art. 6 SVKG, zumal Letztere eine weniger weitreichende Zusammenarbeit voraussetzt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86 m.w.H.; Tagmann, a.a.O., S. 278). Die Mitwirkung unter dem Titel der Bonusregelung sollte daher für ein Unternehmen grundsätzlich zu einer grösseren Belohnung führen als die Kooperation unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG, ansonsten die Attraktivität und Wirksamkeit der Bonusregelung geschmälert werden könnten (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe, m.w.H.; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 66; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86).”
“Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86 m.w.H.; Tagmann, a.a.O., S. 278). Die Mitwirkung unter dem Titel der Bonusregelung sollte daher für ein Unternehmen grundsätzlich zu einer grösseren Belohnung führen als die Kooperation unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG, ansonsten die Attraktivität und Wirksamkeit der Bonusregelung geschmälert werden könnten (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe, m.w.H.; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 66; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86). Demzufolge ist vorliegend ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Sanktionsreduktion zunächst unter dem Titel der Bonusregelung zu prüfen; erst wenn ein solcher verneint würde, stellte sich die Frage eines Anspruchs auf Minderung der Sanktion nach Art. 6 SVKG.”
“Die Sanktionsreduktion unter dem Titel der Bonusregelung ist von der Minderung nach Art. 6 SVKG abzugrenzen. Die Praxis anerkennt die Möglichkeit, die Sanktion bei besonders guter Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG zu mindern (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe; B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 778, Swisscom ADSL). Zwar sieht die Bestimmung von Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86 m.w.H.; Tagmann, a.a.O., S. 278). Die Mitwirkung unter dem Titel der Bonusregelung sollte daher für ein Unternehmen grundsätzlich zu einer grösseren Belohnung führen als die Kooperation unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG, ansonsten die Attraktivität und Wirksamkeit der Bonusregelung geschmälert werden könnten (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe, m.w.H.; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 66; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86). Demzufolge ist vorliegend ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Sanktionsreduktion zunächst unter dem Titel der Bonusregelung zu prüfen; erst wenn ein solcher verneint würde, stellte sich die Frage eines Anspruchs auf Minderung der Sanktion nach Art.”
Eine Milderung nach Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG entfällt, wenn das Unternehmen eine aktive Rolle bei der Verständigung der Abredebeteiligten einnimmt. Nach BVGer E. 505 spricht insbesondere die Einberufung und Durchführung von Koordinationstreffen sowie die Weiterleitung von Informationen über das Preisverhalten gegen eine rein passive Beteiligung und damit gegen die Anwendung der Milderung.
“Der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 500), wonach eine Milderung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG vorgenommen werden müsse, weil ihr Verhalten ausschliesslich passiv gewesen sei, ist tatsachenwidrig. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls mit der Einberufung und Durchführung des Koordinationstreffens sowie mit der Weiterleitung der Informationen über das Preisverhalten der GU-Gruppe an die anderen Mitglieder des Koordinationstreffens offensichtlich eine aktive Rolle bei der Verständigung der Abredebeteiligten über die Terminierung und die Höhe der Preiserhöhung eingenommen. Dementsprechend macht die Beschwerdeführerin in anderem Zusammenhang auch geltend, dass gerade ihr Einsatz dazu geführt habe, den Materialteuerungszuschlag zeitlich sowie der Höhe nach zu begrenzen. Angesichts dieser Handlungen kann nicht von einer lediglich passiven Beteiligung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG ausgegangen werden.”
In der Praxis werden mildernde Umstände nach Art. 6 SVKG typischerweise mit Sanktionsreduktionen im Bereich von etwa 5–20% gewürdigt. In der Rechtsprechung sind wiederholt Reduktionen von 20% zugesprochen worden.
“Die Wettbewerbsbehörden haben den Abschluss einer EVR in zahlreichen Entscheiden als besonders gute Kooperation mit einer Sanktionsreduktion von 5 % bis 20 % honoriert; dies unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG (vgl. Urteil des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.6, CA Auto Finance Suisse, m.H. auf die Praxis der Vorinstanz; Merkblatt EVR Rz. 11). Zur Begründung dieser Praxis führt das Sekretariat der Vorinstanz im Merkblatt EVR aus, eine EVR führe zu kürzeren Verfahren und knapperen Verfügungen, weil die Beweismittel nicht lückenlos erhoben werden müssten, der Sachverhalt nicht vollumfänglich ermittelt werden müsse und der Umfang der Begründung des KG-Verstosses in der Verfügung reduziert werden könne (vgl. Merkblatt EVR, Rz. 2, 8). Der Abschluss einer EVR hat in diesem Sinne - neben weiteren Zwecken (vgl. Carla Beuret, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 29 N. 4 f., 12) - die Erleichterung und Verkürzung des Verfahrens vor den Wettbewerbsbehörden zum Ziel (vgl. Botschaft KG 1995, 602; Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 6.2, Buchpreisbindung; Urteile des BVGer B-5918/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 332 ff., Baubeschläge Siegenia; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.11, Vifor Pharma).”
“der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 2. Oktober 2017 gegen die Beschwerdeführerin seien zu bestätigen." Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin bestreite in der Beschwerde, dass bei der in Frage stehenden Ausschreibung ein Konsens mit Martinelli bzw. Implenia über die Koordinierung der Angebote zustande gekommen sei. Sie entziehe damit ihrer Selbstanzeige das Fundament. Das Bundesverwaltungsgericht müsse die Verfügung im Sinne einer reformatio in peius dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Bonusregelung keine Reduktion der Sanktion gewährt werden könne. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch eine Sanktionsreduktion von 20% unter dem Gesichtspunkt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG zuzugestehen. Q. Mit Replik vom 22. Juni 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. R. Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 3. September 2018 ihrerseits an ihren Anträgen fest. S. Auf diese und weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen nachstehender Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:”
“der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 2. Oktober 2017 gegen die Beschwerdeführerin seien zu bestätigen." Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin bestreite in der Beschwerde, dass bei der in Frage stehenden Ausschreibung ein Konsens mit Martinelli über die Koordinierung der Angebote zustande gekommen sei. Sie entziehe damit ihrer Selbstanzeige das Fundament. Das Bundesverwaltungsgericht müsse die Verfügung im Sinne einer reformatio in peius dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Bonusregelung keine Reduktion der Sanktion gewährt werden könne. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch eine Sanktionsreduktion von 20% unter dem Gesichtspunkt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG zuzugestehen. R. Mit Replik vom 22. Juni 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. S. Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 3. September 2018 an ihren Anträgen fest. T. Auf diese und weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen nachstehender Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:”
Bei der Bemessung der Sanktion — einschliesslich der Verminderung nach Art. 6 SVKG — ist der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen durch das unzulässige Verhalten erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, dass sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb des abstrakten Sanktionsrahmens von Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG wird die konkrete Sanktion anhand der in Art. 2 ff. KG-Sanktionsverordnung vom 12. März 2004 (SVKG; SR 251.5) enthaltenen Kriterien in drei Schritten bemessen (Art. 49a Abs. 1 Satz 3 und 4 KG; BGE 147 II 72 E. 8.5.1; 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2) : Ermittlung des Basisbetrages (Art. 3 SVKG), Anpassung (des Basisbetrages) an die Dauer des Verstosses (Art. 4 SVKG) sowie Erhöhung bzw. Verminderung entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände (Art. 5 und Art. 6 SVKG). Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG).”
Art. 6 SVKG regelt die Verminderung der Sanktion wegen mildernder Umstände. Die konkrete Bemessung der Sanktion erfolgt in drei Schritten: Ermittlung des Basisbetrags (Art. 3 SVKG), Anpassung an die Dauer des Verstosses (Art. 4 SVKG) und anschliessende Erhöhung oder Verminderung unter Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände (Art. 5 und Art. 6 SVKG).
“Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, dass sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb des abstrakten Sanktionsrahmens von Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG wird die konkrete Sanktion anhand der in Art. 2 ff. KG-Sanktionsverordnung vom 12. März 2004 (SVKG; SR 251.5) enthaltenen Kriterien in drei Schritten bemessen (Art. 49a Abs. 1 Satz 3 und 4 KG; BGE 147 II 72 E. 8.5.1; 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2) : Ermittlung des Basisbetrages (Art. 3 SVKG), Anpassung (des Basisbetrages) an die Dauer des Verstosses (Art. 4 SVKG) sowie Erhöhung bzw. Verminderung entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände (Art. 5 und Art. 6 SVKG). Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG).”
Besonders gute Kooperation ausserhalb der Bonusregelung kann als mildernder Umstand im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SVKG berücksichtigt werden. Die Praxis grenzt diese Form der Sanktionsminderung von der Sanktionsreduktion nach der Bonusregelung ab und geht davon aus, dass die Mitwirkung im Rahmen der Bonusregelung grundsätzlich stärker zu honorieren ist, damit deren Attraktivität nicht geschmälert wird.
“Gemäss Praxis und Schrifttum stellt eine besonders gute Kooperation ausserhalb der Bonusregelung einen Milderungsgrund im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SVKG dar (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 7.4.5.3 und E. 8.3.6, Publigroupe; B-8386/2015 vom 24. Juni 2021 E. 10.4.8, Swisscom WAN-Anbindung; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.12, Vifor Pharma; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.3 f., CA Auto Finance Suisse; B-721/2018 vom 25. April 2024 E. 10.4, Engadin VIII Lazzarini; Merkblatt des Sekretariats der WEKO: Einvernehmliche Regelungen vom 28. Februar 2018, Rz. 11 ff. [nachfolgend: Merkblatt EVR]; Peter Picht, in: OFK-Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 66; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 75, 86).”
“Die Praxis anerkennt die Möglichkeit, die Sanktion bei besonders guter Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG zu mindern (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe; B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 778, Swisscom ADSL; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.3 ff., CA Auto Finance Suisse). Die Frage, ob der Sanktionsbetrag wegen Vorhandenseins eines mildernden Umstands nach Art. 6 SVKG - hier einer besonderen Kooperation der Beschwerdeführerin - zu mindern ist, stellt sich jedoch erst dann, wenn ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sanktionserlass oder -reduktion unter dem Titel der Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG; vgl. E. 10) zu verneinen ist. Dies aus den folgenden Gründen: Zwar sieht die Bestimmung von Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass oder für eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2.”
“Die Sanktionsreduktion unter dem Titel der Bonusregelung ist von der Minderung nach Art. 6 SVKG abzugrenzen. Die Praxis anerkennt die Möglichkeit, die Sanktion bei besonders guter Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG zu mindern (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe; B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 778, Swisscom ADSL; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.3, Autoleasing). Zwar sieht die Bestimmung von Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86 m.w.H.; Tagmann, a.a.O., S. 278). Die Mitwirkung unter dem Titel der Bonusregelung sollte daher für ein Unternehmen grundsätzlich zu einer grösseren Belohnung führen als die Kooperation unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG, ansonsten die Attraktivität und Wirksamkeit der Bonusregelung geschmälert werden könnten (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27.”
Art. 6 Abs. 1 SVKG begründet bei mildernden Umständen eine Minderung des nach Art. 3 und 4 berechneten Sanktionsbetrags. Die in Abs. 1 genannten Gründe sind beispielhaft und nicht abschliessend; daher sind auch sonstige mildernde Umstände zu berücksichtigen. Dabei dürfen nur solche Umstände herangezogen werden, die nicht bereits bei der Festlegung des Basisbetrags berücksichtigt worden sind.
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG ist der Sanktionsbetrag nach Art. 3 und 4 SVKG bei mildernden Umständen zu mindern. Die Bestimmung enthält eine beispielhafte und damit nicht abschliessende Aufzählung von Minderungsgründen. Es sind daher auch sonstige mildernde Umstände zu berücksichtigen. Hierbei darf es sich jedoch - wie erwähnt (vgl. E. 7.5.3) - nicht um Aspekte handeln, die bereits bei der Festlegung des Basisbetrags berücksichtigt worden sind.”
“Bei mildernden Umständen ist die Sanktion gemäss Art. 6 SVKG zu mindern. Als mildernder Umstand erwähnt Art. 6 Abs. 1 SVKG beispielhaft die Einstellung der Wettbewerbsbeschränkung spätestens vor Eröffnung eines Kartellverwaltungsverfahrens gemäss Art. 26-30 KG. Für Preis- und Gebietsabsprachen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG werden mit dem ausschliesslich passiven Verhalten sowie dem Unterlassen von vereinbarten Vergeltungsmassnahmen zwei weitere Milderungsumstände aufgeführt (Art. 6 Abs. 2 SVKG). Die Aufzählung ist nicht abschliessender Natur. Daher sind auch sonstige mildernde Umstände bei der Sanktionierung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens zu berücksichtigen. Es darf sich hierbei nicht um Aspekte handeln, die bereits bei der Festlegung des Basisbetrags zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.1, CA Auto Finance Suisse; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.1, Vifor; B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 778, ADSL II; B-831/2011 vom 18. Dezember 2011 E. 1628, SIX).”
In der Praxis wird der Abschluss einer EVR wiederholt als mildernder Umstand im Sinne von Art. 6 SVKG anerkannt; die Wettbewerbshüter haben in zahlreichen Entscheiden Sanktionsreduktionen im Bereich von etwa 5 bis 20 % gewährt. Als Begründung wird insbesondere die Verfahrensvereinfachung und -verkürzung genannt, weil damit Beweiserhebungen und Umfang der Verfügung reduziert werden können.
“Die Wettbewerbsbehörden haben den Abschluss einer EVR in zahlreichen Entscheiden als besonders gute Kooperation mit einer Sanktionsreduktion von 5 % bis 20 % honoriert; dies unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG (vgl. Urteil des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.6, CA Auto Finance Suisse, m.H. auf die Praxis der Vorinstanz; Merkblatt EVR Rz. 11). Zur Begründung dieser Praxis führt das Sekretariat der Vorinstanz im Merkblatt EVR aus, eine EVR führe zu kürzeren Verfahren und knapperen Verfügungen, weil die Beweismittel nicht lückenlos erhoben werden müssten, der Sachverhalt nicht vollumfänglich ermittelt werden müsse und der Umfang der Begründung des KG-Verstosses in der Verfügung reduziert werden könne (vgl. Merkblatt EVR, Rz. 2, 8). Der Abschluss einer EVR hat in diesem Sinne - neben weiteren Zwecken (vgl. Carla Beuret, in: DIKE-Kommentar KG, 2018, Art. 29 N. 4 f., 12) - die Erleichterung und Verkürzung des Verfahrens vor den Wettbewerbsbehörden zum Ziel (vgl. Botschaft KG 1995, 602; Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 6.2, Buchpreisbindung; Urteile des BVGer B-5918/2017 vom 12. Dezember 2023 E. 332 ff., Baubeschläge Siegenia; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.11, Vifor Pharma).”
Die Minderung nach Art. 6 SVKG ist von der Sanktionsreduktion infolge der Bonusregelung abzugrenzen. Die für eine Minderung nach Art. 6 geleistete Kooperation ist in der Praxis typischerweise weniger weitreichend als diejenige, welche die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Reduktion nach der Bonusregelung erfüllt; daher führt sie regelmässig zu einer geringeren Verminderung. Vor einer allfälligen Prüfung eines Anspruchs nach Art. 6 ist daher zunächst zu prüfen, ob ein Anspruch unter der Bonusregelung besteht; erst bei dessen Verneinung kommt Art. 6 SVKG in Betracht.
“Die Sanktionsreduktion unter dem Titel der Bonusregelung ist von der Minderung nach Art. 6 SVKG abzugrenzen. Die Praxis anerkennt die Möglichkeit, die Sanktion bei besonders guter Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG zu mindern (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe; B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 778, Swisscom ADSL). Zwar sieht die Bestimmung von Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86 m.w.H.; Tagmann, a.a.O., S. 278). Die Mitwirkung unter dem Titel der Bonusregelung sollte daher für ein Unternehmen grundsätzlich zu einer grösseren Belohnung führen als die Kooperation unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art.”
“Die Frage, ob der Sanktionsbetrag wegen Vorhandenseins eines mildernden Umstands nach Art. 6 SVKG - hier einer besonderen Kooperation der Beschwerdeführerinnen - zu mindern ist, stellt sich erst dann, wenn ein Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Sanktionserlass oder -reduktion unter dem Titel der Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG) zu verneinen ist (vgl. E. 16).”
“Die Praxis anerkennt die Möglichkeit, die Sanktion bei besonders guter Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG zu mindern (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe; B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 778, Swisscom ADSL; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.3 ff., CA Auto Finance). Die Frage, ob der Sanktionsbetrag wegen Vorhandenseins eines mildernden Umstands nach Art. 6 SVKG - hier einer besonderen Kooperation der Beschwerdeführerin - zu mindern ist, stellt sich jedoch erst dann, wenn ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sanktionserlass oder -reduktion unter dem Titel der Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG; vgl. E. 10) zu verneinen ist. Dies aus den folgenden Gründen: Zwar sieht die Bestimmung von Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass oder für eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86 m.w.H.; Tagmann, a.a.O., S. 278). Die Mitwirkung unter dem Titel der Bonusregelung sollte daher für ein Unternehmen grundsätzlich zu einer grösseren Belohnung führen als die Kooperation unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art.”
Wenn die Bonusregelung nicht zur Anwendung gelangt oder ihr Anspruch verneint wird, kann bei besonderer Kooperation — etwa im Rahmen einer kooperativen Selbstanzeige — eine Sanktionsminderung nach Art. 6 SVKG geprüft werden. Die Vorinstanz verfügt dabei über ein erhebliches Ermessen; unter den im genannten Entscheid beschriebenen Umständen erscheint eine Minderung im unteren Drittel des Sanktionenspektrums nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft.
“So wird in der Lehre mitunter die Ansicht vertreten, eine derart weitgehende Zurückhaltung sei auf Bundesebene bei den unteren Rechtsmittelinstanzen, denen im System der Bundesrechtspflege eine wesentlich andere Rolle als dem Bundesgericht zukomme, nicht angezeigt (vgl. Thomas Häberli, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 62 N. 31). Es besteht im vorliegenden Fall jedoch kein Anlass, von der entsprechenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, zumal dem Rechtsschutzgedanken (auch) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine gewichtige Bedeutung zukommt. Vorliegend verfügt die Vorinstanz - wie erwähnt - über ein erhebliches Ermessen bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit eine Sanktionsreduktion unter dem Aspekt der Bonusregelung oder einem anderen Titel zu gewähren ist. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens um eine Mitwirkung bemüht war. Diese kooperative Haltung zeigt sich unter anderem in der hohen Zahl ihrer Eingaben im Rahmen ihrer Selbstanzeige. Verneint man die Anwendbarkeit der Bonusregelung, wäre deshalb eine Minderung der Sanktion nach Art. 6 SVKG zu prüfen. Eine solche setzt - wie erwähnt (vgl. E. 9.4.9) - eine besondere Kooperation voraus. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, zumal eine Sanktionsreduktion im unteren Drittel des Spektrums unter den vorliegenden Umständen nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheint, umso mehr, als bislang kaum eine einschlägige gefestigte Gerichtspraxis zur Auslegung der Bonusregelung besteht. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung in diesem Punkt weder offenkundig rechtswidrig noch ist ein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer Korrektur ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine reformatio in peius sind demzufolge nicht erfüllt. Vielmehr ist die vorinstanzliche Verfügung im Sanktionspunkt im Ergebnis zu bestätigen.”
Für Preis- und Gebietsabsprachen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG nennt Art. 6 Abs. 2 SVKG als mildernde Umstände insbesondere ausschliesslich passives Verhalten sowie das Unterlassen von vereinbarten Vergeltungsmassnahmen. Die Aufzählung in Art. 6 Abs. 2 ist nicht abschliessend; daher sind auch andere mildernde Umstände bei der Sanktionierung zu berücksichtigen.
“Bei mildernden Umständen ist die Sanktion gemäss Art. 6 SVKG zu mindern. Als mildernder Umstand erwähnt Art. 6 Abs. 1 SVKG beispielhaft die Einstellung der Wettbewerbsbeschränkung spätestens vor Eröffnung eines Kartellverwaltungsverfahrens gemäss Art. 26-30 KG. Für Preis- und Gebietsabsprachen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG werden mit dem ausschliesslich passiven Verhalten sowie dem Unterlassen von vereinbarten Vergeltungsmassnahmen zwei weitere Milderungsumstände aufgeführt (Art. 6 Abs. 2 SVKG). Die Aufzählung ist nicht abschliessender Natur. Daher sind auch sonstige mildernde Umstände bei der Sanktionierung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens zu berücksichtigen. Es darf sich hierbei nicht um Aspekte handeln, die bereits bei der Festlegung des Basisbetrags zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.1, CA Auto Finance Suisse; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.1, Vifor; B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 778, ADSL II; B-831/2011 vom 18. Dezember 2011 E. 1628, SIX).”
Eine Reduktion nach Art. 6 SVKG ist auch möglich, wenn ein Selbstanzeiger trotz Einwänden nicht die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass erfüllt, jedoch insgesamt einen erheblichen und objektiv beurteilbaren Mehrwert erbracht hat. Damit ist die Bonusreduktion von einem vollständigen Erlass zu unterscheiden.
“2 KG, dass ein vollständiger Erlass der Sanktion eine umfassende Mitwirkung voraussetzt, eine Sanktionsreduktion nach der Bonusregelung jedoch auch für einen Selbstanzeiger in Betracht kommt, der trotz Einwänden gegen die in Frage stehende Wettbewerbsabrede insgesamt einen erheblichen und objektiven Mehrwert erbracht hat (vgl. E. 16.3.33). Demzufolge erfassen sie auch Selbstanzeiger, deren Mitwirkung aus anderen als aus zeitlichen Gründen keinen vollständigen Erlass der Sanktion rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Bangerter/Tagmann, a.a.O., S. 183; Kobel, a.a.O., S. 1152; Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 12 SVKG N. 1; Schaller/Krauskopf, a.a.O., S. 79). Insbesondere kommt eine Reduktion auch für einen Selbstanzeiger in Betracht, der zwar als Erster Selbstanzeige eingereicht hat, jedoch eine der Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 2 SVKG für den vollständigen Erlass nicht erfüllt, etwa weil er den untersuchten Verstoss teilweise bestritten hat (vgl. Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 142 ff.). Diese Auslegung entspricht nicht zuletzt auch dem - im Interesse einer wirksamen Kartellrechtsdurchsetzung liegenden - Bedürfnis einer für Unternehmen attraktiven, d.h. mit einem genügend hohen Anreiz zur Mitwirkung verbundenen, Bonusregelung. (5) Abgrenzung zur Minderung nach Art. 6 SVKG”
Der blossen Verzicht auf die Festlegung oder Umsetzung von Sanktionsmechanismen begründet keinen Milderungsgrund nach Art. 6 SVKG; er verhindert allenfalls die Verwirklichung eines Erhöhungsgrundes nach Art. 5 SVKG, wirkt sich aber nicht zugunsten einer Reduktion gemäss Art. 6 aus.
“Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 240) sind im Rahmen des Basisbetrags die Aspekte einer Festlegung oder Umsetzung von Sanktionsmechanismen nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei um Erschwerungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b SVKG oder Milderungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b SVKG handelt. Dabei stellt der blosse Verzicht auf die Festlegung von Sanktionsmechanismen allerdings keinen Milderungsgrund gemäss Art. 6 SVKG dar, weil hierdurch lediglich kein Erhöhungsgrund gemäss Art. 5 SVKG verwirklicht wird.”
“Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 240) sind im Rahmen des Basisbetrags die Aspekte einer Festlegung oder Umsetzung von Sanktionsmechanismen nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei um Erschwerungsgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b SVKG oder Milderungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b SVKG handelt. Dabei stellt der blosse Verzicht auf die Festlegung von Sanktionsmechanismen allerdings keinen Milderungsgrund gemäss Art. 6 SVKG dar, weil hierdurch lediglich kein Erhöhungsgrund gemäss Art. 5 SVKG verwirklicht wird.”
Vor einer Prüfung einer Minderung nach Art. 6 SVKG ist zunächst zu prüfen, ob ein Anspruch auf Erlass oder Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG) besteht. Erst wenn ein solcher Anspruch verneint wird, kommt eine Minderung nach Art. 6 SVKG in Betracht. In der Praxis wird die für eine Minderung nach Art. 6 erforderliche Kooperation in der Regel als weniger weitreichend eingestuft als die für die Bonusregelung erforderliche Mitwirkung.
“Die Frage, ob der nach den Art. 3 und 4 SVKG berechnete Sanktionsbetrag wegen einer besonderen Kooperation der Beschwerdeführerin nach Art. 6 SVKG zu mindern ist, stellt sich erst dann, wenn ein Anspruch auf Sanktionserlass oder -reduktion unter dem Titel der Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG) zu verneinen ist (vgl. E. 11). Dies vor dem Hintergrund, dass eine Sanktionsreduktion nach der Bonusregelung grundsätzlich höher ausfallen sollte als eine Minderung nach Art. 6 SVKG, zumal Letztere eine weniger weitreichende Zusammenarbeit voraussetzt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86 m.w.H.; Tagmann, a.a.O., S. 278). Die Mitwirkung unter dem Titel der Bonusregelung sollte daher für ein Unternehmen grundsätzlich zu einer grösseren Belohnung führen als die Kooperation unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG, ansonsten die Attraktivität und Wirksamkeit der Bonusregelung geschmälert werden könnten (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe, m.w.H.; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 66; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86).”
“Die Sanktionsreduktion unter dem Titel der Bonusregelung ist von der Minderung nach Art. 6 SVKG abzugrenzen. Die Praxis anerkennt die Möglichkeit, die Sanktion bei besonders guter Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG zu mindern (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe; B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 778, Swisscom ADSL). Zwar sieht die Bestimmung von Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86 m.w.H.; Tagmann, a.a.O., S. 278). Die Mitwirkung unter dem Titel der Bonusregelung sollte daher für ein Unternehmen grundsätzlich zu einer grösseren Belohnung führen als die Kooperation unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG, ansonsten die Attraktivität und Wirksamkeit der Bonusregelung geschmälert werden könnten (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe, m.w.H.; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 66; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86). Demzufolge ist vorliegend ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Sanktionsreduktion zunächst unter dem Titel der Bonusregelung zu prüfen; erst wenn ein solcher verneint würde, stellte sich die Frage eines Anspruchs auf Minderung der Sanktion nach Art. 6 SVKG.”
“Die Praxis anerkennt die Möglichkeit, die Sanktion bei besonders guter Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG zu mindern (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe; B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 778, Swisscom ADSL; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.3 ff., CA Auto Finance Suisse). Die Frage, ob der Sanktionsbetrag wegen Vorhandenseins eines mildernden Umstands nach Art. 6 SVKG - hier einer besonderen Kooperation der Beschwerdeführerin - zu mindern ist, stellt sich jedoch erst dann, wenn ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sanktionserlass oder -reduktion unter dem Titel der Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG; vgl. E. 10) zu verneinen ist. Dies aus den folgenden Gründen: Zwar sieht die Bestimmung von Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass oder für eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86 m.w.H.; Tagmann, a.a.O., S. 278). Die Mitwirkung unter dem Titel der Bonusregelung sollte daher für ein Unternehmen grundsätzlich zu einer grösseren Belohnung führen als die Kooperation unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG, ansonsten die Attraktivität und Wirksamkeit der Bonusregelung geschmälert werden könnten (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe, m.w.H.; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 66; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86). Demzufolge ist vorliegend ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sanktionsreduktion zunächst unter dem Titel der Bonusregelung zu prüfen; erst wenn ein solcher verneint würde, stellte sich die Frage eines Anspruchs auf Minderung der Sanktion nach Art.”
“Die Praxis anerkennt die Möglichkeit, die Sanktion bei besonders guter Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG zu mindern (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe; B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 778, Swisscom ADSL; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.3 ff., CA Auto Finance). Die Frage, ob der Sanktionsbetrag wegen Vorhandenseins eines mildernden Umstands nach Art. 6 SVKG - hier einer besonderen Kooperation der Beschwerdeführerin - zu mindern ist, stellt sich jedoch erst dann, wenn ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sanktionserlass oder -reduktion unter dem Titel der Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG; vgl. E. 10) zu verneinen ist. Dies aus den folgenden Gründen: Zwar sieht die Bestimmung von Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass oder für eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86 m.w.H.; Tagmann, a.a.O., S. 278). Die Mitwirkung unter dem Titel der Bonusregelung sollte daher für ein Unternehmen grundsätzlich zu einer grösseren Belohnung führen als die Kooperation unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG, ansonsten die Attraktivität und Wirksamkeit der Bonusregelung geschmälert werden könnten (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe, m.w.H.; Roth/Bovet, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 49a KG N. 66; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86). Demzufolge ist vorliegend ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sanktionsreduktion zunächst unter dem Titel der Bonusregelung zu prüfen; erst wenn ein solcher verneint würde, stellte sich die Frage eines Anspruchs auf Minderung der Sanktion nach Art.”
Hinweise auf eine vermeintlich abweichende Praxis der WEKO oder auf die Verfahrensdauer begründen nach der zitierten Rechtsprechung keine mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG. Im fraglichen Fall wurden solche Vorbringen als nicht geeignet angesehen, eine Reduktion des Betrags zu tragen; die vorinstanzliche Verfahrensdauer (fast sechs Jahre) wurde zwar als am oberen Limit beschrieben, jedoch nicht als mildernder Umstand gewürdigt.
“Die Beschwerdeführerinnen wollen mildernde Umstände im Sinne von Art. 6 SVKG erkennen. Ihre Ansicht stösst indes ins Leere: Der Hinweis auf eine vermeintlich andere Praxis der WEKO bei der unvorhersehbaren Marktabgrenzung begründet rechtsprechungsgemäss keinen mildernden Umstand im Sinne von Art. 6 SVKG (vgl. BGE 146 II 217 E. 9.4). Dass die WEKO nicht auf der Ebene der Rechtevergabe eine Untersuchung durchführte, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 7.4 hiervor), weshalb es sich dabei auch nicht um einen mildernden Umstand handeln kann. Gleiches gilt im Hinblick auf den "Immaterialgüterrechtsvorbehalt", der vorliegend nicht greift (vgl. E. 7.3 hiervor), sodass sich daraus auch keine mildernden Umstände ergeben können. Soweit die Beschwerdeführerinnen ein wettbewerbsförderndes Verhalten dartun und die "überlange Verfahrensdauer" kritisieren, vermögen ihre Ausführungen keine mildernden Umstände aufzuzeigen. Mit Blick auf Letzteres ist allerdings festzuhalten, dass sich die vorinstanzliche Verfahrensdauer vom 24. Juni 2016 (Beschwerde) bis zum 10. Mai 2022 (Urteil) - mithin fast sechs Jahre - am obersten Limit bewegt (vgl.”
“Die Beschwerdeführerinnen wollen mildernde Umstände im Sinne von Art. 6 SVKG erkennen. Ihre Ansicht stösst indes ins Leere: Der Hinweis auf eine vermeintlich andere Praxis der WEKO bei der unvorhersehbaren Marktabgrenzung begründet rechtsprechungsgemäss keinen mildernden Umstand im Sinne von Art. 6 SVKG (vgl. BGE 146 II 217 E. 9.4). Dass die WEKO nicht auf der Ebene der Rechtevergabe eine Untersuchung durchführte, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 7.4 hiervor), weshalb es sich dabei auch nicht um einen mildernden Umstand handeln kann. Gleiches gilt im Hinblick auf den "Immaterialgüterrechtsvorbehalt", der vorliegend nicht greift (vgl. E. 7.3 hiervor), sodass sich daraus auch keine mildernden Umstände ergeben können. Soweit die Beschwerdeführerinnen ein wettbewerbsförderndes Verhalten dartun und die "überlange Verfahrensdauer" kritisieren, vermögen ihre Ausführungen keine mildernden Umstände aufzuzeigen. Mit Blick auf Letzteres ist allerdings festzuhalten, dass sich die vorinstanzliche Verfahrensdauer vom 24. Juni 2016 (Beschwerde) bis zum 10. Mai 2022 (Urteil) - mithin fast sechs Jahre - am obersten Limit bewegt (vgl. Urteil 2C_44/2020 vom 3. März 2022 E. 12.6.2, nicht publ. in: BGE 148 II 321).”
Praxis: Eine Beendigung der Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats — spätestens jedoch vor der Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 26–30 KG — gilt als mildernder Umstand und führt zu einer Verminderung des Sanktionsbetrags (Art. 6 Abs. 1 SVKG).
“Der im Einzelfall auszusprechende Sanktionsbetrag ist im Rahmen der konkreten Sanktionsbemessung weiter unter Berücksichtigung der Dauer der Verstösse (Art. 4 SVKG) sowie erschwerender und mildernder Umstände (Art. 5 und 6 SVKG) zu bestimmen. Dauerte ein Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbetrag um bis zu 50% erhöht. Wettbewerbsverstösse mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren führen zu entsprechenden Zuschlägen von bis zu 10% für jedes zusätzliche Jahr (Art. 4 SVKG). Vermindert wird der Sanktionsbetrag insbesondere, wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Vorinstanz, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Art. 26-30 KG beendet (Art. 6 Abs. 1 SVKG). Ebenso erfolgt eine Verminderung des Sanktionsbetrages, wenn das Unternehmen bei Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG "ausschliesslich eine passive Rolle gespielt hat" (Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG).”
“Der im Einzelfall auszusprechende Sanktionsbetrag ist im Rahmen der konkreten Sanktionsbemessung weiter unter Berücksichtigung der Dauer der Verstösse (Art. 4 SVKG) sowie erschwerender und mildernder Umstände (Art. 5 und 6 SVKG) zu bestimmen. Dauerte ein Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbetrag um bis zu 50% erhöht. Wettbewerbsverstösse mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren führen zu entsprechenden Zuschlägen von bis zu 10% für jedes zusätzliche Jahr (Art. 4 SVKG). Vermindert wird der Sanktionsbetrag insbesondere, wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Vorinstanz, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Art. 26-30 KG beendet (Art. 6 Abs. 1 SVKG). Ebenso erfolgt eine Verminderung des Sanktionsbetrages, wenn das Unternehmen bei Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG "ausschliesslich eine passive Rolle gespielt hat" (Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG).”
Art. 6 Abs. 2 SVKG nennt bei Preis‑ und Gebietskartellen ausdrücklich «ausschliesslich passives Verhalten» sowie «das Unterlassen von vereinbarten Vergeltungsmassnahmen» als mildernde Umstände. Die Aufzählung ist nicht abschliessend; weitere mildernde Umstände können berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits bei der Festlegung des Basisbetrags zu beachten sind.
“Bei mildernden Umständen ist die Sanktion gemäss Art. 6 SVKG zu mindern. Als mildernder Umstand erwähnt Art. 6 Abs. 1 SVKG beispielhaft die Einstellung der Wettbewerbsbeschränkung spätestens vor Eröffnung eines Kartellverwaltungsverfahrens gemäss Art. 26-30 KG. Für Preis- und Gebietsabsprachen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG werden mit dem ausschliesslich passiven Verhalten sowie dem Unterlassen von vereinbarten Vergeltungsmassnahmen zwei weitere Milderungsumstände aufgeführt (Art. 6 Abs. 2 SVKG). Die Aufzählung ist nicht abschliessender Natur. Daher sind auch sonstige mildernde Umstände bei der Sanktionierung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens zu berücksichtigen. Es darf sich hierbei nicht um Aspekte handeln, die bereits bei der Festlegung des Basisbetrags zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.1, CA Auto Finance Suisse; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.1, Vifor; B-7633/2009 vom 14. September 2015 E. 778, ADSL II; B-831/2011 vom 18. Dezember 2011 E. 1628, SIX).”
Eine Berufung auf Art. 6 Abs. 1 SVKG kann als Rechtsmissbrauch gewertet werden, insbesondere wenn sie offensichtlich nur abschwächend vorgebracht wird oder dazu dient, Sanktionen unangemessen zu vermeiden; ein derart missbräuchliches Vorbringen begründet keinen Rechtsschutz.
“Im Übrigen hat die Vorinstanz der tatsächlichen Schwere der vorliegenden Einzelsubmissionsabsprachen im Rahmen der Festlegung der Basisbetragssätze angemessen Rechnung getragen (E. 9.5). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die angeblich geringere Schädlichkeit der vorliegenden Abreden im Vergleich zu "Wettbewerbsbeeinträchtigungen, die über eine längere Zeit fortdauern" (E. 9.6.11), geht daher ebenfalls an der Sache vorbei. Insgesamt beruft sich die Beschwerdeführerin demnach missbräuchlich auf den mildernden Umstand von Art. 6 Abs. 1 SVKG, was keinen Rechtsschutz verdient (vgl. zum Verbot des Rechtsmissbrauchs, welches alle Rechtsbereiche umfasst, etwa: Urteil des BVGer A-5973/2017 vom 28. Mai 2019 E. 4, m.w.H. auf die Rechtsprechung).”
Das rechtzeitige Beenden einer wettbewerbsbeschränkenden Praxis nach Eingreifen des Sekretariats kann als mildernder Umstand im Sinne von Art. 6 SVKG eine Verminderung des nach Art. 3 und 4 SVKG ermittelten Betrags zur Folge haben.
“Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, dass sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb des abstrakten Sanktionsrahmens von Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG wird die konkrete Sanktion anhand der in Art. 2 ff. KG-Sanktionsverordnung vom 12. März 2004 (SVKG; SR 251.5) enthaltenen Kriterien in drei Schritten bemessen (Art. 49a Abs. 1 Satz 3 und 4 KG; BGE 147 II 72 E. 8.5.1; 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2) : Ermittlung des Basisbetrages (Art. 3 SVKG), Anpassung (des Basisbetrages) an die Dauer des Verstosses (Art. 4 SVKG) sowie Erhöhung bzw. Verminderung entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände (Art. 5 und Art. 6 SVKG). Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG).”
“Art. 6 SVKG sieht vor, dass bei Vorliegen von mildernden Umständen eine Verminderung des sich nach Art. 3 und 4 SVKG ergebenen Betrags (nachfolgend: Ausgangsbetrag) vorzunehmen ist, wobei die Vorschrift verschiedene Aspekte als Milderungsgründe ausdrücklich anführt.”
“Im Unterschied zum Geldspielrecht hat der Verordnungsgeber die Sanktionsbemessung für das Kartellrecht auf Verordnungsstufe konkretisiert. In der KG-Sanktionsverordnung (SVKG, SR 251.5) wiederholte er einerseits die bereits in Art. 49a f. enthaltene maximale Sanktionshöhe von «10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens» (Art. 7 SVKG), wobei damit der gesamte Umsatz des Unternehmens in der Schweiz gemeint ist (Peter G. Picht, in: Matthias Oesch et al. [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl. 2021, Art. 3 SVKG N 3). Andererseits bestimmte der Verordnungsgeber, dass zur Bestimmung der konkreten Sanktionshöhe zunächst ein Basisbetrag von «je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat» festzulegen ist (Art. 3 SVKG, Hervorhebung nur hier), der bei langer Dauer des Wettbewerbsverstosses (Art. 4 SVKG) oder bei erschwerenden Umständen (Art. 5 SVKG) zu erhöhen oder bei mildernden Umständen (Art. 6 SVKG) zu vermindern ist. Aus den getroffenen Regelungen auf Verordnungsstufe ergibt sich, dass der Verordnungsgeber nicht etwa der Ansicht war, dass Art. 49a f. KG eng auszulegen wären und per se nur auf den Umsatz des zu sanktionierenden Unternehmens auf den relevanten Märkten abzustellen wäre. Vielmehr ging er davon aus, dass das Gesetz einerseits eine klare, anhand des Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens in der Schweiz bemessene maximale Sanktionshöhe definiert und andererseits Raum für eine konkretisierende Regelung in Bezug auf die Bemessung der konkreten Sanktion lässt. Diesen Raum füllte der Verordnungsgeber mit der getroffenen Regelung aus, wobei er davon ausging, dass für die Bemessung der konkreten Sanktion der Umsatz auf den relevanten Märkten die geeignetere Bemessungsgrundlage darstellt als der Gesamtumsatz des Unternehmens. Wieso der Verordnungsgeber den Umsatz auf den relevanten Märkten für die geeignetere Bemessungsgrundlage hielt, geht im Übrigen nicht aus den Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung vom 1.”
Bei teilweiser Bestreitung des Verstosses kann trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass eine Sanktionsreduktion in Betracht kommen. Dies gilt sowohl im Rahmen der Bonusregelung als auch als Minderung nach Art. 6 SVKG. Die Rechtsprechung bestätigt, dass auch Selbstanzeiger, die nicht alle Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass erfüllen, für eine solche Reduktion in Frage kommen können.
“2 KG, dass ein vollständiger Erlass der Sanktion eine umfassende Mitwirkung voraussetzt, eine Sanktionsreduktion nach der Bonusregelung jedoch auch für einen Selbstanzeiger in Betracht kommt, der trotz Einwänden gegen die in Frage stehende Wettbewerbsabrede insgesamt einen erheblichen und objektiven Mehrwert erbracht hat (vgl. E. 16.3.33). Demzufolge erfassen sie auch Selbstanzeiger, deren Mitwirkung aus anderen als aus zeitlichen Gründen keinen vollständigen Erlass der Sanktion rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Bangerter/Tagmann, a.a.O., S. 183; Kobel, a.a.O., S. 1152; Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 12 SVKG N. 1; Schaller/Krauskopf, a.a.O., S. 79). Insbesondere kommt eine Reduktion auch für einen Selbstanzeiger in Betracht, der zwar als Erster Selbstanzeige eingereicht hat, jedoch eine der Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 2 SVKG für den vollständigen Erlass nicht erfüllt, etwa weil er den untersuchten Verstoss teilweise bestritten hat (vgl. Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 142 ff.). Diese Auslegung entspricht nicht zuletzt auch dem - im Interesse einer wirksamen Kartellrechtsdurchsetzung liegenden - Bedürfnis einer für Unternehmen attraktiven, d.h. mit einem genügend hohen Anreiz zur Mitwirkung verbundenen, Bonusregelung. (5) Abgrenzung zur Minderung nach Art. 6 SVKG”
In der Praxis haben Gerichte in Einzelfällen im Rahmen von Art. 6 SVKG Sanktionsreduktionen wegen kooperativen Verhaltens gewährt; die Bandbreite reicht in den vorliegenden Entscheiden beispielhaft bei rund 15% (gewährt in mehreren Fällen) bis 25% (gewährt in einem Fall). Diese Fälle sind als Einzelfallrechtsprechung zu verstehen, nicht als generelle Vorgabe.
“Erschwerungs- und Milderungsgründe Erschwerungsgründe nach Art. 5 SVKG werden von der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin nicht angenommen und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz gewährt der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG eine Sanktionsreduktion von 15 % für gute Kooperation. Sie begründet diese im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin den im Verfügungsantrag dargelegten Sachverhalt anerkannt habe. Weitere Minderungsgründe nimmt die Vorinstanz nicht an.”
“Die Lazzarini AG trägt CHF 11'259. 4.[Eröffnung]" Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer unzulässigen und den wirksamen Wettbewerb beseitigenden Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG über das in Frage stehende Projekt nachgewiesen werden könne. Obwohl die Beschwerdeführerin mit ihrer Abredebeteiligung keinen Umsatz erzielt habe, sei ihr Verhalten nach Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren. Zur Bestimmung des Basisbetrags zog die Vorinstanz die Offert-summe von Bezzola Denoth als Schutznehmerin in der Höhe von insgesamt Fr. (...) (exklusive Mehrwertsteuer) heran. Gestützt auf die Annahme eines schwerwiegenden Verstosses wandte die Vorinstanz einen Basisbetragssatz von rund 5% an. Den sich daraus ergebenden Betrag reduzierte sie mit Verweis auf die Kooperation der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG um 25%, woraus ein Sanktionsbetrag von Fr. (...) resultierte. S. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 02. Oktober 2017 sei bezüglich Ziff.”
“Zudem habe sie wesentliche Elemente des relevanten und erwiesenen Sachverhalts bestritten oder sich nicht dazu geäussert. Dies betreffe namentlich den Zweck sowie die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen ihres Verhaltens. Ihre Eingaben würden den Anforderungen an eine Selbstanzeige nicht genügen. Auf Grundlage von Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 12 SVKG sei ihr daher keine Sanktionsreduktion zu gewähren. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Teilnahme an Vorversammlungen bis 2005 geständig sei und zutreffende, wenn auch vage Angaben zum Gegenstand, den Teilnehmern und zum Ablauf der Vorversammlungen gemacht habe, habe sie sich im Verfahren durchaus kooperativ gezeigt. Diesem kooperativen Verhalten sei gestützt auf Art. 6 SVKG mit einer Sanktionsreduktion in der Höhe von 15 % Rechnung zu tragen. Mit Bezug auf die Fabio Bau GmbH hat die Vorinstanz keine Sanktionsreduktion gestützt auf Art. 6 SVKG vorgenommen. B.e Mit Bezug auf den”
Art. 6 Abs. 1 SVKG sieht eine Verminderung des Sanktionsbetrags vor, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Wettbewerbskommission oder spätestens vor der Eröffnung des Verfahrens nach den Art. 26–30 KG beendet. Vorgebracht worden ist in der Rechtsprechung zudem, dass eine einmalige und bereits eingestellte Tathandlung als Sachverhalt Anlass zur Berufung auf diesen mildernden Umstand geben kann; ob dies tatsächlich zur Milderung führt, ist von der zuständigen Instanz zu prüfen.
“12.8.4.1. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 6 SVKG (mildernde Umstände). Die Vorinstanz hat das Vorliegen mildernder Umstände verneint (vgl. E. 15.2.7.16 vorinstanzliches Urteil). 12.8.4.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG wird bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Wettbewerbskommission, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26 - 30 KG beendet, der Betrag nach Art. 3 und 4 SVKG vermindert. 12.8.4.3. Da sich vorliegend ergeben hat, dass eine Wettbewerbsbeschränkung nur in einem weit geringeren Mass vorliegt als von der Vorinstanz erwogen, fragt es sich, ob mildernde Umstände bei der Neubemessung der Sanktion im Rahmen der Rückweisung (vgl. E. 12.9 unten) überhaupt noch eine Rolle spielen. Dies wird von der Vorinstanz zu prüfen sein, weshalb auf die entsprechende Rüge vor Bundesgericht nicht weiter einzugehen ist.”
“Der im Einzelfall auszusprechende Sanktionsbetrag ist im Rahmen der konkreten Sanktionsbemessung weiter unter Berücksichtigung der Dauer der Verstösse (Art. 4 SVKG) sowie erschwerender und mildernder Umstände (Art. 5 und 6 SVKG) zu bestimmen. Dauerte ein Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbetrag um bis zu 50% erhöht. Wettbewerbsverstösse mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren führen zu entsprechenden Zuschlägen von bis zu 10% für jedes zusätzliche Jahr (Art. 4 SVKG). Vermindert wird der Sanktionsbetrag insbesondere, wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Vorinstanz, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Art. 26-30 KG beendet (Art. 6 Abs. 1 SVKG). Ebenso erfolgt eine Verminderung des Sanktionsbetrages, wenn das Unternehmen bei Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG "ausschliesslich eine passive Rolle gespielt hat" (Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG).”
“Neu ruft die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht zusätzlich auch den mildernden Umstand von Art. 6 Abs. 1 SVKG an, der eine Sanktionsmilderung insbesondere bei frühzeitiger Beendigung der Wettbewerbsbeschränkung vorsieht (E. 9.6.1). Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die relevanten Tathandlungen hätten in den Jahren 2008 bis 2011 stattgefunden. Somit seien sie bereits mehrere Jahre vor der Untersuchungseröffnung eingestellt worden. Die Voraussetzung für eine Sanktionsmilderung nach Art. 6 Abs. 1 SVKG sei gegeben, da die Tathandlungen lediglich einmal und nicht fortdauernd vorgenommen worden seien. Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung, die über längere Zeit fortdauere, erzeuge offensichtlich schädlichere Auswirkungen auf dem Markt als eine in einer einzelnen Tathandlung abgeschlossene Wettbewerbsbeeinträchtigung. Dass der Milderungsgrund von Art. 6 Abs. 1 SVKG nur dann zum Zuge kommen solle, wenn ein Unternehmen das wettbewerbswidrige Verhalten aus Einsicht und eigenem Antrieb aufgegeben habe, sei nicht zwingend (Beschwerde, Rz. 308 f.; Replik, Rz. 106).”
Die Rechtsprechung stellt fest, dass die Wettbewerbsbehörden bei der Frage, ob der Milderungsgrund der besonderen Kooperation vorliegt, über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen. Entsprechend ist die Feststellung einer solchen besonders kooperativen Mitwirkung — die zu einer Minderung der Sanktion nach Art. 6 SVKG führt — bundesrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
“Den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass diese Mitwirkung das Verfahren in einem gewissen - wenn auch nicht erheblichen - Umfang erleichtert hat. Wenngleich diese Beurteilung nicht empirisch überprüft werden kann, erscheint sie plausibel, zumal die gezeigte Kooperationsbereitschaft für die Ermittlungen der Wettbewerbsbehörden regelmässig förderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wettbewerbsbehörden bei der Beurteilung, ob der Milderungsgrund der besonderen Kooperation vorliegt, über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 7.4.5.3, Publigroupe; B-2597/2017 vom 19. Januar 2022 E. 15.2.7.14, Vifor; B-2798/2018 vom 16. Februar 2021 E. 12.3.4, Naxoo; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.23, CA Auto Finance Suisse; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 65, 75). In diesem Lichte ist die Einschätzung der Vorinstanz, es liege eine besonders gute Kooperation vor, der mit einer Minderung der Sanktion nach Art. 6 SVKG Rechnung zu tragen sei, bundesrechtlich nicht zu beanstanden.”
Liegt eine aktive Mitwirkung an der Verständigung über Terminierung oder Preisgestaltung vor (z.B. Einberufung/Durchführung eines Koordinationstreffens, Weiterleitung preisrelevanter Informationen), kann eine Milderung nach Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG nicht als bloss passive Beteiligung gewährt werden.
“Der Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 500), wonach eine Milderung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG vorgenommen werden müsse, weil ihr Verhalten ausschliesslich passiv gewesen sei, ist tatsachenwidrig. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls mit der Einberufung und Durchführung des Koordinationstreffens sowie mit der Weiterleitung der Informationen über das Preisverhalten der GU-Gruppe an die anderen Mitglieder des Koordinationstreffens offensichtlich eine aktive Rolle bei der Verständigung der Abredebeteiligten über die Terminierung und die Höhe der Preiserhöhung eingenommen. Dementsprechend macht die Beschwerdeführerin in anderem Zusammenhang auch geltend, dass gerade ihr Einsatz dazu geführt habe, den Materialteuerungszuschlag zeitlich sowie der Höhe nach zu begrenzen. Angesichts dieser Handlungen kann nicht von einer lediglich passiven Beteiligung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG ausgegangen werden.”
Eine behauptete «passive Rolle» oder «frühzeitige Beendigung» kann nur dann mildernde Wirkung nach Art. 6 SVKG haben, wenn diese Umstände überzeugend dargelegt sind. Werden sie nicht überzeugend nachgewiesen, ist eine Milderung zu verneinen; der Verzicht auf Zuschläge beziehungsweise die Nichtberücksichtigung erschwerender Umstände bleibt in solchen Fällen zu Recht unbeanstandet.
“Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen von mildernden Umständen weder aufgrund der geltend gemachten "passiven Rolle" der Beschwerdeführerin (E. 9.6.3 ff.) noch aufgrund einer "frühzeitigen Beendigung" der Wettbewerbsbeschränkungen (E. 9.6.11 ff.) bejaht hat. Es liegen keine sanktionsmildernden Umstände im Sinne von Art. 6 SVKG vor. Der Verzicht der Vorinstanz auf einen Zuschlag aufgrund der Dauer der Verstösse (Art. 4 SVKG) sowie eine Anpassung der Sanktion aufgrund erschwerender Umstände (Art. 5 SVKG) blieb zu Recht unbestritten.”
Art. 6 Abs. 1 SVKG ist nach der Praxis des BVGer grundsätzlich auf auf Dauer angelegtes Verhalten zugeschnitten. Bei Einzelsubmissionsabsprachen enden die Tathandlungen naturgemäss spätestens mit dem Abschluss der jeweiligen Ausschreibung bzw. der Projektrealisation; vor diesem Hintergrund spricht Art. 6 Abs. 1 SVKG in solchen typischen Einzelsubmissionsfällen in der Regel nicht für eine Milderung.
“Wie die Beschwerdeführerin sinngemäss selbst einräumt, geht die von ihr geltend gemachte "Einstellung der Tathandlungen bereits mehrere Jahre vor der Untersuchungseröffnung" nicht auf den autonomen Entschluss der Beschwerdeführerin zurück, die Wettbewerbsbeschränkungen frühzeitig zu beenden. Der Grund für diese Ausgangslage liegt vielmehr allein in der Natur der beurteilten Einzelsubmissionsabsprachen selbst. Denn diese Einzelsubmissionsabsprachen konnten nach dem Abschluss der jeweiligen Projektausschreibung naturgemäss nicht mehr aufrechterhalten und weitergeführt werden. Die Vorinstanz weist diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass Art. 6 Abs. 1 SVKG grundsätzlich auf "auf Dauer" angelegtes Verhalten zugeschnitten ist, bei Einzelsubmissionsabsprachen aber immer spätestens nach dem Abschluss einer Ausschreibung und der Realisierung eines Projekts alle Tathandlungen beendet sind (Vernehmlassung, Rz. 100).”
In der Rechtsprechung wurde in einem Fall gestützt auf Art. 6 Abs. 1 SVKG eine Sanktionsreduktion von 25% wegen nachträglicher guter Kooperation gewährt.
Ein Unternehmen kann nach Art. 6 Abs. 2 SVKG als «passiv» eingestuft werden, wenn es von Dritten instrumentalisiert wurde und nicht eigeninitiativ gehandelt hat; in einem solchen Fall rechtfertigt dies eine Milderung. Entscheidend ist, dass seine Rolle nicht als aktive Beteiligung an der Abrede zu qualifizieren ist.
“Die Teilnahme der Beschwerdeführerin sei ausschliesslich als passiv gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a SVKG einzustufen. Denn sie sei von den Herstellern und deren Vertriebsgesellschaften instrumentalisiert worden. Dass sie gegen die von den Herstellern diktierten Erhöhungen gekämpft habe und schliesslich habe versuchen müssen, diese weiterzugeben, könne nicht als aktive Rolle an einer vermeintlichen Abrede betrachtet werden.”
Abgrenzung zur Bonusregelung: Die Praxis zieht eine Unterscheidung zwischen der Minderung nach Art. 6 Abs. 1 SVKG und der Sanktionsreduktion im Rahmen der Bonusregelung. Als mildernde Umstände angerechnete Kooperation nach Art. 6 Abs. 1 SVKG ist in der Regel weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, die die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Reduktion nach der Bonusregelung erfüllt; dementsprechend sollte die Bonusregelung in der Regel eine grössere Belohnung darstellen.
“Die Sanktionsreduktion unter dem Titel der Bonusregelung ist von der Minderung nach Art. 6 SVKG abzugrenzen. Die Praxis anerkennt die Möglichkeit, die Sanktion bei besonders guter Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG zu mindern (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe; B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 778, Swisscom ADSL). Zwar sieht die Bestimmung von Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86 m.w.H.; Tagmann, a.a.O., S. 278). Die Mitwirkung unter dem Titel der Bonusregelung sollte daher für ein Unternehmen grundsätzlich zu einer grösseren Belohnung führen als die Kooperation unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG, ansonsten die Attraktivität und Wirksamkeit der Bonusregelung geschmälert werden könnten (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe, m.”
“Die Sanktionsreduktion unter dem Titel der Bonusregelung ist von der Minderung nach Art. 6 SVKG abzugrenzen. Die Praxis anerkennt die Möglichkeit, die Sanktion bei besonders guter Kooperation ausserhalb der Bonusregelung unter dem Titel der mildernden Umstände nach Art. 6 Abs. 1 SVKG zu mindern (vgl. Urteile des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.3.6, Publigroupe; B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 778, Swisscom ADSL; B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.6.3, Autoleasing). Zwar sieht die Bestimmung von Art. 6 SVKG keine Obergrenze für eine Minderung vor. Die zu einer Minderung führende Kooperation ist jedoch typischerweise weniger weitreichend als die Zusammenarbeit, welche die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion nach der Bonusregelung erfüllt (vgl. Picht, in: OFK Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 6 SVKG N. 14 f.; Tagmann/Zirlick, in: BSK-KG, 2. Aufl. 2021, Art. 49a N. 86 m.w.H.; Tagmann, a.a.O., S. 278). Die Mitwirkung unter dem Titel der Bonusregelung sollte daher für ein Unternehmen grundsätzlich zu einer grösseren Belohnung führen als die Kooperation unter dem Aspekt der mildernden Umstände nach Art. 6 SVKG, ansonsten die Attraktivität und Wirksamkeit der Bonusregelung geschmälert werden könnten (vgl. Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27.”
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