Nella misura in cui adempie i predetti requisiti, l’autorità cantonale di vigilanza può autorizzare un’altra forma di organizzazione per la tenuta dei libri, cassa e contabilità.
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Die Aufsichtsbehörde kann Festlegungen zur Organisation und insbesondere die Auswahl bzw. Bezeichnung des Gutachters vornehmen.
“Die Neuschätzung ist bei der Aufsichtsbehörde zu verlangen (Art. 9 Abs. 2, Art. 99 Abs. 2 VZG). Umstritten ist, ob bzw. inwieweit die Aufsichtsbehörde die Neuschätzung selber durchzuführen hat. Davon wäre auszugehen, wenn sachliche Gründe bestehen, die gegen eine Delegation dieser Aufgabe - die Vornahme einer betreibungsamtlichen Handlung - an das Betreibungsamt sprechen, weil diese Vollstreckungshandlung wegen ihrer Natur in die Hände der Aufsichtsbehörde gelegt wird. Aus dem Umstand, dass der Kanton Graubünden eine (einzige) kantonale Aufsichtsbehörde vorsieht, lässt sich nichts ableiten. Das Bundesrecht stellt eine ganze Reihe von Vollstreckungshandlungen ausdrücklich in die Kompetenz der Aufsichtsbehörde (u.a. Art. 132, Art. 247 Abs. 4, Art. 270 Abs. 2 SchKG; Art. 73e Abs. 5, Art. 128 Abs. 2 VZG; Art. 15a Abs. 1, Art. 24a KOV; Art. 9 f., Art. 12 VVAG; Art. 47 GebV SchKG), unabhängig davon, ob sich ein Kanton für die ein- oder zweistufige Aufsichtsorganisation entschieden hat. Dass die Vollstreckungshandlung auch vom Betreibungsamt vorgenommen werden könnte, erlaubt allein nicht, die bundesrechtliche Kompetenzordnung zu übergehen. Das Bundesgericht hat festgehalten: "spetta all'autorità cantonale di vigilanza...", d.h. es obliegt bzw. steht der Aufsichtsbehörde zu, den Kostenvorschuss festzusetzen und zu verlangen (Urteil 5A_472/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2.1). Es hat sodann den Grundsatz, dass die Auswahl und Bezeichnung des Gutachters in der Kompetenz der "anordnenden Behörde" liegt, auf die Aufsichtsbehörde übertragen (Urteil 5A_789/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.1). In der Praxis der Kantone werden diese Kompetenzen betont (Tessin: Urteil”
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