RS 311.0 ↩
Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 19 giu. 2015 (Modifica della disciplina delle sanzioni), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2016 1249;FF 2012 4181). ↩
Introdotto dall’all. n. 1 della Procedura penale minorile del 20 mar. 2009, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1573;FF 2006 989, 2008 2607). ↩
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1 commentary
Bei einem Wechsel des Vollzugsorts ist die zu widerrufende Vorstrafe auf die Einsatzstrafe der neuen Strafe anzurechnen, sofern die beiden Sanktionen als gleichartige Strafen zu qualifizieren sind (vgl. Quelle).
“Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, ist gemäss Art. 31 Abs. 5 JStG i.V.m. Art. 89 Abs. 6 und Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der zu widerrufenden Strafe handelt es sich um einen Freiheitsentzug gemäss Art. 25 ff. JStG, während die neue Strafe eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 ff. StGB ist. Diese Sanktionen unterscheiden sich zwar in Bezug auf den Vollzugsort (Art. 27 Abs. 2 JStG; Art. 76 StGB), im Übrigen sind sie jedoch durch- aus miteinander vergleichbar. Entsprechend sind sie als gleichartige Strafen zu bewerten. Damit und in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 145 IV 146) ist die zu widerrufende Vorstrafe auf die Einsatzstrafe der neu- en Straftat zu aspirieren. Die Erhöhung der Einsatzstrafe gemäss Vorinstanz um zwei Monate erscheint dabei ohne weiteres als angemessen.”