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Angehörige des Grenzwachtkorps unterstehen dem Militärstrafrecht während der Ausübung des Dienstes.
“Untersteht eine Person dem Militärstrafrecht, so ist sie unter Vorbehalt der Artikel 9 und 9a der Militärgerichtsbarkeit unterworfen (Art. 218 Abs. 1 MStG). Dem Militärstrafrecht unterstehen u.a. die Angehörigen des Grenzwachtkorps während der Ausübung des Dienstes (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 MStG; vgl. Godel, a.a.O., S. 243 f., 254).”
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