(art. 44 cpv. 1 LD) Il personale attivo nelle imprese di trasporto ferroviario deve sostenere il personale dell’UDSC nell’esecuzione dei compiti nel modo da esso richiesto.
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Die Begleitung oder Mitwirkung durch eigenes Eisenbahn‑/Sicherheitspersonal kann nach Art. 124 ZV eine vergütungspflichtige besondere Leistung darstellen; das Eisenbahnunternehmen hat für den Personaleinsatz einen Vergütungsanspruch.
“Der Vergütungsgrundsatz für die vorliegende Mitwirkung ergebe sich daher aus dem EBG, wonach die Beschwerdeführerin die Kosten für den Personaleinsatz zu tragen habe. Auch wenn Art. 46 aEBG weggefallen sei, bleibe das EBG weiterhin anwendbar, denn nach der Kontrolle durch das GWK müsse der Zug wieder in Betrieb genommen und für die Weiterfahrt vorbereitet werden. Diese Einzeltätigkeiten würden im Zusammenhang stehen mit der Beförderung von Sachen auf dem Schienenweg oder der Vorbereitung hierzu. Die Begleitung des GWK durch ihr Sicherheitspersonal stelle eine besondere Leistung im Sinne von Art. 41 EBG dar, die entsprechend zu vergüten sei. Aus der Botschaft des Bundesrats ergebe sich, dass der Begriff «besondere Leistungen» gemäss Art. 41 EBG weit zu verstehen sei. Als Beispiele seien das Dulden der Anlagebenutzung oder das Mitwirken durch Personal der Eisenbahnunternehmen an den Verrichtungen der öffentlichen Dienste genannt. Es habe dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, eine klarere Trennung zwischen der Bahn und den Verwaltungen zu erreichen und eben gerade eine Vergütung für solche Leistungen vorzusehen. In Art. 124 ZV, der nur für Eisenbahnunternehmen gelte, sei eine besondere Pflicht der Beschwerdegegnerin enthalten, die Beschwerdeführerin - im Unterschied zu anderen Unternehmen - in besonderer Art und in aussergewöhnlichem Umfang beim Vollzug der Zollgesetzgebung zu unterstützen. Der Umstand, dass sich die Mitwirkungspflicht grundsätzlich aus der Zollgesetzgebung ergebe, würde nichts daran ändern, dass es sich um besondere Leistungen im Sinne von Art. 41 EBG handle, da die Zollgesetzgebung die Frage der Vergütung und der Kostentragung nicht abschliessend regle.”
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