Introdotto dall’art. 6 n. 1 della LF dell’8 ott. 1999 sul trasferimento del traffico (RU 2000 2864;FF 1999 5092). Abrogato dall’all. cifra II n. 1 della LF del 21 mar. 2025 sul trasporto di merci per ferrovia, per idrovia e con impianti a fune, con effetto dal 1° gen. 2026 (RU 2025 749;FF 2024 300). ↩
1 commentary
Die pauschale Abgabe nach Art. 4 Abs. 2 SVAG wird auch auf im Ausland immatrikulierte schwere Fahrzeuge für den Personentransport erhoben.
“Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind (Art. 85 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 SVAG). Der Gesetzgeber hat mit Erlass des SVAG von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 3 SVAG wird die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. Für den Personentransport wird die Abgabe gemäss Art. 4 Abs. 2 SVAG pauschal erhoben, wobei sie höchstens Fr. 5'000.-- pro Jahr beträgt. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorie abstufen. Dem ist der Bundesrat mit Art. 4 Abs. 1 aSVAV nachgekommen.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.