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Verrechnungssteuerforderungen entstehen bereits mit der tatsächlichen Leistung oder mit deren buchhalterischer Verbuchung (insbesondere bei geldwerten Leistungen und verdeckten Gewinnausschüttungen).
“Vorliegend geht es um die Bestimmung der Fälligkeit im Hinblick auf den Beginn der Verzugszinspflicht von verschiedenen, im Verlaufe der Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 erfolgten Ausschüttungen. Diese Leistungen beruhen nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft, sondern stellen blosse Verfügungsgeschäfte, rein tatsächliche Vornahmen dar. Dementsprechend entstehen nach dem Dargelegten die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VStV jeweils im Zeitpunkt der einzelnen Verbuchung.”
“Verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. "geldwerte Leistungen anderer Art" beruhen zumeist nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft, sondern stellen rein tatsächliche Vornahmen dar, wobei die steuerbare Leistung auf (sogleich) erfüllten Verfügungsgeschäften beruht und es (eventuell) einen eigentlichen zivilrechtlichen Fälligkeitstermin gar nicht gibt, da aufgrund sofortiger Leistung die mit der Fälligkeit verbundenen Rechtsfolgen obsolet werden. Die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VStV entstehen in diesen Fällen bereits im Zeitpunkt der Leistung respektive - im Falle der buchhalterischen Abbildung der Leistung - jeweiligen Verbuchungen der geldwerten Leistungen, da diese auch in diesen Zeitpunkten effektiv erfolgen bzw. als blosse Verfügungsgeschäfte ausgerichtet werden und damit im verrechnungssteuerrechtlichen Sinne "fällig werden" (vgl. Urteil 2A.458/2001 vom 29. Juli 2002 E. 5.1; zum Ganzen u.a. BEUSCH/SEILER, a,a.O., Rz 6, 25 u. 41 zu Art. 12 VStG; PFUND, a.a.O., N.”
“Regeste Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VStG; Art. 21 Abs. 2 VStV; Beginn des Verzugszinsenlaufs auf geldwerten Leistungen. Rechtsprechung und Lehre gehen in verschiedenen Situationen von unterschiedlichen Zeitpunkten für die Fälligkeit geldwerter Leistungen aus: Fälligkeit in einem eng zivilrechtlichen Sinne (E. 3.1), im Zeitpunkt der Leistungserbringung (E. 3.2), am Ende des Geschäftsjahres (E. 3.3), anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung (E. 3.4). Zeitpunkt der Fälligkeit im Zusammenhang mit dem Beginn der Verjährung bei (versuchter) Steuerhinterziehung (E. 3.5). Abgrenzung zur sog. "Storno-Praxis" bei verdeckten Gewinnausschüttungen (E. 5.1). Im konkreten Einzelfall sind geldwerte Leistungen zu beurteilen, die nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft beruhen, sondern blosse Verfügungsgeschäfte darstellen. Die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen entstehen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VStV jeweils im Zeitpunkt der einzelnen Verbuchung (E. 4).”
“Vorliegend geht es um die Bestimmung der Fälligkeit im Hinblick auf den Beginn der Verzugszinspflicht von verschiedenen, im Verlaufe der Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 erfolgten Ausschüttungen. Diese Leistungen beruhen nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft, sondern stellen blosse Verfügungsgeschäfte, rein tatsächliche Vornahmen dar. Dementsprechend entstehen nach dem Dargelegten die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VStV jeweils im Zeitpunkt der einzelnen Verbuchung. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, nicht vom Zeitpunkt der effektiven Leistung auszugehen und auf die Genehmigung der Jahresrechnung abzustellen.”
Bei Interimsdividenden, Gratisaktien und ähnlichen Leistungen beginnt die 30-Tage-Zahlungsfrist mit dem Fälligkeitsdatum (auch ohne Jahresrechnung) bzw. sofort nach Fälligkeit; die Frist läuft unabhängig von der Genehmigung der Jahresrechnung.
“Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist (Art. 21 Abs. 1 lit. c VStV). Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht aufgrund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art), ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der ESTV zu entrichten (Art. 21 Abs. 2 VStV). Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen (Art. 21 Abs. 3 VStV).”
Bei disponiblen bzw. nicht verbindlichen Ausschüttungen (inkl. unaufgeforderter Zahlungen) entsteht die Verrechnungssteuerforderung mit der einzelnen Verbuchung der Zahlung und nicht erst mit der Genehmigung des Jahresabschlusses.
“Vorliegend geht es um die Bestimmung der Fälligkeit im Hinblick auf den Beginn der Verzugszinspflicht von verschiedenen, im Verlaufe der Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 erfolgten Ausschüttungen. Diese Leistungen beruhen nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft, sondern stellen blosse Verfügungsgeschäfte, rein tatsächliche Vornahmen dar. Dementsprechend entstehen nach dem Dargelegten die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VStV jeweils im Zeitpunkt der einzelnen Verbuchung.”
“Regeste Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VStG; Art. 21 Abs. 2 VStV; Beginn des Verzugszinsenlaufs auf geldwerten Leistungen. Rechtsprechung und Lehre gehen in verschiedenen Situationen von unterschiedlichen Zeitpunkten für die Fälligkeit geldwerter Leistungen aus: Fälligkeit in einem eng zivilrechtlichen Sinne (E. 3.1), im Zeitpunkt der Leistungserbringung (E. 3.2), am Ende des Geschäftsjahres (E. 3.3), anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung (E. 3.4). Zeitpunkt der Fälligkeit im Zusammenhang mit dem Beginn der Verjährung bei (versuchter) Steuerhinterziehung (E. 3.5). Abgrenzung zur sog. "Storno-Praxis" bei verdeckten Gewinnausschüttungen (E. 5.1). Im konkreten Einzelfall sind geldwerte Leistungen zu beurteilen, die nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft beruhen, sondern blosse Verfügungsgeschäfte darstellen. Die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen entstehen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VStV jeweils im Zeitpunkt der einzelnen Verbuchung (E. 4).”
“Vorliegend geht es um die Bestimmung der Fälligkeit im Hinblick auf den Beginn der Verzugszinspflicht von verschiedenen, im Verlaufe der Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 erfolgten Ausschüttungen. Diese Leistungen beruhen nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft, sondern stellen blosse Verfügungsgeschäfte, rein tatsächliche Vornahmen dar. Dementsprechend entstehen nach dem Dargelegten die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VStV jeweils im Zeitpunkt der einzelnen Verbuchung. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, nicht vom Zeitpunkt der effektiven Leistung auszugehen und auf die Genehmigung der Jahresrechnung abzustellen.”
Die Verjährungsfrist nach Art. 21 Abs. 1 VStV beginnt einen Tag nach Ablauf der Deklarations-/Einreichungsfrist; dies ist regelmäßig 30 Tage nach der Genehmigung der Jahresrechnung (bzw. 6 Monate + 30 Tage, wo einschlägig).
“Wurde keine Jahresrechnung eingereicht, ist zu bestimmen, wann die Tathandlung vorgenommen worden ist. Hierfür ist darauf abzustellen, wann die Jahresrechnung hätte eingereicht werden müssen, mithin wann die Deklarationspflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 VStV verletzt wurde (Urteile des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023] E. 4.4.3.4, A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 4.3.2.4 und 6.5; vgl. Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 11 N 23; Stefan Oesterhelt, Verjährung der Verrechnungssteuer, in: ExpertFocus [EF] 8/2017, S. 533 ff., S. 537). Jede inländische Aktiengesellschaft oder GmbH hat gemäss Art. 21 Abs. 1 VStV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung der ESTV den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, worin diverse, in dieser Bestimmung genannte Angaben ersichtlich sind, wenn unter anderem im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist (Bst. c). Die Generalversammlung ist zudem verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung zu genehmigen sowie über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme, zu beschliessen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 i.V.m. Art. 699 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220]). Die Frist zur Einreichung der Jahresrechnung endet demnach spätestens 30 Tage nach Ablauf der sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres. Für die Tatbegehung nach Art. 12 VStrR ist somit, wenn keine Jahresrechnung eingereicht wurde, dieser Tag massgebend und die Verjährungsfrist fängt am Tag darauf an zu laufen (Urteile des BGer 2C_638/2021 vom 10.”
“Wurde keine Jahresrechnung eingereicht, ist zu bestimmen, wann die Tathandlung vorgenommen worden ist. Hierfür ist darauf abzustellen, wann die Jahresrechnung hätte eingereicht werden müssen, mithin wann die Deklarationspflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 VStV verletzt wurde (Urteile des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023] E. 4.4.3.4, A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 4.3.2.4 und 6.5; vgl. Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 11 N 23; Stefan Oesterhelt, Verjährung der Verrechnungssteuer, in: ExpertFocus [EF] 8/2017, S. 533 ff., S. 537). Jede inländische Aktiengesellschaft oder GmbH hat gemäss Art. 21 Abs. 1 VStV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung der ESTV den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, worin diverse, in dieser Bestimmung genannte Angaben ersichtlich sind, wenn unter anderem im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist (Bst. c). Die Generalversammlung ist zudem verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung zu genehmigen sowie über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme, zu beschliessen (Art.”
“Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist (Art. 21 Abs. 1 lit. c VStV). Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht aufgrund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art), ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der ESTV zu entrichten (Art. 21 Abs. 2 VStV). Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen (Art. 21 Abs. 3 VStV).”
“Dem Wesen der Verrechnungssteuer als Selbstveranlagungssteuer entsprechend ist im Bereich von Art. 61 lit. a VStG für die Tatbegehung darauf abzustellen, wann die Gesellschaft ihre Deklarationspflicht verletzt hat. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Tag, an dem die Gesellschaft ihre Jahresrechnung eingereicht hat, in welcher die geldwerte Leistung nicht verbucht ist. Die Verjährungsfrist beginnt am nächsten Tag. Reicht die Gesellschaft der ESTV keine Jahresrechnung ein, ist für den Beginn der Verjährung nach VStrR auf den Ablauf der 30-tägigen Deklarationsfrist gemäss Art. 21 Abs. 1 VStV abzustellen. Hält die Gesellschaft keine Generalversammlung ab, welche die Jahresrechnung genehmigen könnte, beginnt die Verjährungsfrist 30 Tage nach dem gemäss Art. 699 Abs. 2 OR (für die AG) bzw. Art. 805 Abs. 2 OR (für die GmbH) spätesten Termin für die ordentliche BGE 150 II 437 S. 443 Generalversammlung - sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres - zu laufen (vgl. Urteil 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 E. 1.2.3 mit zahlreichen Hinweisen, nicht publ. in: BGE 150 IV 57).”
Die Kaskadenanknüpfung verhindert, dass durch Unterlassen oder Nichtfestlegen eines Fälligkeitstermins steuerbare Leistungen der Verrechnungssteuer entzogen werden bzw. Steuerentgehen eintritt.
“Art. 21 Abs. 3 VStV normiert eine sog. Kaskadenanknüpfung. Diese soll ausschliessen, dass Gläubiger und Schuldner der steuerbaren Leistung durch Nicht-Vereinbarung eines Fälligkeitstermins das Entstehen der Verrechnungssteuerforderung verhindern können, so dass eine Leistung bzw. ein Ertrag der Besteuerung entgeht (vgl. u.a. das Urteil 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.4; BEUSCH/SEILER, a.a.O., Rz 24 zu Art. 12 VStG). In einem Urteil aus dem Jahre 1972 (Urteil vom 19. Mai 1972 i.S. BCA, E. 3a und 3c) hat das Bundesgericht festgehalten, Art. 12 Abs. 1 VStG präzisiere lediglich, dass die Steuerschuld weder schon mit der Verpflichtung an sich - diese Leistung (einmal) zu erbringen - entstehe, noch erst im Zeitpunkt, in dem die Leistung so oder anders erbracht werde, sondern im Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Erbringung fordern könne. Das hindere nicht, dass die Verrechnungssteuer jedenfalls und spätestens in dem Zeitpunkt geschuldet sei, in dem die steuerbare Leistung dem Gläubiger ausbezahlt oder gutgeschrieben werde (vgl.”
“Art. 21 Abs. 3 VStV normiert eine sog. Kaskadenanknüpfung. Diese soll ausschliessen, dass Gläubiger und Schuldner der steuerbaren Leistung durch Nicht-Vereinbarung eines Fälligkeitstermins das Entstehen der Verrechnungssteuerforderung verhindern können, so dass eine Leistung bzw. ein Ertrag der Besteuerung entgeht (vgl. u.a. das Urteil 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.4; BEUSCH/SEILER, a.a.O., N. 24 zu Art. 12 VStG). In einem Urteil aus dem Jahre 1972 (Urteil A 192/71 vom 19. Mai 1972 i.S. BCA E. 3a und 3c) hat das Bundesgericht festgehalten, Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) präzisiere lediglich, dass die Steuerschuld weder schon mit der Verpflichtung an sich - diese Leistung (einmal) zu erbringen - entstehe, noch erst im Zeitpunkt, in dem die Leistung so oder anders erbracht werde, sondern im Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Erbringung fordern könne. Das hindere nicht, dass die Verrechnungssteuer jedenfalls und spätestens in dem Zeitpunkt geschuldet sei, in dem die steuerbare Leistung dem Gläubiger ausbezahlt oder gutgeschrieben werde (vgl.”
“Art. 21 Abs. 3 VStV normiert eine sog. Kaskadenanknüpfung. Diese soll ausschliessen, dass Gläubiger und Schuldner der steuerbaren Leistung durch Nicht-Vereinbarung eines Fälligkeitstermins das Entstehen der Verrechnungssteuerforderung verhindern können, so dass eine Leistung bzw. ein Ertrag der Besteuerung entgeht (vgl. u.a. das Urteil 2C_730/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.4; BEUSCH/SEILER, a.a.O., Rz 24 zu Art. 12 VStG). In einem Urteil aus dem Jahre 1972 (Urteil vom 19. Mai 1972 i.S. BCA, E. 3a und 3c) hat das Bundesgericht festgehalten, Art. 12 Abs. 1 VStG präzisiere lediglich, dass die Steuerschuld weder schon mit der Verpflichtung an sich - diese Leistung (einmal) zu erbringen - entstehe, noch erst im Zeitpunkt, in dem die Leistung so oder anders erbracht werde, sondern im Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Erbringung fordern könne. Das hindere nicht, dass die Verrechnungssteuer jedenfalls und spätestens in dem Zeitpunkt geschuldet sei, in dem die steuerbare Leistung dem Gläubiger ausbezahlt oder gutgeschrieben werde (vgl.”
Die 30-Tage-Abgabefrist beginnt auch ohne formellen Ausrichtungs- oder Generalversammlungsbeschluss zu laufen, spätestens mit der tatsächlichen Auszahlung des Ertrags.
“Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist (Art. 21 Abs. 1 lit. c VStV). Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht aufgrund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art), ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der ESTV zu entrichten (Art. 21 Abs. 2 VStV). Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen (Art. 21 Abs. 3 VStV).”
Die Steuer auf Erträge, die mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig geworden sind, ist zusammen mit der Einreichung der Jahresrechnung zu entrichten; unaufgeforderte (fristgerechte oder nachträgliche) Einreichung zuzüglich Steuerzahlung wird insoweit als Erfüllung angesehen.
“Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist (Art. 21 Abs. 1 lit. c VStV). Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht aufgrund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art), ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der ESTV zu entrichten (Art. 21 Abs. 2 VStV). Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen (Art. 21 Abs. 3 VStV).”
Die zivilrechtliche Fälligkeit ist für geldwerte Leistungen (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen) weiter zu fassen: die steuerliche Fälligkeit kann bereits mit der tatsächlichen Leistung oder Verbuchung eintreten und geht über die rein zivilrechtliche Fälligkeit hinaus.
“Verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. "geldwerte Leistungen anderer Art" beruhen zumeist nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft, sondern stellen rein tatsächliche Vornahmen dar, wobei die steuerbare Leistung auf (sogleich) erfüllten Verfügungsgeschäften beruht und es (eventuell) einen eigentlichen zivilrechtlichen Fälligkeitstermin gar nicht gibt, da aufgrund sofortiger Leistung die mit der Fälligkeit verbundenen Rechtsfolgen obsolet werden. Die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VStV entstehen in diesen Fällen bereits im Zeitpunkt der Leistung respektive - im Falle der buchhalterischen Abbildung der Leistung - jeweiligen Verbuchungen der geldwerten Leistungen, da diese auch in diesen Zeitpunkten effektiv erfolgen bzw. als blosse Verfügungsgeschäfte ausgerichtet werden und damit im verrechnungssteuerrechtlichen Sinne "fällig werden" (vgl. Urteil 2A.458/2001 vom 29. Juli 2002 E. 5.1; zum Ganzen u.a. BEUSCH/SEILER, a,a.O., Rz 6, 25 u. 41 zu Art. 12 VStG; PFUND, a.a.O., N.”
“Tag nach der Genehmigung der betreffenden Jahresrechnung zu laufen beginne, so entspreche das einer falschen Auslegung des Begriffs der Fälligkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VStG und Art. 21 Abs. 2 VStV. Die Fälligkeit (von Erträgen) im verrechnungssteuerlichen Sinne sei weiter zu fassen als die rein zivilrechtliche Fälligkeit (auf die sich das Bundesverwaltungsgericht vermutlich abgestützt habe). Das habe insbesondere bei geldwerten Leistungen in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen zu gelten. Bei anderen der Verrechnungssteuer unterliegenden Erträgen möge die Anknüpfung an die zivilrechtliche Fälligkeit durchaus gerechtfertigt sein, nicht jedoch - wie hier - bei geldwerten Leistungen in Form von reinen Verfügungsgeschäften.”
Wird die Jahresrechnung unterlassen (Nicht‑Einreichung), bestimmt sich der Tatzeitpunkt bzw. der Beginn der Verjährungsfrist nach dem Fälligkeitstermin der Einreichung bzw. dem letztmöglichen Einreichungsdatum (insbesondere 30 Tage nach Ablauf der Genehmigungs-/GV‑Frist).
“Wurde keine Jahresrechnung eingereicht, ist zu bestimmen, wann die Tathandlung vorgenommen worden ist. Hierfür ist darauf abzustellen, wann die Jahresrechnung hätte eingereicht werden müssen, mithin wann die Deklarationspflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 VStV verletzt wurde (Urteile des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023] E. 4.4.3.4, A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 4.3.2.4 und 6.5; vgl. Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 11 N 23; Stefan Oesterhelt, Verjährung der Verrechnungssteuer, in: ExpertFocus [EF] 8/2017, S. 533 ff., S. 537). Jede inländische Aktiengesellschaft oder GmbH hat gemäss Art. 21 Abs. 1 VStV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung der ESTV den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, worin diverse, in dieser Bestimmung genannte Angaben ersichtlich sind, wenn unter anderem im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist (Bst. c). Die Generalversammlung ist zudem verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung zu genehmigen sowie über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme, zu beschliessen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 i.V.m. Art. 699 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220]). Die Frist zur Einreichung der Jahresrechnung endet demnach spätestens 30 Tage nach Ablauf der sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres. Für die Tatbegehung nach Art. 12 VStrR ist somit, wenn keine Jahresrechnung eingereicht wurde, dieser Tag massgebend und die Verjährungsfrist fängt am Tag darauf an zu laufen (Urteile des BGer 2C_638/2021 vom 10.”
“Wurde keine Jahresrechnung eingereicht, ist zu bestimmen, wann die Tathandlung vorgenommen worden ist. Hierfür ist darauf abzustellen, wann die Jahresrechnung hätte eingereicht werden müssen, mithin wann die Deklarationspflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 VStV verletzt wurde (Urteile des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023] E. 4.4.3.4, A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 4.3.2.4 und 6.5; vgl. Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 11 N 23; Stefan Oesterhelt, Verjährung der Verrechnungssteuer, in: ExpertFocus [EF] 8/2017, S. 533 ff., S. 537). Jede inländische Aktiengesellschaft oder GmbH hat gemäss Art. 21 Abs. 1 VStV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung der ESTV den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, worin diverse, in dieser Bestimmung genannte Angaben ersichtlich sind, wenn unter anderem im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist (Bst. c). Die Generalversammlung ist zudem verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung zu genehmigen sowie über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme, zu beschliessen (Art.”
“Dem Wesen der Verrechnungssteuer als Selbstveranlagungssteuer entsprechend ist im Bereich von Art. 61 lit. a VStG für die Tatbegehung darauf abzustellen, wann die Gesellschaft ihre Deklarationspflicht verletzt hat. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Tag, an dem die Gesellschaft ihre Jahresrechnung eingereicht hat, in welcher die geldwerte Leistung nicht verbucht ist. Die Verjährungsfrist beginnt am nächsten Tag. Reicht die Gesellschaft der ESTV keine Jahresrechnung ein, ist für den Beginn der Verjährung nach VStrR auf den Ablauf der 30-tägigen Deklarationsfrist gemäss Art. 21 Abs. 1 VStV abzustellen. Hält die Gesellschaft keine Generalversammlung ab, welche die Jahresrechnung genehmigen könnte, beginnt die Verjährungsfrist 30 Tage nach dem gemäss Art. 699 Abs. 2 OR (für die AG) bzw. Art. 805 Abs. 2 OR (für die GmbH) spätesten Termin für die ordentliche Generalversammlung - sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres - zu laufen (vgl. Urteil 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024, zur Publikation vorgesehen, E. 1.2.3 mit zahlreichen Hinweisen).”
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