Parti costitutive delle strade nazionali sono, secondo la forma della sistemazione e i requisiti determinati dalla loro funzione tecnica:
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Gemäss der Rechtsprechung konkretisiert Art. 2 NSV Art. 6 NSG; zu den in Art. 2 aufgeführten Bestandteilen der Nationalstrasse gehören nach Bst. b auch Kunstbauten, insbesondere Über- und Unterführungsbauwerke, soweit sie beim Bau erforderlich werden.
“Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes (Art. 8 Abs. 1 NSG). Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann (Art. 6 NSG). Art. 2 NSV enthält zur Konkretisierung dieser Bestimmung eine Liste von Bauten und Anlagen, die je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen Bestandteil der Nationalstrasse bilden; dazu gehören gemäss Bst. b die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke, die beim Bau erforderlich werden. Die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG stehen demgegenüber im Eigentum der Kantone (Art. 8 Abs. 2 NSG). Die geltende Fassung von Art. 8 Abs. 1 NSG beruht auf dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5779; im Folgenden: Bundesgesetz zum NFA); das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen in Art. 62a NSG sehen vor, dass das Eigentum an den Nationalstrassen bei Inkrafttreten des Gesetzes entschädigungslos auf den Bund übergeht. Der Bundesrat bezeichnet darüber hinaus die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung auf den Bund übertragen werden.”
Art. 2 NSV umfasst zwar Kunstbauten als Bestandteil der Nationalstrasse; Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter gehören hingegen nicht zur Nationalstrasse und sind ausdrücklich ausgeschlossen.
“Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale sowie Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen (Art. 6 NSG). Diese Bestimmung wird durch Art. 2 NSV konkretisiert. Danach bilden Bestandteil der Nationalstrasse, je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen, der Strassenkörper (lit. a), die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter (lit. b), die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln (lit. c), Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege (lit. d), Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen (lit. e), Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe etc. (lit. f), Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Nutzung von erneuerbarer Energie, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen (lit.”
Kunstbauten können Bestandteil der Nationalstrasse sein. Entscheidend ist, ob ihre Zugehörigkeit sich nach der Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen richtet; sind sie für die technisch richtige Ausgestaltung der Strasse erforderlich, gehören sie zur Nationalstrasse.
“Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes (Art. 8 Abs. 1 NSG). Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann (Art. 6 NSG). Art. 2 NSV enthält zur Konkretisierung dieser Bestimmung eine Liste von Bauten und Anlagen, die je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen Bestandteil der Nationalstrasse bilden; dazu gehören gemäss Bst. b die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke, die beim Bau erforderlich werden. Die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG stehen demgegenüber im Eigentum der Kantone (Art. 8 Abs. 2 NSG). Die geltende Fassung von Art. 8 Abs. 1 NSG beruht auf dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5779; im Folgenden: Bundesgesetz zum NFA); das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen in Art. 62a NSG sehen vor, dass das Eigentum an den Nationalstrassen bei Inkrafttreten des Gesetzes entschädigungslos auf den Bund übergeht. Der Bundesrat bezeichnet darüber hinaus die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung auf den Bund übertragen werden.”
Ob eine Anlage oder eine Strasse Bestandteil der Nationalstrasse im Sinne von Art. 2 NSV ist, richtet sich nach funktionalen Kriterien (z. B. Strassenkörper und von der technischen Funktion her erforderliche Anlagen) und nicht nach den Eigentumsverhältnissen oder der Zuständigkeit für Betrieb und Unterhalt. Ein Übergang des Eigentums führt für sich genommen nicht zum Wegfall der Eigenschaft als Bestandteil der Nationalstrasse.
“Sie bringt jedoch vor, mit der Unterzeichnung des Vertrages von 1987 und der damit verbundenen Abgabe des Eigentums und der Verantwortung für Betrieb und Unterhalt der Brücke an die Vorinstanz habe die FWB Rütihard ihre Eigenschaft als Bestandteil der Nationalstrasse verloren. Diese Argumentation überzeugt nicht. Gesetz und Verordnung definieren die Bestandteile der Nationalstrasse nach funktionalen Kriterien - Strassenkörper und weitere erforderliche Anlagen - und nicht aufgrund der Eigentumsverhältnisse oder der Zuständigkeit für Betrieb und Unterhalt. Die gesetzliche Logik geht im Gegenteil wie dargelegt gerade in die umgekehrte Richtung: Was zur Nationalstrasse gehört, soll sich auch im Eigentum des Bundes befinden (vgl. E. 5.3). Die im Vertrag von 1987 festgestellten Eigentumsverhältnisse können deshalb keinen Einfluss darauf haben, ob die FWB Rütihard als Bestandteil der Nationalstrasse zu definieren ist oder nicht. Damit ist davon auszugehen, dass die FWB Rütihard ein Bestandteil der Nationalstrasse im Sinne von Art. 6 NSG und Art. 2 NSV ist.”
Zu den Unterhaltskosten zählen die Aufwendungen für die Bestandteile der Nationalstrasse nach Art. 2 NSV sowie für die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen, und zwar ungeachtet der Eigentumsverhältnisse. Hierzu gehören insbesondere Geländeverbauungen, Böschungen, Querungen von Verkehrswegen und Leitungen, Unterhaltswege und Zufahrten für Unterhaltsarbeiten, Vorfluter, Entwässerungen sowie Bach‑ und Flussverbauungen. Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen bemisst sich die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach dem Interesse der Nationalstrasse.
“Der Bund ist zuständig für Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen (Art. 49a Abs. 1 NSG). Soweit es sich dabei um die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts handelt, schliesst er mit den Kantonen oder von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab (Art. 49a Abs. 2 NSG). Als Unterhaltskosten gelten die Aufwendungen für die Bestandteile der Nationalstrasse nach Art. 2 NSV, ausgenommen Nebenanlagen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a MinVV) und die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, wie Geländeverbauungen, Böschungen, Querungen von anderen Verkehrswegen und Leitungen, Unterhaltswege und Zufahrten für Unterhaltsarbeiten, Vorfluter, Entwässerungen, Bach- und Flussverbauungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b MinVV). Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt die Vorinstanz die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest (Art. 8 Abs. 3 MinVV).”
“Der Bund ist zuständig für Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen (Art. 49a Abs. 1 NSG). Soweit es sich dabei um die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts handelt, schliesst er mit den Kantonen oder von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab (Art. 49a Abs. 2 NSG). Als Unterhaltskosten gelten die Aufwendungen für die Bestandteile der Nationalstrasse nach Art. 2 NSV, ausgenommen Nebenanlagen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a MinVV) und die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, wie Geländeverbauungen, Böschungen, Querungen von anderen Verkehrswegen und Leitungen, Unterhaltswege und Zufahrten für Unterhaltsarbeiten, Vorfluter, Entwässerungen, Bach- und Flussverbauungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b MinVV). Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt die Vorinstanz die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest (Art. 8 Abs. 3 MinVV).”