RS 741.11 ↩
RS 741.51 ↩
Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 1° lug. 2015, in vigore dal 1° ott. 2016 (RU 2015 2633). ↩
Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 1° lug. 2015, in vigore dal 1° ott. 2016 (RU 2015 2633). ↩
Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 1° lug. 2015, in vigore dal 1° ott. 2016 (RU 2015 2633). ↩
4 commentaries
Le misure citate nell'art. 26 OMaì sono formulate in modo esaustivo: se sussiste un fatto ai sensi dell'art. 26 (o dell'art. 29) OMaì, deve essere disposta una delle misure ivi elencate. Le decisioni indicano che il catalogo delle sanzioni non può essere integrato arbitrariamente con misure aggiuntive (p. es. la sospensione dell'accesso online / i‑Dispo), a meno che non esista una base giuridiÊ espressa. Se la sospensione dell'accesso i‑Dispo viene invocata come necessaria, essa dovrebbe pertanto essere regolata legislativamente. Indipendentemente da ciò, dagli estratti delle decisioni risulta che l'autorità di vigilanza ha il diritto di richiedere le scheÞ di formazione.
“Allenfalls wäre auch eine Bestrafung wegen Behinderung der Kontrollen nach Art. 29 Abs. 1 lit. b FV in Betracht zu ziehen. Bei diesen Normen handelt es sich um öffentliches Recht, das zwingender Natur und von der Verwaltungsbehörde zu vollziehen ist (vgl. M. D. Küng, Prozessmaximen im Verwaltungsverfahren, Bern 2020, S. 38 N 79; B. Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, N 152). Sie wurden zudem nicht als Kann-Bestimmungen formuliert, was das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde insofern erheblich einschränkt (vgl. BGE 132 II 485 E. 6.2.1; Schindler, a.a.O., N 220), als sie nicht frei darüber entscheiden kann, ob sie eine Missachtung der Vorschriften sanktionieren will oder nicht. Liegt ein Tatbestand nach Art. 26 oder 29 FV vor, ist eine der in Art. 26 FV festgelegten Massnahmen zu verfügen. Hinzu kommt, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keine weiteren (allenfalls milderen) Massnahmen vorsah, was das Ermessen des Rechtsanwenders zusätzlich einschränkt. Der Sanktionenkatalog von Art. 26 FV kann daher nicht beliebig durch weitere Massnahmen, wie die Sperrung des Online-Zugangs, ergänzt werden. Abgesehen davon erscheint dies auch nicht notwendig, weil die FV ausreichende Möglichkeiten bietet, um allfälliges Fehlverhalten zu sanktionieren und die Qualität des Unterrichts sicherzustellen. Sollte das Vorbringen der Vorinstanz, die Sperrung des i-Dispo-Zugangs sei zum Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler notwendig, stichhaltig sein, müsste der Sanktionenkatalog der FV entsprechend erweitert werden. Aktuell fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Deaktivierung des i-Dispo-Zugangs. Als Aufsichtsbehörde über die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer steht es der Vorinstanz zudem jederzeit frei, die Ausbildungskarten einzufordern, was insbesondere dem Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler dient.”
“So habe er die Ausbildungskarten nicht korrekt geführt und die Kontrollmittel nicht ohne weiteres zur Verfügung gestellt. Dies wäre grundsätzlich nach dem Sanktionenkatalog gemäss Art. 26 f. FV zu ahnden, also mit einer Verwarnung oder einem (befristeten) Entzug der Fahrlehrerbewilligung. Allenfalls wäre auch eine Bestrafung wegen Behinderung der Kontrollen nach Art. 29 Abs. 1 lit. b FV in Betracht zu ziehen. Bei diesen Normen handelt es sich um öffentliches Recht, das zwingender Natur und von der Verwaltungsbehörde zu vollziehen ist (vgl. M. D. Küng, Prozessmaximen im Verwaltungsverfahren, Bern 2020, S. 38 N 79; B. Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, N 152). Sie wurden zudem nicht als Kann-Bestimmungen formuliert, was das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde insofern erheblich einschränkt (vgl. BGE 132 II 485 E. 6.2.1; Schindler, a.a.O., N 220), als sie nicht frei darüber entscheiden kann, ob sie eine Missachtung der Vorschriften sanktionieren will oder nicht. Liegt ein Tatbestand nach Art. 26 oder 29 FV vor, ist eine der in Art. 26 FV festgelegten Massnahmen zu verfügen. Hinzu kommt, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keine weiteren (allenfalls milderen) Massnahmen vorsah, was das Ermessen des Rechtsanwenders zusätzlich einschränkt. Der Sanktionenkatalog von Art. 26 FV kann daher nicht beliebig durch weitere Massnahmen, wie die Sperrung des Online-Zugangs, ergänzt werden. Abgesehen davon erscheint dies auch nicht notwendig, weil die FV ausreichende Möglichkeiten bietet, um allfälliges Fehlverhalten zu sanktionieren und die Qualität des Unterrichts sicherzustellen. Sollte das Vorbringen der Vorinstanz, die Sperrung des i-Dispo-Zugangs sei zum Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler notwendig, stichhaltig sein, müsste der Sanktionenkatalog der FV entsprechend erweitert werden. Aktuell fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Deaktivierung des i-Dispo-Zugangs. Als Aufsichtsbehörde über die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer steht es der Vorinstanz zudem jederzeit frei, die Ausbildungskarten einzufordern, was insbesondere dem Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler dient.”
“Allenfalls wäre auch eine Bestrafung wegen Behinderung der Kontrollen nach Art. 29 Abs. 1 lit. b FV in Betracht zu ziehen. Bei diesen Normen handelt es sich um öffentliches Recht, das zwingender Natur und von der Verwaltungsbehörde zu vollziehen ist (vgl. M. D. Küng, Prozessmaximen im Verwaltungsverfahren, Bern 2020, S. 38 N 79; B. Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, N 152). Sie wurden zudem nicht als Kann-Bestimmungen formuliert, was das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde insofern erheblich einschränkt (vgl. BGE 132 II 485 E. 6.2.1; Schindler, a.a.O., N 220), als sie nicht frei darüber entscheiden kann, ob sie eine Missachtung der Vorschriften sanktionieren will oder nicht. Liegt ein Tatbestand nach Art. 26 oder 29 FV vor, ist eine der in Art. 26 FV festgelegten Massnahmen zu verfügen. Hinzu kommt, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keine weiteren (allenfalls milderen) Massnahmen vorsah, was das Ermessen des Rechtsanwenders zusätzlich einschränkt. Der Sanktionenkatalog von Art. 26 FV kann daher nicht beliebig durch weitere Massnahmen, wie die Sperrung des Online-Zugangs, ergänzt werden. Abgesehen davon erscheint dies auch nicht notwendig, weil die FV ausreichende Möglichkeiten bietet, um allfälliges Fehlverhalten zu sanktionieren und die Qualität des Unterrichts sicherzustellen. Sollte das Vorbringen der Vorinstanz, die Sperrung des i-Dispo-Zugangs sei zum Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler notwendig, stichhaltig sein, müsste der Sanktionenkatalog der FV entsprechend erweitert werden. Aktuell fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Deaktivierung des i-Dispo-Zugangs. Als Aufsichtsbehörde über die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer steht es der Vorinstanz zudem jederzeit frei, die Ausbildungskarten einzufordern, was insbesondere dem Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler dient.”
“So habe er die Ausbildungskarten nicht korrekt geführt und die Kontrollmittel nicht ohne weiteres zur Verfügung gestellt. Dies wäre grundsätzlich nach dem Sanktionenkatalog gemäss Art. 26 f. FV zu ahnden, also mit einer Verwarnung oder einem (befristeten) Entzug der Fahrlehrerbewilligung. Allenfalls wäre auch eine Bestrafung wegen Behinderung der Kontrollen nach Art. 29 Abs. 1 lit. b FV in Betracht zu ziehen. Bei diesen Normen handelt es sich um öffentliches Recht, das zwingender Natur und von der Verwaltungsbehörde zu vollziehen ist (vgl. M. D. Küng, Prozessmaximen im Verwaltungsverfahren, Bern 2020, S. 38 N 79; B. Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, N 152). Sie wurden zudem nicht als Kann-Bestimmungen formuliert, was das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde insofern erheblich einschränkt (vgl. BGE 132 II 485 E. 6.2.1; Schindler, a.a.O., N 220), als sie nicht frei darüber entscheiden kann, ob sie eine Missachtung der Vorschriften sanktionieren will oder nicht. Liegt ein Tatbestand nach Art. 26 oder 29 FV vor, ist eine der in Art. 26 FV festgelegten Massnahmen zu verfügen. Hinzu kommt, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keine weiteren (allenfalls milderen) Massnahmen vorsah, was das Ermessen des Rechtsanwenders zusätzlich einschränkt. Der Sanktionenkatalog von Art. 26 FV kann daher nicht beliebig durch weitere Massnahmen, wie die Sperrung des Online-Zugangs, ergänzt werden. Abgesehen davon erscheint dies auch nicht notwendig, weil die FV ausreichende Möglichkeiten bietet, um allfälliges Fehlverhalten zu sanktionieren und die Qualität des Unterrichts sicherzustellen. Sollte das Vorbringen der Vorinstanz, die Sperrung des i-Dispo-Zugangs sei zum Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler notwendig, stichhaltig sein, müsste der Sanktionenkatalog der FV entsprechend erweitert werden. Aktuell fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Deaktivierung des i-Dispo-Zugangs. Als Aufsichtsbehörde über die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer steht es der Vorinstanz zudem jederzeit frei, die Ausbildungskarten einzufordern, was insbesondere dem Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler dient.”
Il catalogo delle sanzioni dell'art. 26 OMaì non può essere integrato arbitrariamente con misure aggiuntive; le autorità sono pertanto limitate nel loro operato. Secondo la giurisprudenza attuale manÊ una base legale espressa per la disattivazione dell'accesso i‑Dispo. Tuttavia, come alternativa nell'ambito della vigilanza, l'autorità può esigere la consegna delle carte di formazione.
“Allenfalls wäre auch eine Bestrafung wegen Behinderung der Kontrollen nach Art. 29 Abs. 1 lit. b FV in Betracht zu ziehen. Bei diesen Normen handelt es sich um öffentliches Recht, das zwingender Natur und von der Verwaltungsbehörde zu vollziehen ist (vgl. M. D. Küng, Prozessmaximen im Verwaltungsverfahren, Bern 2020, S. 38 N 79; B. Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, N 152). Sie wurden zudem nicht als Kann-Bestimmungen formuliert, was das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde insofern erheblich einschränkt (vgl. BGE 132 II 485 E. 6.2.1; Schindler, a.a.O., N 220), als sie nicht frei darüber entscheiden kann, ob sie eine Missachtung der Vorschriften sanktionieren will oder nicht. Liegt ein Tatbestand nach Art. 26 oder 29 FV vor, ist eine der in Art. 26 FV festgelegten Massnahmen zu verfügen. Hinzu kommt, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keine weiteren (allenfalls milderen) Massnahmen vorsah, was das Ermessen des Rechtsanwenders zusätzlich einschränkt. Der Sanktionenkatalog von Art. 26 FV kann daher nicht beliebig durch weitere Massnahmen, wie die Sperrung des Online-Zugangs, ergänzt werden. Abgesehen davon erscheint dies auch nicht notwendig, weil die FV ausreichende Möglichkeiten bietet, um allfälliges Fehlverhalten zu sanktionieren und die Qualität des Unterrichts sicherzustellen. Sollte das Vorbringen der Vorinstanz, die Sperrung des i-Dispo-Zugangs sei zum Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler notwendig, stichhaltig sein, müsste der Sanktionenkatalog der FV entsprechend erweitert werden. Aktuell fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Deaktivierung des i-Dispo-Zugangs. Als Aufsichtsbehörde über die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer steht es der Vorinstanz zudem jederzeit frei, die Ausbildungskarten einzufordern, was insbesondere dem Schutz der Fahrschülerinnen und Fahrschüler dient.”
La disposizione fa parte del diritto pubblico inderogabile e non è formulata come una norma facoltativa; di conseguenza il margine di discrezionalità dell’autorità cantonale è fortemente ridotto. L’autorità deve disporre, a seconÚ della gravità del caso, le misure disciplinari indicate nell’art. 26 cpv. 2 OMaì (ammonizione, sospensione temporanê o revoÊ definitiva dell’autorizzazione).
“Abschnitt werden sodann die Aufsicht und die Sanktionen bei Missachtung der Vorschriften über die Berufsausübung geregelt. Danach verfügt die kantonale Behörde je nach Schwere des Falls eine Verwarnung, einen befristeten oder einen unbefristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung (Art. 26 Abs. 2 FV). Weiter wird unter anderem mit Busse bestraft, wer die vorgeschriebenen Kontrollen nicht führt oder die Kontrollen behindert (Art. 29 Abs. 1 lit. b FV). Im vorliegenden Fall wurde dem Rekurrenten ein solches Verhalten vorgeworfen. So habe er die Ausbildungskarten nicht korrekt geführt und die Kontrollmittel nicht ohne weiteres zur Verfügung gestellt. Dies wäre grundsätzlich nach dem Sanktionenkatalog gemäss Art. 26 f. FV zu ahnden, also mit einer Verwarnung oder einem (befristeten) Entzug der Fahrlehrerbewilligung. Allenfalls wäre auch eine Bestrafung wegen Behinderung der Kontrollen nach Art. 29 Abs. 1 lit. b FV in Betracht zu ziehen. Bei diesen Normen handelt es sich um öffentliches Recht, das zwingender Natur und von der Verwaltungsbehörde zu vollziehen ist (vgl. M. D. Küng, Prozessmaximen im Verwaltungsverfahren, Bern 2020, S. 38 N 79; B. Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, N 152). Sie wurden zudem nicht als Kann-Bestimmungen formuliert, was das Ermessen der rechtsanwendenden Behörde insofern erheblich einschränkt (vgl.”
Il decorso inutile del termine supplementare previsto all'art. 26 cpv. 1 OMaì costituisÎ un motivo di ritiro dell'autorizzazione indicato all'art. 27 OMaì e può comportare il ritiro a tempo indeterminato dell'autorizzazione.
“c); und nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten (lit. d). Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Gemäss Art. 27 FV ist die Fahrlehrerbewilligung für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin nicht mehr im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV ist oder die sichere Durchführung der Lernfahrten aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (lit. a); der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin seine oder ihre Stellung schwer missbraucht hat oder wenn aus charakterlichen Gründen seine oder ihre Lehrtätigkeit den Schülerinnen und Schülern nicht mehr zugemutet werden kann (lit. b); gestützt auf eine Inspektion festgestellt wird, dass der erteilte Fahrunterricht gravierende Mängel aufweist (lit. c); die nach Art. 25 FV angeordnete Kontrollprüfung nicht bestanden wird (lit. d); oder die Frist zum Nachholen der Weiterbildung nach Art. 26 Abs. 1 FV unbenutzt verstrichen ist (lit. e).”
“c); und nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten (lit. d). Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Gemäss Art. 27 FV ist die Fahrlehrerbewilligung für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin nicht mehr im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV ist oder die sichere Durchführung der Lernfahrten aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (lit. a); der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin seine oder ihre Stellung schwer missbraucht hat oder wenn aus charakterlichen Gründen seine oder ihre Lehrtätigkeit den Schülerinnen und Schülern nicht mehr zugemutet werden kann (lit. b); gestützt auf eine Inspektion festgestellt wird, dass der erteilte Fahrunterricht gravierende Mängel aufweist (lit. c); die nach Art. 25 FV angeordnete Kontrollprüfung nicht bestanden wird (lit. d); oder die Frist zum Nachholen der Weiterbildung nach Art. 26 Abs. 1 FV unbenutzt verstrichen ist (lit. e).”
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