La presente ordinanza disciplina i requisiti per il personale delle imprese ferroviarie e di altre imprese che svolge attività rilevanti per la sicurezza nel settore ferroviario.
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Als sicherheitsrelevante Tätigkeit wird unter anderem die Tätigkeit eines Tramchauffeurs genannt; damit fallen Tramchauffeure in den Anwendungsbereich der STEBV und unter die in dieser Verordnung geregelten Anforderungen.
“Die Anforderungen an das Personal der Eisenbahnunternehmen und weiterer Unternehmen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich sind in der Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV, SR742.141.2); vgl. Art. 1 STEBV) und der Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE, SR 742.141.21) präzisiert. Als sicherheitsrelevante Tätigkeit gilt unter anderem die Tätigkeit eines Tramchauffeurs (vgl. Art. 2 Bst. b STEBV i.V.m. Art. 3 Bst. a STEBV).”
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