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Bewerber um den Lernfahrausweis für Tram benötigen vor dessen Erteilung eine Ausbildung sowie die nach VTE vorgeschriebenen Eignungsprüfungen, namentlich medizinische und psychologische Tauglichkeitsprüfungen.
“Wer ein Triebfahrzeug bzw. ein Tram führen will, muss sowohl persönliche als auch fachliche Voraussetzungen erfüllen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-d STEBV) und einen Führerausweis der Kategorie B80 erwerben (Art. 5 STEBV und Art. 7 Abs. 2 STEBV; vgl. Art. 2 VTE i.V.m. Art. 4 Abs.1 Bst. d VTE und Art. 4 Abs. 2 VTE). Zuvor muss eine Ausbildung absolviert werden. Wer sich um die Ausbildung zum Tramchauffeur bewirbt (vgl. Art. 2 VTE i.V.m. Art. 4 Abs.1 Bst. d VTE und Art. 4 Abs. 2 VTE), muss sich unter anderem einer medizinischen und einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit unterziehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b STEBV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 14 Abs. 1 VTE). Diese sind persönliche Voraussetzungen für den Erwerb des Lernfahrausweises (vgl. Art. 8 Abs. 1 STEBV und Art. 11-15 VTE).”
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