Nuovo testo giusta il n. I dell’O dell’8 apr. 1998, in vigore dal 15 mag. 1998 (RU 1998 1476). ↩
Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 14 ott. 2015, in vigore dal 15 feb. 2016 (RU 2015 4351). ↩
Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 2 mag. 2007, in vigore dal 1° dic. 2007 (RU 2007 2275). ↩
Introdotto dal n. I dell’O del 2 mag. 2007 (RU 2007 2275). Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 14 ott. 2015, in vigore dal 15 feb. 2016 (RU 2015 4351). ↩
Introdotto dal n. I dell’O dell’11 set. 1991 (RU 1992 219).Nuovo testo giusta il n. I dell’O dell’8 apr. 1998, in vigore dal 15 mag. 1998 (RU 1998 1476). ↩
Introdotto dal n. I dell’O dell’11 set. 1991 (RU 1992 219). Nuovo testo giusta l’all. 4 n. 37 dell’O del 1° nov. 2006 sulle dogane, in vigore dal 1° mag. 2007 (RU 2007 1469). ↩
Introdotto dal n. I dell’O del 9 mar. 2001, in vigore dal 1° mag. 2001 (RU 2001 1089). ↩
Introdotto dal n. I dell’O del 9 mar. 2001, in vigore dal 1° mag. 2001 (RU 2001 1089). ↩
Introdotto dal n. I dell’O del 2 mag. 2007, in vigore dal 1° dic. 2007 (RU 2007 2275). ↩
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Citazione: ONI art. 96 n. 6 I veicoli anfibi non sono ammessi ai sensi dell'art. 96 cpv. 2 ONI. La fonte indiÊ come probabili motivi considerazioni di ordine e ambientali, in particolare la tutela delle acque dall'inquinamento e la protezione delle rive (p. es. per evitare manovre improprie di ingresso in acqua), senza che tali motivi siano indicati in modo esaustivo.
“_______ als amphibisches Fahrzeug gelte und der Typenschein annulliert werde. Am 24. Februar 2022 habe das BAV ein entsprechendes Informationsschreiben erlassen. Darin sei festgehalten worden, dass der Typenschein annulliert und der Betrieb bereits immatrikulierter Fahrzeuge bis Ende 2037 geduldet werde sowie das Merkblatt Nr. 12 der vks anzupassen oder zurückzuziehen sei. Auf Gesuch des Beschwerdeführers habe man daher die Feststellungsverfügung über die Annullierung des Typenscheins erlassen. Die rechtsanwendende Behörde könne in berechtigten Fällen von ihrer bisherigen Praxis abweichen bzw. könne die Korrektur einer unrichtigen Rechtsanwendung eine Praxisänderung begründen. Gemäss Art. 96 Abs. 2 BSV könnten amphibische Fahrzeuge nicht zugelassen werden. Es gebe aber keine Definition, was unter amphibischen Fahrzeugen zu verstehen sei. Anhänger ohne Antrieb würden gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) als Fahrzeuge gelten. Der Verordnungsgeber habe mit dem Verbot in Art. 96 Abs. 2 BSV eine Trennung zwischen Land- und Wasserfahrzeugen erreichen wollen. Das Verbot könne verschiedene Gründe haben, zum Beispiel eine Vereinfachung der Zulassungsvorschriften. Im Vordergrund stehe vermutlich auch eine ordnungs- und umweltpolitische Komponente. Gewässer würden einen besonderen Schutz geniessen, insbesondere vor Verunreinigungen durch Treibstoffe, Chemikalien oder Abwässer. In diesem Zusammenhang sei auch der Uferschutz von Bedeutung: Bei einem Amphibienfahrzeug sei die Versuchung gross, ausserhalb der offiziell bezeichneten Stellen einzuwassern. Bei diesem Manöver würden unnötig Uferbereiche beschädigt, Tiere gestört und Wege benutzt, die für Motorfahrzeuge gesperrt seien. Mit der neuen Auslegung würden diese öffentlichen Interessen besser geschützt. Es bestehe somit ein überwiegendes Interesse an der neuen Praxis. Diese Änderung sei dem Beschwerdeführer auch direkt nach der Vorstandssitzung der vks mitgeteilt worden.”
art. 96 cpv. 2 ONI escluÞ dall'autorizzazione i veicoli anfibi nonché le imbarcazioni che, per la loro costruzione o modalità di esercizio, sono prevalentemente destinate a uso abitativo (p. es. case galleggianti o imbarcazioni abitative).
“Schiffe dürfen nur mit Schiffsausweis verkehren (Art. 13 Abs. 1 BSG). Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn das Schiff den Bauvorschriften entspricht, der Haftpflichtversicherungsnachweis vorliegt, der Schweizerische Ursprung, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen und das Schiff geprüft worden ist (Art. 96 Abs. 1 BSV). Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Art. 15 Abs. 1-4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot-Richtlinie vorlegen (Art. 148j BSV). Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Art. 148j BSV zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Art. 100 Abs. 2 BSV als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind (Art. 96 Abs. 1bis BSV). Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen (Art. 96 Abs. 2 BSV).”
Per le imbarcazioni da diporto, sulla base del considerante E.5.2 del Tribunale amministrativo federale (TAF), la presentazione congiunta della dichiarazione di conformità ai sensi dell'art. 148j ONI e dell'attestazione sull'esito dell'esame ufficiale ai sensi dell'art. 100 cpv. 2 ONI vale come prova del rispetto delle prescrizioni costruttive.
“Schiffe dürfen nur mit Schiffsausweis verkehren (Art. 13 Abs. 1 BSG). Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn das Schiff den Bauvorschriften entspricht, der Haftpflichtversicherungsnachweis vorliegt, der Schweizerische Ursprung, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen und das Schiff geprüft worden ist (Art. 96 Abs. 1 BSV). Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Art. 15 Abs. 1-4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot-Richtlinie vorlegen (Art. 148j BSV). Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Art. 148j BSV zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Art. 100 Abs. 2 BSV als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind (Art. 96 Abs. 1bis BSV). Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen (Art. 96 Abs. 2 BSV).”
“Schiffe dürfen nur mit Schiffsausweis verkehren (Art. 13 Abs. 1 BSG). Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn das Schiff den Bauvorschriften entspricht, der Haftpflichtversicherungsnachweis vorliegt, der Schweizerische Ursprung, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen und das Schiff geprüft worden ist (Art. 96 Abs. 1 BSV). Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Art. 15 Abs. 1-4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot-Richtlinie vorlegen (Art. 148j BSV). Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Art. 148j BSV zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Art. 100 Abs. 2 BSV als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind (Art. 96 Abs. 1bis BSV). Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen (Art. 96 Abs. 2 BSV).”
Se manÊ un idoneo motore di propulsione per il movimento su terra, nella prassi un veicolo non viene considerato «veicolo anfibio» ai sensi dell'art. 96 cpv. 2 ONI. Tale prassi si basa sul Foglio informativo n. 12 e sulla prassi applicativa sviluppata in linê con le disposizioni della direttiva UE sulle imbarcazioni da diporto, come confermato dal Tribunale amministrativo federale.
“Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Widerruf keine Verfügung betrifft, die mit einem ursprünglichen oder nachträglichen Fehler behaftet ist (vgl. E. 7.2). Die Vorinstanz hat den Typenschein Nr. (...) auf der Grundlage eines Verfahrens ausgestellt, in dem sie alle in Betracht kommenden Interessen geprüft hat. Antragsgemäss hat sie für die Ausstellung des Typenscheins untersucht, ob der C._______ den binnenschifffahrtsrechtlichen Vorgaben entspricht. Ihr lagen die technischen Unterlagen vor und sie hatte Kenntnis davon, dass der C._______ auch als Motorfahrzeuganhänger bewegt werden kann. Sie hätte daher zum Zeitpunkt der Ausstellung des Typenscheins das für den Widerruf angeführte Argument berücksichtigen können, es handle sich um ein amphibisches Fahrzeug, das nach Art. 96 Abs. 2 BSV nicht zulassungsfähig sei. Wie aber aus dem Merkblatt Nr. 12 hervorgeht, hat sie in Konsultation mit dem BAV bewusst in Anlehnung an die Bestimmungen der EU-Sportboot-Richtlinie ihre Praxis etabliert, dass der C._______ - mangels geeigneten Antriebsmotors zur Bewegung an Land - gerade nicht unter den Begriff des amphibischen Fahrzeugs nach Art. 96 Abs. 2 BSV zu subsumieren ist. Da der C._______ den Vorschriften für die Schifffahrt entsprochen hat, ist die Vorinstanz mit guten Gründen jahrelang nicht auf ihren Entscheid zurückgekommen. Der Verfügung liegt daher weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes noch eine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde. Da sich auch nachträglich weder Sach- noch Rechtslage geändert haben, liegt kein Widerrufsgrund in diesem Sinne vor. Demnach ist auch die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Feststellung, der Typenschein verstosse gegen geltendes Recht, unbegründet.”
ONI art. 96 n. 2 L'UFT ha annullato il certificato di tipo per un determinato veicolo anfibio e, contestualmente, ha tollerato l'esercizio dei veicoli già immatricolati fino alla fine del 2037. A titolo di motivazione l'autorità indiÊ, fra l'altro, l'assenza di una definizione di «veicoli anfibi», il principio voluto di separazione tra veicoli terrestri e veicoli acquatici nonché considerazioni di polizia dell'ordine pubblico e di tutela ambientale, in particolare la protezione delle acque e delle rive. La prassi amministrativa è stata in tal modo adeguata o modificata.
“_______ als amphibisches Fahrzeug gelte und der Typenschein annulliert werde. Am 24. Februar 2022 habe das BAV ein entsprechendes Informationsschreiben erlassen. Darin sei festgehalten worden, dass der Typenschein annulliert und der Betrieb bereits immatrikulierter Fahrzeuge bis Ende 2037 geduldet werde sowie das Merkblatt Nr. 12 der vks anzupassen oder zurückzuziehen sei. Auf Gesuch des Beschwerdeführers habe man daher die Feststellungsverfügung über die Annullierung des Typenscheins erlassen. Die rechtsanwendende Behörde könne in berechtigten Fällen von ihrer bisherigen Praxis abweichen bzw. könne die Korrektur einer unrichtigen Rechtsanwendung eine Praxisänderung begründen. Gemäss Art. 96 Abs. 2 BSV könnten amphibische Fahrzeuge nicht zugelassen werden. Es gebe aber keine Definition, was unter amphibischen Fahrzeugen zu verstehen sei. Anhänger ohne Antrieb würden gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) als Fahrzeuge gelten. Der Verordnungsgeber habe mit dem Verbot in Art. 96 Abs. 2 BSV eine Trennung zwischen Land- und Wasserfahrzeugen erreichen wollen. Das Verbot könne verschiedene Gründe haben, zum Beispiel eine Vereinfachung der Zulassungsvorschriften. Im Vordergrund stehe vermutlich auch eine ordnungs- und umweltpolitische Komponente. Gewässer würden einen besonderen Schutz geniessen, insbesondere vor Verunreinigungen durch Treibstoffe, Chemikalien oder Abwässer. In diesem Zusammenhang sei auch der Uferschutz von Bedeutung: Bei einem Amphibienfahrzeug sei die Versuchung gross, ausserhalb der offiziell bezeichneten Stellen einzuwassern. Bei diesem Manöver würden unnötig Uferbereiche beschädigt, Tiere gestört und Wege benutzt, die für Motorfahrzeuge gesperrt seien. Mit der neuen Auslegung würden diese öffentlichen Interessen besser geschützt. Es bestehe somit ein überwiegendes Interesse an der neuen Praxis. Diese Änderung sei dem Beschwerdeführer auch direkt nach der Vorstandssitzung der vks mitgeteilt worden.”
“September 2021 habe die Vertreterin des BAV mitgeteilt, dass die Zulassung von amphibischen Fahrzeugen, die dem C._______ ähnlich seien, umstritten sei. Ein Rückzug des Typenscheins sei in Erwägung gezogen und der Beschwerdeführer entsprechend informiert worden. Bei einer Vereinsversammlung der vks habe das BAV mitgeteilt, dass der C._______ als amphibisches Fahrzeug gelte und der Typenschein annulliert werde. Am 24. Februar 2022 habe das BAV ein entsprechendes Informationsschreiben erlassen. Darin sei festgehalten worden, dass der Typenschein annulliert und der Betrieb bereits immatrikulierter Fahrzeuge bis Ende 2037 geduldet werde sowie das Merkblatt Nr. 12 der vks anzupassen oder zurückzuziehen sei. Auf Gesuch des Beschwerdeführers habe man daher die Feststellungsverfügung über die Annullierung des Typenscheins erlassen. Die rechtsanwendende Behörde könne in berechtigten Fällen von ihrer bisherigen Praxis abweichen bzw. könne die Korrektur einer unrichtigen Rechtsanwendung eine Praxisänderung begründen. Gemäss Art. 96 Abs. 2 BSV könnten amphibische Fahrzeuge nicht zugelassen werden. Es gebe aber keine Definition, was unter amphibischen Fahrzeugen zu verstehen sei. Anhänger ohne Antrieb würden gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) als Fahrzeuge gelten. Der Verordnungsgeber habe mit dem Verbot in Art. 96 Abs. 2 BSV eine Trennung zwischen Land- und Wasserfahrzeugen erreichen wollen. Das Verbot könne verschiedene Gründe haben, zum Beispiel eine Vereinfachung der Zulassungsvorschriften. Im Vordergrund stehe vermutlich auch eine ordnungs- und umweltpolitische Komponente. Gewässer würden einen besonderen Schutz geniessen, insbesondere vor Verunreinigungen durch Treibstoffe, Chemikalien oder Abwässer. In diesem Zusammenhang sei auch der Uferschutz von Bedeutung: Bei einem Amphibienfahrzeug sei die Versuchung gross, ausserhalb der offiziell bezeichneten Stellen einzuwassern. Bei diesem Manöver würden unnötig Uferbereiche beschädigt, Tiere gestört und Wege benutzt, die für Motorfahrzeuge gesperrt seien.”
art. 96 cpv. 2 ONI vieta l'omologazione dei veicoli anfibi. La disposizione non contiene una definizione di cosa debba intendersi per «veicolo anfibio». La prassi amministrativa (tra l'altro la nota informativa n. 12, in consultazione con l'UFT) ha in singoli casi fatto sì che veicoli privi di un adeguato sistema di propulsione per la marcia su terra non siano stati classificati e tipizzati come anfibi. Tra i possibili motivi del divieto la giurisprudenza indiÊ, tra l'altro, una separazione tra veicoli terrestri e acquatici, la semplificazione dell'omologazione nonché considerazioni di ordine pubblico e di politiÊ ambientale (protezione delle acque e delle rive).
“Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Widerruf keine Verfügung betrifft, die mit einem ursprünglichen oder nachträglichen Fehler behaftet ist (vgl. E. 7.2). Die Vorinstanz hat den Typenschein Nr. (...) auf der Grundlage eines Verfahrens ausgestellt, in dem sie alle in Betracht kommenden Interessen geprüft hat. Antragsgemäss hat sie für die Ausstellung des Typenscheins untersucht, ob der C._______ den binnenschifffahrtsrechtlichen Vorgaben entspricht. Ihr lagen die technischen Unterlagen vor und sie hatte Kenntnis davon, dass der C._______ auch als Motorfahrzeuganhänger bewegt werden kann. Sie hätte daher zum Zeitpunkt der Ausstellung des Typenscheins das für den Widerruf angeführte Argument berücksichtigen können, es handle sich um ein amphibisches Fahrzeug, das nach Art. 96 Abs. 2 BSV nicht zulassungsfähig sei. Wie aber aus dem Merkblatt Nr. 12 hervorgeht, hat sie in Konsultation mit dem BAV bewusst in Anlehnung an die Bestimmungen der EU-Sportboot-Richtlinie ihre Praxis etabliert, dass der C._______ - mangels geeigneten Antriebsmotors zur Bewegung an Land - gerade nicht unter den Begriff des amphibischen Fahrzeugs nach Art. 96 Abs. 2 BSV zu subsumieren ist. Da der C._______ den Vorschriften für die Schifffahrt entsprochen hat, ist die Vorinstanz mit guten Gründen jahrelang nicht auf ihren Entscheid zurückgekommen. Der Verfügung liegt daher weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes noch eine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde. Da sich auch nachträglich weder Sach- noch Rechtslage geändert haben, liegt kein Widerrufsgrund in diesem Sinne vor. Demnach ist auch die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Feststellung, der Typenschein verstosse gegen geltendes Recht, unbegründet.”
“September 2021 habe die Vertreterin des BAV mitgeteilt, dass die Zulassung von amphibischen Fahrzeugen, die dem C._______ ähnlich seien, umstritten sei. Ein Rückzug des Typenscheins sei in Erwägung gezogen und der Beschwerdeführer entsprechend informiert worden. Bei einer Vereinsversammlung der vks habe das BAV mitgeteilt, dass der C._______ als amphibisches Fahrzeug gelte und der Typenschein annulliert werde. Am 24. Februar 2022 habe das BAV ein entsprechendes Informationsschreiben erlassen. Darin sei festgehalten worden, dass der Typenschein annulliert und der Betrieb bereits immatrikulierter Fahrzeuge bis Ende 2037 geduldet werde sowie das Merkblatt Nr. 12 der vks anzupassen oder zurückzuziehen sei. Auf Gesuch des Beschwerdeführers habe man daher die Feststellungsverfügung über die Annullierung des Typenscheins erlassen. Die rechtsanwendende Behörde könne in berechtigten Fällen von ihrer bisherigen Praxis abweichen bzw. könne die Korrektur einer unrichtigen Rechtsanwendung eine Praxisänderung begründen. Gemäss Art. 96 Abs. 2 BSV könnten amphibische Fahrzeuge nicht zugelassen werden. Es gebe aber keine Definition, was unter amphibischen Fahrzeugen zu verstehen sei. Anhänger ohne Antrieb würden gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) als Fahrzeuge gelten. Der Verordnungsgeber habe mit dem Verbot in Art. 96 Abs. 2 BSV eine Trennung zwischen Land- und Wasserfahrzeugen erreichen wollen. Das Verbot könne verschiedene Gründe haben, zum Beispiel eine Vereinfachung der Zulassungsvorschriften. Im Vordergrund stehe vermutlich auch eine ordnungs- und umweltpolitische Komponente. Gewässer würden einen besonderen Schutz geniessen, insbesondere vor Verunreinigungen durch Treibstoffe, Chemikalien oder Abwässer. In diesem Zusammenhang sei auch der Uferschutz von Bedeutung: Bei einem Amphibienfahrzeug sei die Versuchung gross, ausserhalb der offiziell bezeichneten Stellen einzuwassern. Bei diesem Manöver würden unnötig Uferbereiche beschädigt, Tiere gestört und Wege benutzt, die für Motorfahrzeuge gesperrt seien.”
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