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Im Rahmen der Einführung der Haushaltabgabe wurden die vereinheitlichten Einwohnerregister als alleinige Datengrundlage für die Erhebung bestimmt. Die Serafe AG wurde verpflichtet, die Haushaltsdaten aus den Einwohnerregistern zu beschaffen. Der Zugang der Erhebungsstelle zu den Einwohnerregisterdaten ist in Art. 69g RTVG geregelt.
“Die für die Haushaltabgabe relevanten Haushaltsdaten stammen aus den Daten der Einwohnerregister der zuständigen Gemeinden oder des Kantons (vgl. Art. 69 RTVG, Art. 67 RTVV und Art. 6 Bst. d RHG). Mit Einführung der Haushaltabgabe entfiel die persönliche Meldepflicht bei der Gebührenerhebungsstelle. Durch die Vereinheitlichung der Einwohnerregister im Rahmen des RHG wurden die Register als alleinige Datengrundlage für die Erhebung der Haushaltabgabe bestimmt. Die Serafe AG wurde verpflichtet, die Haushaltdaten aus den Einwohnerregister zu beschaffen. In jedem Register werden die im betreffenden Kanton beziehungsweise in den betreffenden Gemeinden gemeldeten Personen mittels einer Personen-Identifikatornummer erfasst und jeweils einer bestimmten Gebäude- und einer Wohnungs-Identifikatornummer zugeordnet. Der Zugang der Erhebungsstelle zu den Daten der Einwohnerregister ist in Art. 69g RTVG geregelt (m.w.H. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG, BBl 2013 4975, 4999 f.).”