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Art. 33a Abs. 1 lit. a verpflichtet zur Eintragung in das Register (vgl. auch die Übergangsbestimmung gemäss Art. 67a Abs. 2 MedBG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet eine kantonale Berufsausübungsbewilligung keine Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit.
“eingetragen ist. Dazu sind gemäss dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 33a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) alle Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, verpflichtet (vgl. auch die Übergangsbestimmung gemäss Art. 67a Abs. 2 MedBG). Eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bildet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch keine Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_148/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.2.1 und 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 4.3, je mit Hinweisen).”
Nach der Übergangsbestimmung von Art. 67a Abs. 2 MedBG mussten Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten der Änderung ausgeübt hatten und nicht im Register eingetragen waren, sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten eintragen lassen. Die Änderung trat am 1. Januar 2018 in Kraft; die Frist lief damit bis zum 1. Januar 2020. Folglich mussten ab dem 1. Januar 2020 sämtliche in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen im Medizinalberuferegister verzeichnet sein.
“Art. 33a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG), in der Fassung gemäss der Änderung vom 20. März 2015, welche am 1. Januar 2018 in Kraft trat, bestimmt, dass Personen, welche einen universitären Medizinalberuf ausüben, im Medizinialberuferegister gemäss Art. 51 MedBG eingetragen sein müssen. Art. 51 Abs. 1 MedBG, in der ab 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Fassung, bestimmt, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein Register mit sämtlichen Personen führt, die einen universitären Medizinalberuf ausüben. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des MedBG vom 20. März 2015 (Art. 67a Abs. 2 MedBG) müssen sich Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen. Demzufolge müssen ab 1. Januar 2020 sämtliche in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen im Medizinalberuferegister verzeichnet sein.”
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