Chi ha concluso un bachelor in fisioterapia deve essere in grado di:
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OCPSan art. 3 n. 3 Le laureate devono conoscere i metodi di ricerÊ, essere in grado di partecipare a progetti di ricerÊ, basare gli interventi fisioterapici sulle conoscenze scientifiche nonché promuovere l'attuazione e la verifiÊ dell'efficacia di tali conoscenze nella pratiÊ cliniÊ.
“Als Voraussetzung für die Berufsausübung von Gesundheitsberufen auf Niveau Fachhochschule wird unter anderem verlangt, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend reflektiert werden (Art. 3 Abs. 2 Bst. b GesBG). Darüber hinaus müssen die Absolventen von Gesundheitsberufen mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und fähig sein, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Bst. i GesBG). Eine Physiotherapeutin muss sodann die berufsspezifischen Fähigkeiten gemäss Art. 3 GesBKV besitzen und insbesondere die Kompetenz haben, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. fGesBKV). Zudem muss sie fähig sein, Forschungsbedarf zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund der klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapie zu fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV). Darüber hinaus muss eine Physiotherapie-Absolventin das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat weitergeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einbringen können (Art. 3 Bst. i GesBKV). Die durch die Physiotherapeutin angeordnete Therapie stützt sich auf klinische Erfahrung, wissenschaftliche Erkenntnisse und die spezifischen Bedürfnisse der Patienten(< https://physioswiss.ch/ > Profession > Berufsbild Physiotherapie und Ausbildung > Wie arbeitet ein:e Physiotherapeut:in?”
Citazione: OCPSan art. 3 n. 2 Dai documenti presentati può risultare che le conoscenze relative al lavoro scientifico non siano state dimostrate nella misura richiesta dal corso di laurê triennale svizzero.
“Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Januar 2024 vorbringt, ihm sei unklar, hinsichtlich welcher spezifischen Aspekte seine Ausbildung lückenhaft sei oder nicht den Standards entspreche, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Bereits der angefochtene Entscheid legt mit Verweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen (insb. Art. 3 Abs. 2 GesBG, Art. 3 GesBKV) dar, es gehe aus den Unterlagen zu seiner Aus- und Weiterbildung nicht hervor, dass er Kenntnisse im wissenschaftlichen Arbeiten in einem Umfang erlangt habe, wie dies im schweizerischen Studiengang der Fall sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f.). Die Vorinstanz hat sich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sodann ausführlich zu seinen Vorbringen und auch den neu eingereichten Unterlagen zu seiner Weiterbildung geäussert (vgl. E. 5.1.2, E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer ist demnach auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen.”
Citazione: OCPSan art. 3 n. 1 I laureati devono essere familiari con i metodi di ricerÊ in ambito sanitario, saper contribuire alla formulazione di quesiti di ricerÊ e riconoscere i bisogni di ricerÊ. Devono basare gli interventi fisioterapici su evidenze scientifiche e saper verificarne l'efficacia sulla base di standard di qualità.
“Als Voraussetzung für die Berufsausübung von Gesundheitsberufen auf Niveau Fachhochschule wird unter anderem verlangt, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend reflektiert werden (Art. 3 Abs. 2 Bst. b GesBG). Darüber hinaus müssen die Absolventen von Gesundheitsberufen mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und fähig sein, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Bst. i GesBG). Eine Physiotherapeutin muss sodann die berufsspezifischen Fähigkeiten gemäss Art. 3 GesBKV besitzen und insbesondere die Kompetenz haben, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. fGesBKV). Zudem muss sie fähig sein, Forschungsbedarf zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund der klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapie zu fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV). Darüber hinaus muss eine Physiotherapie-Absolventin das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat weitergeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einbringen können (Art. 3 Bst. i GesBKV). Die durch die Physiotherapeutin angeordnete Therapie stützt sich auf klinische Erfahrung, wissenschaftliche Erkenntnisse und die spezifischen Bedürfnisse der Patienten(< https://physioswiss.ch/ > Profession > Berufsbild Physiotherapie und Ausbildung > Wie arbeitet ein:e Physiotherapeut:in?”
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