Ai sensi della presente ordinanza si intende per:
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OPuM art. 2 n. 2 Nei contributi rivolti ai lettori di una rivista per consumatori, una presentazione che appare soltanto come redazionale può qualificarsi come pubblicità per il pubblico ai sensi dell'art. 2 OPuM. Ciò vale in particolare quando nell'articolo si trattano medicamenti soggetti a prescrizione e l'apparenza redazionale è soltanto simulata.
“Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich beim in Frage stehenden Artikel entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um Informationen allgemeiner Art über die Gesundheit oder über Krankheiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AVW, sondern um Arzneimittelwerbung gemäss Art. 31 f. HMG und Art. 2 AWV. Da der Artikel sich an die Leserschaft einer Konsumentenzeitschrift richtet, liegt Publikumswerbung gemäss Art. 2 Bst. b AWV vor (oben E. 5.2.2 und 5.2.3; siehe dazu hiernach E. 6.4 ff.), die zu Unrecht den Anschein erweckt, es handle sich um einen redaktionellen Beitrag (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. c AWV). Kommt hinzu, dass die im Artikel besprochenen Arzneimittel rezeptpflichtig sind, weshalb - wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten wurde - zudem ein Verstoss gegen das Publikumswerbeverbot gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG vorliegt.”
“Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich beim in Frage stehenden Artikel entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um Informationen allgemeiner Art über die Gesundheit oder über Krankheiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AVW, sondern um Arzneimittelwerbung gemäss Art. 31 f. HMG und Art. 2 AWV. Da der Artikel sich an die Leserschaft einer Konsumentenzeitschrift richtet, liegt Publikumswerbung gemäss Art. 2 Bst. b AWV vor (oben E. 5.2.2 und 5.2.3; siehe dazu hiernach E. 6.4 ff.), die zu Unrecht den Anschein erweckt, es handle sich um einen redaktionellen Beitrag (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. c AWV). Kommt hinzu, dass die im Artikel besprochenen Arzneimittel rezeptpflichtig sind, weshalb - wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten wurde - zudem ein Verstoss gegen das Publikumswerbeverbot gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG vorliegt.”
Il Tribunale amministrativo federale ha rilevato, nel caso deciso, che opuscoli che contengono i nomi dei preparati e riproducono confezioni con nomi dei principi attivi leggibili o riconoscibili, e che sono stati diffusi senza restrizioni a un vasto pubblico (tra l'altro temporaneamente senza restrizioni d'accesso su Internet), devono essere qualificati come pubblicità al pubblico non consentita per medicamenti soggetti a prescrizione (art. 32 cpv. 2 lett. a LATer in coll. con art. 2 OPuM).
“_______-Konzerns zwingend erforderlich war, neben den Präparatenamen in fetter Schrift nicht nur eine spezifische Indikationsangabe anstelle einer allgemeinen Angabe (wie beispielsweise «[...]medikament» oder «[...]») zu machen, sondern auch noch Verpackungen mit den lesbaren beziehungsweise erkennbaren Wirkstoffnamen abzubilden. Eine Absatzförderungsabsicht der Beschwerdeführerin ist sodann gemäss der Rechtsprechung nicht erforderlich (vgl. oben E. 4.1.3.1), weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Broschüre unbestrittenermassen an ein grösseres Publikum versandt wurde und zeitenweise auch noch im Internet ohne Einschränkung (wie beispielsweise eine Zugriffsbeschränkung für Fachpersonen [vgl. Urteil des BGer 2A.20/2007 vom 9. Mai 2007 E. 8]) verfügbar war (vgl. oben E. 4.2.1), handelt es sich somit, wie von der Vorinstanz festgestellt, um unzulässige Publikumswerbung für die beiden verschreibungspflichtigen Arzneimittel B._______ und C._______ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG in Verbindung mit Art. 2 AWV.”
“_______-Konzerns zwingend erforderlich war, neben den Präparatenamen in fetter Schrift nicht nur eine spezifische Indikationsangabe anstelle einer allgemeinen Angabe (wie beispielsweise «[...]medikament» oder «[...]») zu machen, sondern auch noch Verpackungen mit den lesbaren beziehungsweise erkennbaren Wirkstoffnamen abzubilden. Eine Absatzförderungsabsicht der Beschwerdeführerin ist sodann gemäss der Rechtsprechung nicht erforderlich (vgl. oben E. 4.1.3.1), weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Broschüre unbestrittenermassen an ein grösseres Publikum versandt wurde und zeitenweise auch noch im Internet ohne Einschränkung (wie beispielsweise eine Zugriffsbeschränkung für Fachpersonen [vgl. Urteil des BGer 2A.20/2007 vom 9. Mai 2007 E. 8]) verfügbar war (vgl. oben E. 4.2.1), handelt es sich somit, wie von der Vorinstanz festgestellt, um unzulässige Publikumswerbung für die beiden verschreibungspflichtigen Arzneimittel B._______ und C._______ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG in Verbindung mit Art. 2 AWV.”
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