Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 23 mar. 2016, in vigore dal 1° lug. 2016 (RU 2016 1117). ↩
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Die Bewilligungsvoraussetzung wird anhand des im Gesuch eingereichten Nachweises zur dokumentierten Leistungsfähigkeit und zu einer umweltverträglichen Entsorgung geprüft; Nachweise zur umweltverträglichen Entsorgung sind bereits im Gesuch zu erbringen.
“Die Verordnung des Bundesrats vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden (Art. 1 Abs. 1 VeVA; vgl. VGr, 10. Mai 2012, VB.2011.00241, E. 3.1). Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis und einem Verzeichnis der Entsorgungsverfahren (Art. 2 Abs. 1 VeVA). Das Abfallverzeichnis unterscheidet zwischen Sonderabfällen sowie anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit und ohne Begleitschein (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a–c VeVA). Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VeVA). Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen (Art. 10 Abs. 1 VeVA). Die kantonale Behörde legt in der Bewilligung insbesondere fest: a. welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen; b. wie die Abfälle entsorgt werden; c. welche Auflagen für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle einzuhalten sind (Art. 10 Abs. 2 VeVA). Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung für höchstens 5 Jahre (Art. 10 Abs. 3 VeVA). Sie trägt die Angaben gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b VeVA in die Datenbank des Bundesamts für Umwelt (BAFU) ein (Art. 10 Abs. 4 VeVA).”
Die Bewilligungsangaben zu Abfallarten und Entsorgungsarten werden zentral im BAFU-Datenregister / in der BAFU-Datenbank veröffentlicht und sichern damit Transparenz über erlaubte Abfallarten und Entsorgungswege für Bewilligungen.
“Das Abfallverzeichnis unterscheidet zwischen Sonderabfällen sowie anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit und ohne Begleitschein (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a–c VeVA). Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VeVA). Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen (Art. 10 Abs. 1 VeVA). Die kantonale Behörde legt in der Bewilligung insbesondere fest: a. welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen; b. wie die Abfälle entsorgt werden; c. welche Auflagen für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle einzuhalten sind (Art. 10 Abs. 2 VeVA). Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung für höchstens 5 Jahre (Art. 10 Abs. 3 VeVA). Sie trägt die Angaben gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b VeVA in die Datenbank des Bundesamts für Umwelt (BAFU) ein (Art. 10 Abs. 4 VeVA).”
Die Bewilligungspraxis legt praxisrelevante Vorgaben zu zulässigen Abfallarten, Entsorgungsverfahren und präzisen Auflagen fest.
“1). Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis und einem Verzeichnis der Entsorgungsverfahren (Art. 2 Abs. 1 VeVA). Das Abfallverzeichnis unterscheidet zwischen Sonderabfällen sowie anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit und ohne Begleitschein (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a–c VeVA). Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VeVA). Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen (Art. 10 Abs. 1 VeVA). Die kantonale Behörde legt in der Bewilligung insbesondere fest: a. welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen; b. wie die Abfälle entsorgt werden; c. welche Auflagen für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle einzuhalten sind (Art. 10 Abs. 2 VeVA). Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung für höchstens 5 Jahre (Art. 10 Abs. 3 VeVA). Sie trägt die Angaben gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b VeVA in die Datenbank des Bundesamts für Umwelt (BAFU) ein (Art. 10 Abs. 4 VeVA).”
Die Baudirektion kann Bewilligungen auch kürzer als fünf Jahre befristen, wenn weitergehende Prüfungen oder Übergangsfristen erforderlich sind.
“Im vorliegenden Fall erteilte die Baudirektion der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 zum ersten Mal eine Bewilligung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 VeVA. Sie befristete die Bewilligung nicht auf 5 Jahre (Art. 10 Abs. 3 VeVA), sondern auf 2,5 Jahre (bis Ende 2019), weil im Baubewilligungsverfahren noch geprüft werden müsse, ob die bau- und raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage in der Reservezone gegeben seien. Am 25. August 2022 erteilte die Baudirektion der Beschwerdeführerin zum zweiten Mal – "letztmals" – eine Bewilligung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 VeVA. Sie befristete die Bewilligung auf Ende 2023, um der Beschwerdeführerin die Suche nach einem Ersatzstandort zu ermöglichen; aus gewässerschutzrechtlichen Gründen begrenzte die Baudirektion die Bewilligung ferner auf 13 – im Dispositiv umschriebene – Abfallcodes im Sinn von Art. 2 Abs. 1 VeVA i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1; vgl. BGr, 12. April 2006, 1A.222/2005, E. 1.3).”
Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Entwässerung kann die Behörde die Bewilligung vorsorglich befristet erteilen, da fehlende Gewissheit über den Umweltschutz eine befristete Bewilligung rechtfertigt.
“Hinzu kommt, dass die gewässerschutzrechtlichen Interessen bereits dann hoch zu gewichten sind, wenn – wie hier – ein Potenzial für Gewässerverunreinigungen besteht, selbst wenn bis anhin noch keine konkrete Polizeigüterverletzung eingetreten ist. Angesichts der dargelegten, mit Ungewissheiten behafteten Entwässerungssituation durfte die Baudirektion daher im Rahmen ihres Ermessens zum Schluss gelangen, dass Zweifel an der vollumfänglichen Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 1 VeVA bestehen. Auch insoweit besteht ein beachtliches gewässerschutzrechtliches Interesse, die Bewilligung auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu befristen.”
Bewilligungen werden zeitlich befristet und werden in der Praxis oft auf maximal fünf Jahre gewährt; bei Erneuerung sind Folgeprüfungen relevant.
“Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis und einem Verzeichnis der Entsorgungsverfahren (Art. 2 Abs. 1 VeVA). Das Abfallverzeichnis unterscheidet zwischen Sonderabfällen sowie anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit und ohne Begleitschein (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a–c VeVA). Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VeVA). Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen (Art. 10 Abs. 1 VeVA). Die kantonale Behörde legt in der Bewilligung insbesondere fest: a. welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen; b. wie die Abfälle entsorgt werden; c. welche Auflagen für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle einzuhalten sind (Art. 10 Abs. 2 VeVA). Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung für höchstens 5 Jahre (Art. 10 Abs. 3 VeVA). Sie trägt die Angaben gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a und b VeVA in die Datenbank des Bundesamts für Umwelt (BAFU) ein (Art. 10 Abs. 4 VeVA).”
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