Le decisioni sui provvedimenti e sui certificati di conformità previsti dalla presente legge possono essere impugnate con opposizione all’autorità di decisione.
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Der Einspracheentscheid ist an eine vom Kanton eingesetzte Beschwerdeinstanz weiterziehbar (Art. 69 LMG). Nach kantonalem Recht kann der Rechtsweg mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht gegeben sein (§148 lit. a VRG i.V.m. Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
“Verfügungen über Massnahmen nach dem LMG können bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden (Art. 67 LMG). Der Einspracheentscheid ist an eine vom Kanton eingesetzte Beschwerdeinstanz weiterziehbar (Art. 69 LMG). Inhaltlich gilt es eine Verfügung zu prüfen, die sich auf das LMG des Bundes stützt und letztinstanzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar ist. Somit ist nach kantonalem Recht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht gegeben (§ 148 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40] i.V.m. Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). (...)”
“Verfügungen über Massnahmen nach dem LMG können bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden (Art. 67 LMG). Der Einspracheentscheid ist an eine vom Kanton eingesetzte Beschwerdeinstanz weiterziehbar (Art. 69 LMG). Inhaltlich gilt es eine Verfügung zu prüfen, die sich auf das LMG des Bundes stützt und letztinstanzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar ist. Somit ist nach kantonalem Recht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht gegeben (§ 148 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40] i.V.m. Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). (...)”
Die nachträgliche Gewährung des Gehörs entspricht dem Wesensmerkmal der Einsprache als nicht devolutives Rechtsmittel und dient der raschen Nachprüfung bzw. der Verfahrensökonomie.
“81 VRP und Art. 29 Abs. 1 BV. Es besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein Rückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Ausserordentliche Rechtsmittel dürfen jedoch keine Aushöhlung der ordentlichen Rechtsmittel bewirken und damit die Rechtssicherheit gefährden, weshalb deren Sinn und Zweck nicht darin bestehen kann, allfällige Versäumnisse bzw. Nachlässigkeiten der Rechtsuchenden im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nachträglich im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren zu korrigieren. Art. 25 VRP. Eröffnung einer Verfügung. Der vorliegend zu beurteilende Schriftsatz beinhaltet sämtliche von Art. 24 Abs. 1 VRP geforderten formellen und materiellen Bestandteile. Aus objektiver Sicht war somit der Verfügungscharakter des Schriftsatzes auch für einen juristischen Laien erkennbar, womit ein Eröffnungsmangel zu verneinen ist. Daran ändert nichts, dass der Verfügungscharakter aus der Betreffzeile des Schriftsatzes nicht ersichtlich ist. Art. 67 LMG. Einspracheverfahren. Die nachträgliche Gehörsgewährung entspricht dem Wesensmerkmal der Einsprache als nicht devolutives Rechtsmittel, das mit einer raschen Nachprüfungsmöglichkeit besonders der Verfahrensökonomie dient. (Verwaltungsgericht, B 2024/169) Entscheid siehe pdf. «B_2024_169_.pdf» anzeigen”
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