Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del DFI del 27 mag. 2020, in vigore dal 1° lug. 2020 (RU 2020 2317). ↩
Abrogata dalla cifra I dalla cifra I dell’O del DFI del 27 mag. 2020, con effetto dal 1° lug. 2020 (RU 2020 2317). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del DFI del 27 mag. 2020, in vigore dal 1° lug. 2020 (RU 2020 2317). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del DFI dell’8 dic. 2023, in vigore dal 1° feb. 2024 (RU 2023 847). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del DFI del 27 mag. 2020, in vigore dal 1° lug. 2020 (RU 2020 2317). ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del DFI dell’8 dic. 2023, in vigore dal 1° feb. 2024 (RU 2023 847). ↩
2 commentaries
Für nicht ausdrücklich genannte pflanzliche Lebensmittel gelten in Anhang 9 festgelegte THC‑Höchstgehalte (z. B. 1 mg/kg).
“sowie die Höchstgehalte, die für die wichtigsten Handelspartner der Schweiz gelten (Bst. e). Die Höchstgehalte für in Art. 2 Abs. 3 VHK nicht ausdrücklich festgehaltene "weitere" Kontaminanten werden gemäss dessen Bst. i in Anhang 9 VHK festgehalten. Nach dem entsprechenden Anhang 9 wird betreffend THC für "pflanzliche Lebensmittel" ("übrige", d.h. solche, die nicht explizit in der weiteren Aufzählung aufgeführt sind; "Produkte mit Hanfbestandteilen") ein Höchstgehalt von 1 mg/kg festgeschrieben. Dieser Höchstgehalt von 1 mg/kg THC findet für das fragliche Produkt Anwendung. Dies ergibt sich im Sinne eines Umkehrschlusses, da das CBD-Öl nicht unter die anderen in Anhang 9 explizit aufgeführten Lebensmittel (alkoholfreie Getränke, alkoholhaltige Getränke, Back- und Dauerbackwaren, Hanfsamen, Hanfsamenöl, Kräuter- und Früchtetee, Spirituosen, Teigwaren) subsumiert werden kann und mithin als "pflanzliche[s] Lebensmittel, übrige" gilt (vgl. hierzu auch das Urteil KG FR 603 2021 26 vom 26. Mai 2021 E. 6.2). Wie erwähnt, wurde anlässlich der amtlichen Kontrolle beim streitigen Produkt ein THC-Gehalt von”
Bei der Festsetzung von Höchstgehalten sind technisch unvermeidbare Konzentrationen bzw. Rückstände (z. B. bei Herstellung und Lagerung) sowie Toxizität zu berücksichtigen.
“Nach Art. 2 Abs. 1 VHK ermittelt das BLV die Höchstgehalte für Kontaminanten so, dass diese durch die Anwendung der guten Verfahrenspraxis auf allen Stufen, wie Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung, eingehalten werden können. Es berücksichtigt laut Abs. 2 desselben Artikels neben den üblichen wissenschaftlichen Unterlagen insbesondere die Toxizität eines Stoffes (Bst. a), die technisch unvermeidbare Konzentration eines Stoffes im Lebensmittel (Bst. b), die Aufnahme eines Stoffes auf der Grundlage der Verzehrsmenge der betreffenden Lebensmittel (Bst.”
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