La Confederazione e i Cantoni eseguono la presente legge nell’ambito delle loro competenze rispettive. Si assumono le spese di esecuzione della presente legge nei settori di loro competenza.
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Nach Art. 35 Abs. 4 KRG wird Dritten im Aufsichtsverfahren grundsätzlich keine Einsicht in die Protokolle gewährt; die Entscheide begründen, dass aufsichtsbeschwerdeführenden in diesem Verfahren keine Parteirechte zukommen und kein Anspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde besteht.
“1 IDG auf das Verhältnis zwi- schen Kantonsrat bzw. seinen Kommissionen und der beaufsichtigten Be- hörden nicht anwendbar. Das Kantonsratsgesetz sehe eine Einschränkung des Informationszugangsrechts vor. Die Sitzungen der Organe des Kantons- rates seien nicht öffentlich, und die Protokolle und Unterlagen würden wäh- rend zehn Jahren nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrates der parlamentarischen Vertraulichkeit bzw. zwanzig Jahre dem Kommissionsge- heimnis unterstehen. Einsicht in die Protokolle werde Dritten erst nach Ab- schluss der Beratung erteilt, wenn ein Interesse im Rahmen der Rechtsan- wendung oder Wissenschaft glaubhaft gemacht werde. Ausgenommen sei die Einsicht in die Protokolle der parlamentarischen Kontrolle. Das Verwal- tungsgericht habe seine Stellungnahme am 9. Februar 2021 zu Protokoll gegeben. Das Protokoll, einschliesslich der Stellungnahme des Verwal- tungsgerichts, unterstehe der parlamentarischen Vertraulichkeit. Nach § 35 Abs. 4 KRG werde Dritten im Aufsichtsverfahren keine Einsicht in das Proto- koll gewährt. Daran vermöge auch die Stellung des Beschwerdeführers im Aufsichtsverfahren nichts zu ändern. Aufsichtsbeschwerden einleitenden Personen kämen nämlich in diesem Verfahren keine Parteirechte zu. Auch bestehe kein Anspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde. Vielmehr liege ein solches in ihrem Ermessen. Die Wirkung der parlamentarischen Kontrolle als Oberaufsicht beschränke sich auf das Verhältnis des beauf- sichtigenden Kantonsratsorgans zur beaufsichtigten Behörde. Dritte seien von einem solchen Verfahren nie direkt betroffen, mit der Folge, dass der gesetzliche Ausschluss des Zugangs zu den betroffenen Informationen ge- rechtfertigt sei. Selbst wenn das Gesuch im Sinne des IDG zu beurteilen gewesen wäre, hätten die §§ 25 ff. KRG die Interessenabwägung gemäss § 23 Abs. 1 IDG vorne weg genommen und wäre das Gesuch abzuweisen gewesen.”
Nach Art. 35 Abs. 4 KRG wird Dritten im Aufsichtsverfahren keine Einsicht in das Protokoll gewährt. Nach der zitierten Praxis ändert die Stellung der einleitenden Person im Aufsichtsverfahren daran nichts: Aufsichtsbeschwerden begründen keine Parteirechte und es besteht kein Anspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde.
“1 IDG auf das Verhältnis zwi- schen Kantonsrat bzw. seinen Kommissionen und der beaufsichtigten Be- hörden nicht anwendbar. Das Kantonsratsgesetz sehe eine Einschränkung des Informationszugangsrechts vor. Die Sitzungen der Organe des Kantons- rates seien nicht öffentlich, und die Protokolle und Unterlagen würden wäh- rend zehn Jahren nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrates der parlamentarischen Vertraulichkeit bzw. zwanzig Jahre dem Kommissionsge- heimnis unterstehen. Einsicht in die Protokolle werde Dritten erst nach Ab- schluss der Beratung erteilt, wenn ein Interesse im Rahmen der Rechtsan- wendung oder Wissenschaft glaubhaft gemacht werde. Ausgenommen sei die Einsicht in die Protokolle der parlamentarischen Kontrolle. Das Verwal- tungsgericht habe seine Stellungnahme am 9. Februar 2021 zu Protokoll gegeben. Das Protokoll, einschliesslich der Stellungnahme des Verwal- tungsgerichts, unterstehe der parlamentarischen Vertraulichkeit. Nach § 35 Abs. 4 KRG werde Dritten im Aufsichtsverfahren keine Einsicht in das Proto- koll gewährt. Daran vermöge auch die Stellung des Beschwerdeführers im Aufsichtsverfahren nichts zu ändern. Aufsichtsbeschwerden einleitenden Personen kämen nämlich in diesem Verfahren keine Parteirechte zu. Auch bestehe kein Anspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde. Vielmehr liege ein solches in ihrem Ermessen. Die Wirkung der parlamentarischen Kontrolle als Oberaufsicht beschränke sich auf das Verhältnis des beauf- sichtigenden Kantonsratsorgans zur beaufsichtigten Behörde. Dritte seien von einem solchen Verfahren nie direkt betroffen, mit der Folge, dass der gesetzliche Ausschluss des Zugangs zu den betroffenen Informationen ge- rechtfertigt sei. Selbst wenn das Gesuch im Sinne des IDG zu beurteilen gewesen wäre, hätten die §§ 25 ff. KRG die Interessenabwägung gemäss § 23 Abs. 1 IDG vorne weg genommen und wäre das Gesuch abzuweisen gewesen.”
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