Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 1° apr. 2015, in vigore dal 1° ott. 2015 (RU 2015 1079). ↩
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Citazione: OLL 3 art. 10 n. 3 Una formazione insufficiente e una sorveglianza carente da parte del datore di lavoro possono attenuare l'obbligo del lavoratore di utilizzare dispositivi di protezione individuale ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 OLL 3. Analogamente, l'obbligo può venire meno o essere limitato se i dispositivi di protezione necessari non erano effettivamente disponibili o predisposti.
“Hierzu wendet der Beschwerdeführer zudem ein, dass das Thema "Arbeiten in der Höhe und in Gräben und Gruben" lediglich in 30 Minuten im Rahmen eines Postenlaufs abgehandelt worden sei (so auch das "Kurs- und Ablaufprogramm des SUVA-Abends 2021" der C.________ AG; kantonale Akten act. B6/1.4.5). Gemäss Factsheet der SUVA müssen Schulungen für die Arbeit mit der PSAgA dagegen mindestens einen Tag dauern. Auch macht der Beschwerdeführer geltend, die Checkliste für Absturzsicherungen auf einer Baustelle sei nach Aussagen des Beschwerdegegners 2 und entgegen den Feststellungen der Vorinstanz auf der Baustelle gar nicht aufgehängt gewesen (so auch die Aussage des Beschwerdegegners 2, kantonale Akten act. B6/1.3.2, Frage 57). Nebst dem, dass die Überwachungspflicht seitens der Arbeitgeberin möglicherweise nur ungenügend erfüllt wurde, bestehen somit auch Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer nur unzureichend geschult war. Zwar hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen (Art. 6 Abs. 3 ArG). Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen (Art. 82 Abs. 3 UVG, Art. 11 Abs. 1 VUV und Art. 10 Abs. 1 ArGV 3). Dies setzt aber voraus, dass er entsprechend informiert und ausgebildet ist. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, die nötigen Sicherungsmöglichkeiten seien gar nicht vorhanden bzw. vorbereitet gewesen. In der Tat drängen sich diesbezüglich gewisse Zweifel auf, geht doch aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hervor, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Sturz erst mit dem Aufstellen des "Life Gards" beschäftigt war und sich daran mit anderen Worten noch gar nicht hätte festmachen können. Auch hinsichtlich der von der Vorinstanz erwähnten Möglichkeit, bei den vorderen Armierungseisen ein Höhensicherungsgerät anzubringen, sind Unsicherheiten auszumachen: Wie vom Beschwerdeführer zu Recht eingewendet, ist aufgrund der Akten nicht klar, ob ein solches Gerät für ihn überhaupt verfügbar war und ob diese Art der Sicherung geeignet bzw. vorschriftsgemäss gewesen wäre (siehe insbesondere Einvernahme des Beschwerdegegners 2 vom 5. Juni 2021, kantonale Akten act. B6/1.”
OLL 3 art. 10 n. 2 Il lavoratore ha, secondo buona fede, l'obbligo di informare il datore di lavoro o il superiore gerarchico di un sovraccarico persistente che compromette la salute; solo così il datore di lavoro può, di norma, adottare misure idonee.
“113) sind unter anderem die besonderen Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf den Gesundheitsschutz und die Gesundheitsvorsorge konkretisiert. Gemäss Art. 3 Abs. 1 ArGV 3 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die notwendigen Massnahmen getroffen und in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat hierzu die getroffenen Massnahmen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Ein wirksamer Gesundheitsschutz erfordert jedoch auch die Mitwirkung des Arbeitnehmers. Er wird entsprechend in Art. 6 Abs. 3 ArG zur Mitwirkung beim Gesundheitsschutz und der Unfallverhütung verpflichtet. Diese Pflicht wird in der ArGV 3 konkretisiert: Gemäss Art. 10 Abs. 1 ArGV 3 muss der Arbeitnehmer die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf den Gesundheitsschutz befolgen und die allgemein anerkannten Regeln berücksichtigen. Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Gesundheitsvorsorge beeinträchtigen, muss er sie beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, muss er den Mangel dem Arbeitgeber melden (Art. 10 Abs. 2 ArGV 3). Ferner ist der Arbeitnehmer gestützt auf seine Treuepflicht (Art. 321a OR bzw. Art. 20 Abs. 1 BPG) sowie grundsätzlich bereits nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dem Arbeitgeber über die wesentlichen Aspekte seiner Arbeitstätigkeit zu berichten und ihn über wesentliche Vorkommnisse im Betrieb zu informieren (Urteil des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 5.2.2; vgl. Portmann/Rudolph, a.a.O., N. 12 zu Art. 321a). Der Arbeitnehmer hat folglich auch im Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben Eigenverantwortung zu übernehmen. Diese zeigt sich insbesondere in der Obliegenheit, den Arbeitgeber beziehungsweise den Vorgesetzten über eine andauernde, die Gesundheit beeinträchtigende Überlastung zu informieren und auf Mängel in der Arbeitsorganisation hinzuweisen; der Arbeitgeber kann in der Regel nur tätig werden, wenn er informiert ist (Urteile des BVGer A-5979/2018 vom 18. Juli 2019 E. 3 und A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 7.5.2; vgl. Portmann, a.a.O., S. 13). Folglich trägt der Arbeitnehmer auch im Arbeitsverhältnis und trotz Subordinationsverhältnis letztlich selbst die Verantwortung für seine Gesundheit (vgl.”
“113) sind unter anderem die besonderen Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf den Gesundheitsschutz und die Gesundheitsvorsorge konkretisiert. Gemäss Art. 3 Abs. 1 ArGV 3 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die notwendigen Massnahmen getroffen und in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat hierzu die getroffenen Massnahmen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Ein wirksamer Gesundheitsschutz erfordert jedoch auch die Mitwirkung des Arbeitnehmers. Er wird entsprechend in Art. 6 Abs. 3 ArG zur Mitwirkung beim Gesundheitsschutz und der Unfallverhütung verpflichtet. Diese Pflicht wird in der ArGV 3 konkretisiert: Gemäss Art. 10 Abs. 1 ArGV 3 muss der Arbeitnehmer die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf den Gesundheitsschutz befolgen und die allgemein anerkannten Regeln berücksichtigen. Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Gesundheitsvorsorge beeinträchtigen, muss er sie beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, muss er den Mangel dem Arbeitgeber melden (Art. 10 Abs. 2 ArGV 3). Ferner ist der Arbeitnehmer gestützt auf seine Treuepflicht (Art. 321a OR bzw. Art. 20 Abs. 1 BPG) sowie grundsätzlich bereits nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dem Arbeitgeber über die wesentlichen Aspekte seiner Arbeitstätigkeit zu berichten und ihn über wesentliche Vorkommnisse im Betrieb zu informieren (Urteil des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 5.2.2; vgl. Portmann/Rudolph, a.a.O., N. 12 zu Art. 321a). Der Arbeitnehmer hat folglich auch im Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben Eigenverantwortung zu übernehmen. Diese zeigt sich insbesondere in der Obliegenheit, den Arbeitgeber beziehungsweise den Vorgesetzten über eine andauernde, die Gesundheit beeinträchtigende Überlastung zu informieren und auf Mängel in der Arbeitsorganisation hinzuweisen; der Arbeitgeber kann in der Regel nur tätig werden, wenn er informiert ist (Urteile des BVGer A-5979/2018 vom 18. Juli 2019 E. 3 und A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 7.5.2; vgl. Portmann, a.a.O., S. 13). Folglich trägt der Arbeitnehmer auch im Arbeitsverhältnis und trotz Subordinationsverhältnis letztlich selbst die Verantwortung für seine Gesundheit (vgl.”
Riferimento: OLL 3 art. 10 n. 1 Il lavoratore deve osservare le istruzioni del datore di lavoro in materia di tutela della salute e attenersi alle regole generalmente riconosciute. Una tutela efficace della salute sul lavoro richiede la sua collaborazione; in base al principio della buona fede ciò comporta, in particolare, l'obbligo di informare il datore di lavoro di sovraccarichi persistenti che compromettono la salute o di carenze sostanziali nell'organizzazione del lavoro, affinché il datore di lavoro possa intervenire.
“328 OR übereinstimmende Pflicht, insbesondere zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit, ergibt sich auch aus den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz (Art. 6, Art. 35 und Art. 36a des Arbeitsgesetzes [ArG, SR 822.11]), die auch auf die Verwaltung des Bundes anwendbar sind (Art. 3a Bst. a ArG; Urteile des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 5.2.1 und A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 7.3). In der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; SR. 822.113) sind unter anderem die besonderen Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf den Gesundheitsschutz und die Gesundheitsvorsorge konkretisiert. Gemäss Art. 3 Abs. 1 ArGV 3 hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die notwendigen Massnahmen getroffen und in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat hierzu die getroffenen Massnahmen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Ein wirksamer Gesundheitsschutz erfordert jedoch auch die Mitwirkung des Arbeitnehmers. Er wird entsprechend in Art. 6 Abs. 3 ArG zur Mitwirkung beim Gesundheitsschutz und der Unfallverhütung verpflichtet. Diese Pflicht wird in der ArGV 3 konkretisiert: Gemäss Art. 10 Abs. 1 ArGV 3 muss der Arbeitnehmer die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf den Gesundheitsschutz befolgen und die allgemein anerkannten Regeln berücksichtigen. Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Gesundheitsvorsorge beeinträchtigen, muss er sie beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, muss er den Mangel dem Arbeitgeber melden (Art. 10 Abs. 2 ArGV 3). Ferner ist der Arbeitnehmer gestützt auf seine Treuepflicht (Art. 321a OR bzw. Art. 20 Abs. 1 BPG) sowie grundsätzlich bereits nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dem Arbeitgeber über die wesentlichen Aspekte seiner Arbeitstätigkeit zu berichten und ihn über wesentliche Vorkommnisse im Betrieb zu informieren (Urteil des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 5.2.2; vgl. Portmann/Rudolph, a.a.O., N. 12 zu Art. 321a). Der Arbeitnehmer hat folglich auch im Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben Eigenverantwortung zu übernehmen. Diese zeigt sich insbesondere in der Obliegenheit, den Arbeitgeber beziehungsweise den Vorgesetzten über eine andauernde, die Gesundheit beeinträchtigende Überlastung zu informieren und auf Mängel in der Arbeitsorganisation hinzuweisen; der Arbeitgeber kann in der Regel nur tätig werden, wenn er informiert ist (Urteile des BVGer A-5979/2018 vom 18.”
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