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Riferimento: OIC-DFI art. 2 n. 1 La modifiÊ dell'ordinanza (in vigore dal 1° gennaio 2022) è stata considerata in decisioni concrete in materia di prestazioni e ha determinato nuovi accertamenti; in almeno un caso (disturbo dello spettro autistico) ciò ha comportato un riconoscimento retroattivo con decorrenza delle prestazioni dal 1° gennaio 2022. Inoltre si riscontrano decisioni relative all'epilessia congenita che fanno riferimento all'ordinanza vigente dal 1° gennaio 2022.
“Im August 2021 erfolgte eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IVB, dies unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS; act. II 21). Die IVB gewährte in der Folge Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung (act. II 31) und ein Coaching während einer Ausbildung für die Zeit vom 5. November 2021 bis 31. Juli 2022 (act. II 48). In der Folge holte die IVB eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 49). Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 ersuchte der Krankenversicherer des Versicherten, die F.________ AG (nachfolgend: F.________), um Neuprüfung der Kostenübernahme für das Geburtsgebrechen Ziffer 405 (Autismus-Spektrum-Störungen, sofern die Diagnose durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist) des Anhangs der Verordnung vom 3. November 2021 des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211; in Kraft seit 1. Januar 2022 [Art. 2 GgV-EDI]) aufgrund einer Verordnungsänderung per 1. Januar 2022 (act. II 52). Mit Vorbescheid vom 4. März 2022 (act. II 53) stellte die IVB das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Nachdem die F.________ dagegen Einwand erhoben und die IVB eine Stellungnahme des RAD eingeholt hatte (act. II 58, 62), gewährte die IVB am 20. Juni 2022 (act. II 65) medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 405 für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2027. Des Weiteren gewährte sie am 26. Juli 2022 (act. II 69) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer höheren Berufsbildung und den Besuch einer Hochschule nach Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2025 an der öffentlichen Lehranstalt "G.________" (nachfolgend: Gymnasium G.________; inklusive Reisekosten [Klassenwechsel in die 1. Klasse; act. II 72]) sowie eine Coaching-Leistung durch die H.”
“II 203) beantragte der Vater der Versicherten erneut die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags. In der Folge liess die IVB eine Abklärung Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag durchführen (Bericht vom 6. Juli 2023 [act. II 223]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (act. II 224, 228 f., 233, 236, 239) verneinte die IVB mit Verfügung vom 28. September 2023 (act. II 241) erneut den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag und bestätigte die unveränderte Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades. Am 22. November 2023 (act. II 249) gewährte die IVB medizinische Massnahmen für die Zeit vom 27. September 2023 bis 31. Januar 2031 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 387 (Angeborene [primäre] Epilepsie [exklusive Formen, bei denen eine antikonvulsive Therapie nicht oder nur während eines Anfalls notwendig ist]) des Anhangs der Verordnung vom 3. November 2021 des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211; in Kraft seit 1. Januar 2022 [Art. 2 GgV-EDI]). C. Gegen die Verfügung vom 28. September 2023 (act. II 241) erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, am 27. Oktober 2023 Beschwerde. Sie beantragt, die Berechnung der Beschwerdegegnerin betreffend den Intensivpflegezuschlag sei abzulehnen und es sei die Berechnung gemäss den E-Mails vom 3. und 14. August 2023 zu akzeptieren. Die Berechnung sei ab Beginn der Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen aufgrund der in den genannten E-Mails und der vorliegenden Beschwerde erwähnten Punkte. Gleichzeitig stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 10. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. Februar 2024 macht die Beschwerdeführerin unter Beilage eines USB-Sticks mit diversen Videos weitere Ausführungen und beantragt die Zusprache eines Intensivpflegezuschlages sowie die Überprüfung der Höhe der ausgerichteten Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades für die Zeit vom 1.”
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