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In den entschiedenen Fällen hat die Auffangeinrichtung das Gesuch um Insolvenzleistungen gestellt. Die einzelnen Destinatäre sind im Verfahren nicht direkt beteiligt; gestützt auf die zitierte Praxis fehlt einzelnen Destinatären ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, Verfügungen des Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Insolvenzleistungen anzufechten.
“33 VGG genannten Behörden gelten, dass zu den vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen auch jene des Sicherheitsfonds BVG gehören, zumal dieser im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat (vgl. Urteil des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1 sowie Urteil des BVGer A-3220/2019 vom 26. Juni 2019 S. 2), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Sicherheitsfonds BVG gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) gesetzliche und teilweise auch reglementarische Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicherstellt, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV, SR 831.432.1) nur die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs als Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds in Frage kommen, dass gemäss Art. 26 Abs. 3 SFV der Sicherheitsfonds die Sicherheit zweckgebunden zugunsten der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung leistet, dass vorliegend die Auffangeinrichtung das Gesuch um Insolvenzleistungen gestellt hat, dass laut den beiden oben erwähnten Verordnungsbestimmungen die einzelnen Destinatäre nicht direkt am Verfahren betreffend Ausrichtung von Insolvenzleistungen beteiligt sind und auch laut Praxis des Bundesgerichts einzelne Destinatäre mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht legitimiert sind, Verfügungen des Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Insolvenzleistungen anzufechten (BGE 141 V 650 E. 3.2; Urteile des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3, 9C_918/2009 vom 24. Dezember 2009 E. 4.3 sowie Urteil des BVGer A-3220/2019 vom 26. Juni 2019 S. 3 und Ziffer 6 der”
“33 VGG genannten Behörden gelten, dass zu den vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen auch jene des Sicherheitsfonds BVG gehören, zumal dieser im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat (vgl. Urteil des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1 sowie Urteil des BVGer A-3220/2019 vom 26. Juni 2019 S. 2), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Sicherheitsfonds BVG gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) gesetzliche und teilweise auch reglementarische Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicherstellt, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV, SR 831.432.1) nur die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs als Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds in Frage kommen, dass gemäss Art. 26 Abs. 3 SFV der Sicherheitsfonds die Sicherheit zweckgebunden zugunsten der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung leistet, dass vorliegend die Auffangeinrichtung das Gesuch um Insolvenzleistungen gestellt hat, dass laut den beiden oben erwähnten Verordnungsbestimmungen die einzelnen Destinatäre nicht direkt am Verfahren betreffend Ausrichtung von Insolvenzleistungen beteiligt sind und auch laut Praxis des Bundesgerichts einzelne Destinatäre mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht legitimiert sind, Verfügungen des Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Insolvenzleistungen anzufechten (BGE 141 V 650 E. 3.2; Urteile des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3, 9C_918/2009 vom 24. Dezember 2009 E. 4.3 sowie Urteil des BVGer A-3220/2019 vom 26. Juni 2019 S. 3 und Ziffer 7 der”
In der Praxis ist der Umfang der Sicherstellungspflicht des Sicherheitsfonds häufig erst nach Abschluss des Konkurs- oder Liquidationsverfahrens feststellbar, nämlich dann, wenn die Konkursdividende und eine allfällige Deckungslücke über den Arbeitgeber bekannt sind. Der Fonds sichert dabei nicht bloss die ausstehenden BVG-Beiträge, sondern die fälligen gesetzlichen oder reglementarischen Leistungen.
“Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag sicher, welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder reglementarischen Verpflichtungen fehlt. Er kann bis zum Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens Vorschüsse leisten (Art. 26 Abs. 1 SFV). Er stellt somit nicht die ausstehenden BVG-Beiträge, sondern die fälligen gesetzlichen beziehungsweise reglementarischen Leistungen sicher (vgl. Lüönd, a.a.O., S. 103). Der Sicherheitsfonds ist denn auch nach dem Grundgedanken des BVG nicht dazu bestimmt, die Vorsorgeeinrichtung schadlos zu halten (BGE 141 V 650 E. 5.2.3). In der Praxis ist allerdings der Umfang der Sicherstellungspflicht des Sicherheitsfonds regelmässig erst nach Abschluss des Konkurses über den Arbeitgeber feststellbar, mithin wenn feststeht, inwieweit die BVG-Beiträge auch durch eine allfällige Konkursdividende ungedeckt und infolgedessen die Leistungen ungenügend finanziert sind (vgl. hierzu Urteil A-6377/2016 E. 3.3.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 233/02 vom 14. Mai 2003 E. 3.2 in fine [welches sich allerdings noch auf das früher geltende Recht bezieht]).”
Im vorliegenden Zusammenhang hat die Auffangeinrichtung das Gesuch um Insolvenzleistungen eingereicht. Nach den Verordnungsbestimmungen und der bundesgerichtlichen Praxis sind die einzelnen Destinatäre im Verfahren über die Ausrichtung von Insolvenzleistungen nicht unmittelbar als Antragsteller vorgesehen und sind von Anfechtungen der Verfügungen des Sicherheitsfonds wegen fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses häufig nicht legitimiert.
“1 sowie Urteil des BVGer A-3220/2019 vom 26. Juni 2019 S. 2), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2), dass der Sicherheitsfonds BVG gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) gesetzliche und teilweise auch reglementarische Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicherstellt, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV, SR 831.432.1) nur die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs als Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds in Frage kommen, dass gemäss Art. 26 Abs. 3 SFV der Sicherheitsfonds die Sicherheit zweckgebunden zugunsten der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung leistet, dass vorliegend die Auffangeinrichtung das Gesuch um Insolvenzleistungen gestellt hat (vgl. Beilage zu BVGer-act. 4), dass laut den obgenannten Verordnungsbestimmungen die einzelnen Destinatäre nicht direkt am Verfahren betreffend Ausrichtung von Insolvenzleistungen beteiligt sind und auch laut Praxis des Bundesgerichts einzelne Destinatäre mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht legitimiert sind, Verfügungen des Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Insolvenzleistungen anzufechten (BGE 141 V 650 E. 3.2; Urteile des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3; 9C_918/2009 vom 24. Dezember 2009 E. 4.3 sowie Urteil des BVGer A-3220/2019 vom 26. Juni 2019 S. 3 und Ziffer 7 der”
“1 sowie Urteil des BVGer A-3220/2019 vom 26. Juni 2019 S. 2), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2), dass der Sicherheitsfonds BVG gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) gesetzliche und teilweise auch reglementarische Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicherstellt, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV, SR 831.432.1) nur die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs als Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds in Frage kommen, dass gemäss Art. 26 Abs. 3 SFV der Sicherheitsfonds die Sicherheit zweckgebunden zugunsten der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung leistet, dass vorliegend die Auffangeinrichtung das Gesuch um Insolvenzleistungen gestellt hat (vgl. Beilage zu BVGer-act. 4), dass laut den obgenannten Verordnungsbestimmungen die einzelnen Destinatäre nicht direkt am Verfahren betreffend Ausrichtung von Insolvenzleistungen beteiligt sind und auch laut Praxis des Bundesgerichts einzelne Destinatäre mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht legitimiert sind, Verfügungen des Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Insolvenzleistungen anzufechten (BGE 141 V 650 E. 3.2; Urteile des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3; 9C_918/2009 vom 24. Dezember 2009 E. 4.3 sowie Urteil des BVGer A-3220/2019 vom 26. Juni 2019 S. 3 und Ziffer 7 der”
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